32004R1862•Verordnung (EG) Nr. 1862/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen
32004R1862Regulation17.11.2004
vom 26. Oktober 2004
zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wassermelonen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen 2 ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2) Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Norm UN/ECE FFV-37 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Wassermelonen und ihren jüngsten Änderungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4) Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Vermarktungsnorm für Wassermelonen des KN-Codes 0807 11 ist im Anhang festgelegt.
Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm
a) einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
b) geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64 ).
2 ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 ( ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50 ).
NORM FÜR WASSERMELONEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Wassermelonen der aus Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Wassermelonen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Wassermelonen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Wassermelonen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— fest und ausreichend reif; Färbung und Geschmack des Fruchtfleischs müssen einem ausreichenden Reifegrad entsprechen,
— nicht geplatzt,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand der Wassermelonen müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Mindestreifekriterien
Die Wassermelonen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Das Fruchtfleisch muss auf der Höhe des größten Querdurchmessers, in der Mitte des Fruchtfleischs gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 8° aufweisen.
C. Klasseneinteilung
Wassermelonen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
| i) | —: ein leichter Formfehler, | — | ein leichter Formfehler, | — | ein leichter Farbfehler (eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar), | — | leichte, vernarbte oberflächliche Risse, | — | leichte Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Sechzehntel der Frucht betreffen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | ein leichter Formfehler, | ||||||||
| — | ein leichter Farbfehler (eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar), | ||||||||
| — | leichte, vernarbte oberflächliche Risse, | ||||||||
| — | leichte Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Sechzehntel der Frucht betreffen. |
| ii) | —: Formfehler, | — | Formfehler, | — | vernarbte oberflächliche Risse, | — | Farbfehler der Schale; eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Farbfehler der Schale dar, | — | leichte Druckstellen, | — | Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung oder auf Schädlinge oder Krankheiten zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Achtel der Frucht betreffen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Formfehler, | ||||||||||
| — | vernarbte oberflächliche Risse, | ||||||||||
| — | Farbfehler der Schale; eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Farbfehler der Schale dar, | ||||||||||
| — | leichte Druckstellen, | ||||||||||
| — | Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung oder auf Schädlinge oder Krankheiten zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Achtel der Frucht betreffen. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt. Das Mindestgewicht beträgt 1 kg.
Bei verpackten Wassermelonen darf der Gewichtsunterschied zwischen der leichtesten und der schwersten Frucht eines Packstücks 2 kg bzw., wenn die leichteste Frucht 6 kg oder mehr wiegt, 3,5 kg nicht überschreiten.
Diese Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Gewichts ist für Wassermelonen in loser Schüttung nicht zwingend vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück (oder in jeder Partie für Erzeugnisse in loser Schüttung) für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse I 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
ii) Klasse II 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, aber die angegebene Spanne um nicht mehr als 1 kg über- oder unterschreiten.
Keinesfalls sind jedoch Wassermelonen mit einem Gewicht von weniger als 800 g zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss einheitlich sein und darf nur Wassermelonen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks (oder der Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
Ferner müssen Wassermelonen der Klasse I hinsichtlich Form und Färbung der Schale einheitlich sein.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission 1 in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.
B. Verpackung
Die Wassermelonen müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Die Packstücke (oder die Partien bei Erzeugnissen in loser Schüttung) müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Wassermelonen, die in loser Schüttung transportiert werden, müssen vom Boden und den Wänden des Transportmittels durch geeignetes Schutzmaterial getrennt sein, das neu und sauber sein muss und keinen anomalen Geschmack oder Geruch der Früchte verursachen darf.
C. Aufmachung
Die Wassermelonen können folgendermaßen aufgemacht sein:
— verpackt, einschließlich in Großkisten,
— in loser Schüttung (direkte Verladung in ein Transportmittel).
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite die folgenden Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Bei Wassermelonen, die in loser Schüttung transportiert werden (direkte Verladung in ein Transportmittel), müssen diese Angaben auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Begleitpapier gemacht werden.
Bei dieser Aufmachung ist die Angabe der Größe nicht erforderlich.
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— „Wassermelonen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Name der Sorte (wahlfrei),
— Farbe des Fruchtfleischs, falls nicht rot,
— gegebenenfalls „kernlos“ 2 .
C. Ursprung des Erzeugnisses
— Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,
— Stückzahl (wahlfrei),
— Nettogewicht (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
1 ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65 .
2 Kernlose Wassermelonen können nicht ausgereifte Kerne und vereinzelt ausgereifte Kerne enthalten.
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