32004R1927•Verordnung (EG) Nr. 1927/2004 des Rates vom 21. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005
32004R1927Regulation09.11.2004
vom 21. Oktober 2004
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde 2 über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.
(2) Die beiden Parteien haben beschlossen, dass derzeitige Protokoll 3 , das mit der Verordnung (EG) Nr. 301/2002 4 angenommen wurde, mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels für ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.
(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft diese Verlängerung zu genehmigen.
(4) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist der vorliegenden Verordnung beigefügt.
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
| —: Thunfischwadenfänger: | Frankreich: | 19 Schiffe |
|---|---|---|
| Spanien: | 18 Schiffe | |
| —: Thunfischfänger mit Angeln: | Frankreich: | 6 Schiffe |
| Spanien: | 10 Schiffe | |
| Portugal: | 2 Schiffe | |
| —: Oberflächen-Langleinenfischer: | Spanien: | 52 Schiffe |
| Portugal: | 10 Schiffe | |
| —: Grundleine: | Portugal: | 630 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt, wobei höchstens vier Schiffe gleichzeitig fischen |
Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der kapverdischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission 5 .
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZALM
1 Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2 ABl. L 212 vom 9.8.1990, S. 3 .
3 ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 25 .
4 ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2 .
5 ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8 .
in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr …,
ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:
1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls erfüllt sind.
2. Während dieses Zeitraums werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitig geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
B. Schreiben der Regierung der Republik Kap Verde
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:
1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls erfüllt sind.
2. Während dieses Zeitraums werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitig geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.“
Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung von Kap Verde dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Kap Verde
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