32004R1996•Verordnung (EG) Nr. 1996/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Fortführung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine
32004R1996Regulation21.11.2004
vom 19. November 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Fortführung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 2 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Ukraine ein. Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 3 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein.
(2) Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 4 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine an, um zu untersuchen, ob eine Änderung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen sei.
(3) Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Änderung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme von Verpflichtungsangeboten der kooperierenden Parteien mit entsprechenden Mindesteinfuhrpreisen und Höchstmengen erreicht werden könnte.
(4) Folglich nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 5 als besondere Maßnahme von i) einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (OJSC „Azot“), ii) einem ausführenden Hersteller in Russland (OJSC MCC Eurochem für die in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland, hergestellten und von seinem verbundenen Unternehmen Cumberland Sound Ltd, Britische Jungferninseln, verkauften Waren) und iii) zwei verbundenen ausführenden Herstellern in Russland (Joint Stock Company „Acron“ und Joint Stock Company „Dorogobuzh“), die das Angebot gemeinsam unterbreiteten, zeitlich begrenzte Verpflichtungen an.
(5) Um die für die Annahme der Verpflichtungen notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurden die Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und (EG) Nr. 132/2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 geändert.
(6) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 werden die Verpflichtungen unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) angenommen. Nach diesem Zeitraum treten die Verpflichtungen außer Kraft, sofern die Kommission es nicht als angemessen erachtet, ihre Geltungsdauer zu verlängern.
(7) Wie unter Randnummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 dargelegt, ist die Entscheidung darüber, ob die Verpflichtungen weiterhin gelten, von einer Prüfung nach Ablauf der sechs Monate abhängig, in der untersucht wird, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist. In diesem Zusammenhang wurde auch die Einhaltung der Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen geprüft.
B. BEWERTUNG
1. Inhalt der geltenden Verpflichtungen
(8) In den Verpflichtungsangeboten haben sich die Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber den Abnehmern in den EU-10 sowie bestimmte Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) einzuhalten. Diese MEP tragen maßgeblich zur Beseitigung des in den Ausgangsuntersuchungen festgestellten schädigenden Dumpings bei. Darüber hinaus sind bestimmte Höchstmengen einzuhalten, die auf der Grundlage der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 festgelegt wurden.
(9) Die unterzeichnenden Unternehmen sind in diesem Zusammenhang außerdem dazu verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über ihre Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtungen in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer der betroffenen Ausführer in den EU-10 schriftlich dazu bereit, in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen.
2. Einhaltung der geltenden Verpflichtungen
(10) Die Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern bestätigten, dass die betroffenen Unternehmen die MEP eingehalten und die in den Verpflichtungen für die Ausfuhren in die EU-10 festgelegten Höchstmengen nicht überschritten hatten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Unternehmen im Wesentlichen ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielten. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtung von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU-15 gelangt zu sein.
3. Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen
(11) Eine Analyse der monatlich von den betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte ergab, dass trotz einer gewissen Annäherung für die betroffene Ware weiterhin ein deutlicher Preisunterschied zwischen den EU-10 und den EU-15 bestand. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus Russland und der Ukraine in die EU-10 seit der Erweiterung rückläufig sind; in Anbetracht der Tatsache, dass der Analysezeitraum mit einem saisonal bedingt „schwachen“ Verkaufszeitraum für die betroffene Ware zusammenfiel, waren sie jedoch immer noch erheblich. Wie unter Randnummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 dargelegt, wurde in den letzten Monaten vor der Erweiterung Ende 2003 und Anfang 2004 ein außergewöhnlicher Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 beobachtet. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen.
C. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Annahme von Verpflichtungen
(12) In Anbetracht der Tatsache, dass die vor der Erweiterung festgestellten außergewöhnlichen und sich negativ auswirkenden Umstände, die zur Annahme der Verpflichtungen führten, weiterhin anhalten und dass die betroffenen Unternehmen die Verpflichtungen in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielten, wird die Auffassung vertreten, dass die von den betroffenen Unternehmen unterbreiteten Verpflichtungsangebote um einen weiteren Zeitraum verlängert werden können.
(13) Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtungen als Übergangsmaßnahmen zuwiderlaufen; die Geltungsdauer der Verpflichtungen wird daher nur für die Zeit vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert.
(14) Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltenden Höchstmengen wurden nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmengen für die ursprüngliche Geltungsdauer (wobei es im Gegensatz zur ursprünglichen Geltungsdauer, für die wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Einfuhrmengen vor der Erweiterung Berichtigungen in Bezug auf die traditionellen Mengen vorgenommen wurden, bei der Ermittlung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer keine derartigen Berichtigungen geben wird). Da jedoch tendenziell ein Anstieg bei dem Verbrauch dieser Ware in den EU-10 zu beobachten war, wurde diesem Zuwachs bei der Festlegung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer für alle ausführenden Hersteller, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, Rechnung getragen.
(15) Nach der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen an die Einhaltung von MEP innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht werden kann, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist auch bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.
(16) Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.
(17) Die Unternehmen werden regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann.
(18) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
2. Konsultation der Mitgliedstaaten
(19) Im Einklang mit Randnummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 wurden die Mitgliedstaaten bezüglich des Vorschlags zur Verlängerung der Verpflichtungen um einen weiteren Zeitraum konsultiert. Einige Mitgliedstaaten sprachen sich für eine Erhöhung der MEP aus. Es sei jedoch daran erinnert, dass diese Verpflichtungen nicht einem Antidumpingzoll entsprechen, da die festgelegten MEP niedriger sind als dies normalerweise der Fall wäre. Sie dienen eher als letzte Sicherheit, um zu gewährleisten, dass die Preise nicht unter das MEP-Niveau fallen. In Anbetracht dieser Tatsache, der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen und der Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte, wird eine Prüfung der Höhe der MEP zum jetzigen Zeitpunkt nicht als angemessen erachtet.
3. Unterrichtung der interessierten Parteien
(20) Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Verlängerung der Verpflichtungen unterrichtet. Der Verband der Gemeinschaftshersteller erklärte, er werde sich der Verlängerung der Verpflichtungen um einen weiteren Zeitraum nicht entgegenstellen, sofern ihm dadurch keine Nachteile entstünden. Eine nationale Herstellerorganisation in Polen beantragte jedoch ebenso wie einige Mitgliedstaaten die Anhebung der MEP, da das derzeitige Preisniveau den polnischen Herstellern nicht ermögliche, ihre Kosten zu decken. Zum jetzigen Zeitpunkt wird jedoch aus den unter Randnummer 19 genannten Gründen eine Prüfung der MEP nicht als angemessen erachtet.
(21) Ein ausführender Hersteller in Russland teilte der Kommission mit, dass er beabsichtigte, die betroffene Ware über die mit ihm verbundene neu gegründete Handelsgesellschaft in der Schweiz in die Gemeinschaft auszuführen.
(22) Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung hätten veranlassen können.
D. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(23) In der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 wurden die Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft von Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen wurden und die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 und mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004, eingeführten Antidumpingzöllen befreit wurden, zollamtlich zu erfassen.
(24) Da die Verpflichtungen für die ursprüngliche Geltungsdauer mit Wirkung zum 21. Mai 2004 angenommen wurden und sich die endgültige Geltungsdauer unmittelbar an die ursprüngliche anschließt, gelten sie als ein durchgehender Zeitraum. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung dürfen die Einfuhren jedoch nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden; daher sollten die Zollbehörden die betreffenden Einfuhren nur bis zum 20. Februar 2005 zollamtlich erfassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation werden angenommen. Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode Ukraine Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: OJSC „Azot“, Cherkassy, Ukraine A521 Russische Föderation Herstellung: OJSC MCC Eurochem, Moskau, Russland in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Novomoskovsk, Russland Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: Cumberland Sound Ltd, Tortola, Britische Jungferninseln oder EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz A522 Russische Föderation Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: Joint Stock Company „Acron“, Veliky Novgorod, Russland oder Joint Stock Company „Dorogobuzh“ Verkhnedneprovsky, Smolensk, Russland A532
2. Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, noch bis zum 20. Februar 2005 geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 zu unternehmen, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt und verkauft oder hergestellt und ausgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. November 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004 ( ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28 ).
3 ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004.
4 ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15 .
5 ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13 .
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