vom 6. Oktober 2004
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 zur Einstellung der Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
Preamble
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 der Kommission 2 ist die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, eingestellt worden.
(2) Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Belgien zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 ist daher aufzuheben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.
Final provisions
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Oktober 2004 Für die Kommission Jörgen HOLMQUIST Generaldirektor für Fischerei
1 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1 ).
2 ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 13 .