32004R2003•Verordnung (EG) Nr. 2003/2004 des Rates vom 21. Oktober 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007
32004R2003Regulation27.11.2004
vom 21. Oktober 2004
über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius 2 haben die Vertragsparteien am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls Verhandlungen geführt, um einvernehmlich den Inhalt des Protokolls für die folgende Periode festzulegen und gegebenenfalls Änderungen oder Zusätze in diesen Anhang aufzunehmen.
(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 11. September 2003 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007 paraphiert.
(3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.
(4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt 3 .
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
— Thunfisch-Wadenfänger: Frankreich 16 Schiffe, Spanien 22 Schiffe, Italien 2 Schiffe, Vereinigtes Königreich 1 Schiff;
— Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 19 Schiffe, Frankreich 23 Schiffe, Portugal 7 Schiffe;
— Leinenfischer: Frankreich 25 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt.
Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission für jeden Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission 4 die in der Fischereizone von Mauritius eingebrachten Fangmengen mit.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZALM
1 Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2 ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2 .
3 Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
4 ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8 .
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007
Artikel 1
(1) Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 3. Dezember 2003, folgende Fangmöglichkeiten gewährt: — Thunfisch-Wadenfänger: Lizenzen für 41 Schiffe; — Oberflächen-Langleinenfischer: Lizenzen für 49 Schiffe; — Leinenfischer: Lizenzen für 25 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt
(2) Zum Fischfang in der Fischereizone von Mauritius ermächtigt sind nur Gemeinschaftsschiffe im Besitz einer gültigen Lizenz, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den oben genannten Zeitraum auf 487 500 EUR jährlich festgesetzt.
(2) Diese Gegenleistung entspricht einer jährlichen Fangmenge von 6 500 Tonnen in den Gewässern von Mauritius. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius getätigten Jahresfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag um 75 EUR je zusätzlich gefangener Tonne erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung, den die Gemeinschaft für Thunfisch und verwandte Arten zahlt, darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.
(3) Ein Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 292 500 EUR jährlich wird auf ein Konto des Schatzamtes überwiesen; die Bankangaben werden der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauritius nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitgeteilt. Die erste Rate ist spätestens zum 1. Juni 2004 zahlbar und der Restbetrag in gleichen Jahresraten jeweils zum Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls. Die Verwendung dieses Betrags unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Mauritius.
(4) Ein zweiter Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 195 000 EUR jährlich ist zur Finanzierung der in Artikel 3 dieses Protokolls genannten Maßnahmen bestimmt.
Artikel 3
(1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unterstützen die beiden Parteien im gemeinsamen Interesse die partnerschaftliche Förderung insbesondere im Bereich der Erkenntnisse der Fischerei und der biologischen Ressourcen, der Fischereiüberwachung, der Entwicklung der handwerklichen Fischerei, der Fischereigemeinden sowie der Aus- und Weiterbildung.
(2) Aus dem zweiten Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 195 000 EUR jährlich werden die nachstehenden Maßnahmen mit folgenden Beträgen finanziert: a) 150 000 EUR für wissenschaftliche und technische Programme zur besseren Erforschung und Bewirtschaftung der Fischereien und lebenden Meeresschätze in der Fischereizone von Mauritius; b) 30 000 EUR für Stipendien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereichen der Fischerei sowie für die Teilnahme an internationalen Fischereitagungen/Sitzungen; c) 15 000 EUR für die Fischereiüberwachung und Kontrollen einschließlich des Vessel Monitoring System (VMS).
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a) und c) genannten Beträge werden dem mauritischen Fischereiministerium zur Verfügung gestellt, nachdem der Kommission spätestens am 1. Juni 2004 für das erste Jahr und jeweils am 1. April für die nachfolgenden Jahre eine detaillierte Jahresplanung einschließlich Zeitplan und Zielsetzungen für die einzelnen Maßnahmen vorgelegt worden ist. Die Beträge werden auf ein Konto des Schatzamtes überwiesen, dessen Angaben der Delegation der Kommission in Mauritius nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitgeteilt werden.
(4) Der unter Absatz 2 Buchstabe b) genannte Betrag wird dem mauritischen Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und bei Inanspruchnahme auf die Konten der zuständigen mauritischen Behörden überwiesen.
(5) Das Fischereiministerium von Mauritius übermittelt der Delegation der Kommission in Mauritius spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls einen ausführlichen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, von der zuständigen mauritischen Fischereibehörde zusätzliche Auskünfte zu diesen Ergebnissen einzuholen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.
Artikel 4
Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann Mauritius die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.
Artikel 5
Verhindern schwerwiegende Gründe, die nicht auf Naturereignisse zurückzuführen sind, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Mauritius, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen, nachdem vorher möglichst zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens Konsultationen geführt wurden.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald in Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.
Die Geltungsdauer der Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 4 des Abkommens erteilten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 6
Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.
Artikel 7
Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sie gelten ab 3. Dezember 2003.
Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius
1. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen
Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius gilt folgendes Verfahren:
a) Die Europäische Kommission reicht über die Delegation der Kommission in Mauritius mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer bei der zuständigen Behörde von Mauritius für jedes Schiff einen Antrag des Reeders ein, der Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die Mauritius zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster als Anlage 1 beigefügt ist.
b) Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.
c) Die Lizenzen werden der Delegation der Kommission in Mauritius von den Behörden von Mauritius ausgehändigt.
d) Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Sobald die Behörde von Mauritius den von der Kommission übermittelten Nachweis über die Vorauszahlung erhalten hat, wird das Schiff auf eine Liste gesetzt, die den Fischereiaufsichtsbehörden von Mauritius zugestellt wird. Bis zum Erhalt der Lizenz kann per Fernkopierer eine Kopie zugestellt werden, die an Bord mitzuführen ist und bis zum Erhalt des Originaldokuments zum Fischfang berechtigt.
e) Die Behörden von Mauritius teilen vor dem Inkrafttreten des Protokolls die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung.
f) Die Reeder benennen einen in Mauritius ansässigen Makler, der befugt ist, sie in einem Rechtsverfahren zu vertreten. Die Reeder teilen den mauritischen Behörden Name und Anschrift ihres Maklers mit.
2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Gebühren
1. Vorauszahlungen
Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von einem Jahr. Sie sind erneuerbar.
Die Gebühren sind auf 25 EUR/t in den Gewässern von Mauritius gefangenen Fisch festgesetzt.
Für Thunfisch-Wadenfänger werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 2 000 EUR pro Jahr und Thunfisch-Wadenfänger überwiesen worden ist; dies entspricht den Gebühren für 80 t pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenem Fisch.
Für Oberflächen-Langleinenfischer werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 1 550 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 150 BRT und 1 100 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger gezahlt wurde. Dies entspricht den Gebühren für 62 Tonnen bzw. 44 Tonnen pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenem Fisch.
Für Leinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von drei, sechs oder zwölf Monaten. Die Gebühren werden wie folgt entsprechend der Tonnage festgesetzt: 80 EUR pro Jahr und BRT pro rata temporis.
2. Endabrechnung
Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer erstellt die Europäische Kommission die Endabrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren am Ende eines jeden Kalenderjahres anhand der Fangmeldungen, die jeder Reeder übermittelt und die von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden — IRD (Office for Research and Development), IFREMER (französisches Forschungsinstitut), IEO (spanisches ozeanografisches Institut), IPIMAR (Instituto Nacional das Pescas e do Mar) und jedwede internationale Fischereiorganisation für den Indischen Ozean, die von den Behörden von Mauritius bezeichnet wird.
Die Endabrechnung wird den mauritischen Behörden spätestens am 15. März des darauf folgenden Wirtschaftsjahres zugestellt. Die mauritischen Behörden haben 30 Tage Zeit, hierauf zu reagieren. Anschließend wird die Endabrechnung den Reedern zugestellt.
Ausstehende Zahlungen müssen die Reeder binnen 30 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung begleichen.
Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
3. Umladung
Die Schiffe dürfen ihre Fänge in Mauritius nach eigenen Interessen umladen.
Geplante Umladungen in mauritischen Häfen werden den Behörden von Mauritius 48 Stunden im Voraus gemeldet.
4. Fangmeldungen
Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern von Mauritius berechtigten Schiffe müssen ihre Fangangaben den Behörden von Mauritius mit Kopie an die Delegation der Kommission in Mauritius wie folgt übermitteln:
Die Thunfisch-Wadenfänger füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Oberflächen-Langleinenfischer füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 aus. Die Leinenfischer füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 4 aus.
Die Fischerei-Logbücher sind leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän oder dem Vertreter der Reedergemeinschaft zu unterzeichnen. Sie sind überdies von jedem Schiff im Besitz einer Lizenz auszufüllen, auch wenn nicht gefischt wurde.
Die Fischerei-Logbuchformulare sind den Behörden von Mauritius spätestens 45 Tage nach Abschluss der einzelnen Fangreisen zuzuschicken.
5. Kommunikation
Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRT übermitteln ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge mindestens eine Stunde vor jedem Einlaufen und jedem Auslaufen in/aus die/den Gewässern von Mauritius sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern von Mauritius an eine Funkstation (deren Name, Rufzeichen und Frequenz in der Lizenz angegeben sind) oder per Fax (Nr. 230 208 1929) oder über E-Mail (fish@intnet.mu).
6. Beobachter
Jedes Schiff mit mehr als 50 BRT nimmt auf Aufforderung der mauritischen Behörden einen von diesen Behörden bezeichneten Beobachter an Bord. Der Beobachter erhält alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Unterstützung, einschließlich Zugang zu Räumlichkeiten und Dokumenten. Seine Anwesenheit an Bord darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Der Beobachter wird während seines Aufenthalts an Bord wie ein Offizier behandelt.
Er erhält geeignete Verpflegung und Unterkunft an Bord. Gehalt und Sozialabgaben des Beobachters werden von den mauritischen Behörden gezahlt.
Der Ort und die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters werden einvernehmlich zwischen dem Reeder oder seinem Makler oder den mauritischen Behörden festgelegt.
Verlässt ein Schiff die Gewässer von Mauritius mit einem mauritischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Mauritius auf Kosten des Reeders gesorgt.
Der Reeder zahlt über seinen Makler an die Regierung von Mauritius einen Betrag von 14 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes in der Fischereizone von Mauritius verbringt.
Der Beobachter an Bord
— beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,
— überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,
— erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,
— überprüft die Fangangaben zur Fischereizone von Mauritius im Logbuch,
— erstellt einen Tätigkeitsbericht, der den mauritischen Behörden übermittelt wird.
Während seines Aufenthalts an Bord
— trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;
— geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.
7. Inspektion
Die Schiffe gestatten ferner, dass mauritische Kontrollbeamte an Bord kommen, und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
8. Anheuern von Seeleuten
Die EG-Flotte heuert zehn mauritische Seeleute an.
Für einheimische Seeleute, die auf EG-Schiffe übernommen werden, wird zwischen dem Schiffseigner oder seinem Makler und dem Seemann und/oder seiner Gewerkschaft oder seinem Vertreter zusammen mit den zuständigen Behörden von Mauritius ein Beschäftigungsvertrag geschlossen. Diese Verträge garantieren den Seeleuten Sozialleistungen einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Entlohnung der einheimischen Seeleute darf nicht niedriger als die Entlohnung einheimischer Besatzungen und in keinem Fall niedriger als die ILO-Standards ausfallen.
Den Unterzeichnern sowie den Behörden von Mauritius wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.
Wird der Beschäftigungsvertrag mit dem Makler des Reeders geschlossen, so sind im Vertrag der Name des Schiffseigners und der Flaggenstaat anzugeben.
Der Reeder garantiert den angeheuerten einheimischen Seeleuten dieselben Lebens- und Arbeitsbedingungen, wie sie für Gemeinschaftsseeleute gelten.
Werden keine Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen Gewässern einen der Heuer der nicht übernommenen Seeleute entsprechenden Pauschalbetrag. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag zahlen.
9. Fanggebiete
Um die kleine Küstenfischerei in Mauritius nicht zu behindern, dürfen Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft nicht innerhalb von fünfzehn Seemeilen von der Basislinie oder innerhalb von drei Seemeilen um Fischsammelgeräte herum fischen, die von Mauritius eingerichtet wurden und deren geografische Koordinaten den Vertretern oder Maklern der Reeder mitgeteilt werden.
Leinenfischer dürfen lediglich in ihren traditionellen Fanggebieten fischen, nämlich der Sudan Bank und der östlichen Sudan Bank.
10. Belieferung der Thunfischkonservenindustrie
Thunfischfänger der Gemeinschaft verpflichten sich, einen Teil ihrer Fänge an die Thunfischkonservenindustrie von Mauritius zu einem Preis zu verkaufen, der zwischen den Gemeinschaftsreedern und den Unternehmern der Thunfischkonservenindustrie von Mauritius vereinbart wird.
11. Sanktionen
Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die das mauritische Recht vorsieht, können Verstöße gegen das Protokoll und diesen Anhang oder gegen einschlägige mauritische Rechtsvorschriften durch Aussetzung, Entzug oder Nichterneuerung der Fanglizenz des betreffenden Schiffes geahndet werden. Bevor sie eine dieser Strafmaßnahmen treffen, prüfen die mauritischen Behörden eingehend die Schwere des Verstoßes und wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Aussetzung oder Entzug einer Fanglizenz gelten als höhere Gewalt im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b).
Die Delegation der Kommission und der Makler des Reeders in Mauritius werden binnen 24 Stunden schriftlich über die Aussetzung, den Entzug oder die Nichterneuerung einer Lizenz und alle sachdienlichen Aspekte in diesem Zusammenhang unterrichtet.
12. Verfahren im Fall einer Durchsuchung
1. Benachrichtigung
Die zuständige mauritische Fischereibehörde unterrichtet die Delegation der Kommission in Mauritius und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden schriftlich von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone von Mauritius und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.
2. Regelung
Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Vorschriften kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:
a) im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der in den Rechtsvorschriften von Mauritius vorgesehenen Spanne; oder
b) gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von Mauritius, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.
3. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn
a) die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde, oder
b) bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE
Name des Antragstellers: …
Anschrift des Antragstellers: …
Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): …
Name und Anschrift des Maklers in Mauritius: …
Schiffsname: …
Schiffstyp: …
Registrierland: …
Hafen und Registernummer: …
äußere Kennzeichen des Schiffes: …
Rufzeichen und Frequenz: …
Fax: …
Schiffslänge: …
Schiffsbreite: …
Maschinentyp und -leistung: …
Tonnage (brutto): …
Tonnage (netto): …
Mindestbesatzung: …
Art des Fischfangs: …
vorgeschlagene Zielarten: …
beantragte Geltungsdauer: …
Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Datum: … Unterschrift: …
FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER Schiffsname: Bruttoregistertonnen: Ausfahrt: Rückkehr: Monat Tag Haushaltsjahr Hafen Flaggenstaat: Ladekapazität (TM): Registrierungsnummer: Kapitän: Schiffseigner: Besatzungszahl: Anschrift: Berichtsdatum: Gemeldet von: Anzahl der Tage auf See: Anzahl Fangtage Anzahl der durchgeführten Hols Fangreise-Nummer Daten Gebiet Temp. Oberflächen Wasser (°C) Aufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Verwendeter Köder Tag/Monat Hol-Nummer Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus maccoyi Gelbflossenthun Thunnus Albacares Großaugenthun Thunnus obesus Weißer Thun Thunnus alalunga Schwertfisch Xiphias gladius Weißer Marlin Tetraptunus audax Schwarzer Marlin Makaira indica Segelfisch Istiophorus spp. Echter Bonito Katsuwonus pelamis Andere Tagesgesamtmenge Makrelenhecht Kalmar lebender Köder Sonstige Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anzahl kg Anlandegewicht (in kg) Fangtechnik Langleine Ringwade Schleppen Sonstige:
FANGMELDUNG OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER Name des Schiffes: Name des Kapitäns: Datum des Aussetzens: ___/___/___ Beginn Fangreise: ___/___/___/ in: ___ Fangeinsatz Nr.: Aussetzen Nr.: Windrichtung: Stärke: __________ (Beaufort) Wetter: __________ Seegang: __________ Oberflächentemperatur: ___ o C Strömung: Geschwindigkeit: __________ Richtung: __________ Mond: Neumond+___ Tage Mondaufgang: 0 bis 24 Uhr Monduntergang: ANGABEN ZUR AUSSETZUNG Beginn: Ende: Abschnitt Position Kurs Geschwindigkeit Anmerkungen Beginn: Funkboje Nr. 1 Funkboje Nr. 2 Funkboje Nr. 3 Funkboje Nr. 4 Funkboje Nr. 5 Funkboje Nr. 6 Funkboje Nr. 7 Zahl der Haken: Länge: Bojenreeps: Mundschnüre: Länge der ausgesetzten Leine: Beobachtete Tiefe der Leine (Echolot): Köder: Garnele: _________ % Makrele: ______ % ______: ______ %
ANGABEN ZUR FISCHEREI Zeit (0 bis 24 Uhr) Breitengrad Längengrad Beginn Ende Art Anzahl Geschätztes Einheitsgewicht Gesamtgewicht Anzahl der verzehrten Fische Schwertfisch () Gelbflossenthun () Großaugenthun () Marlin (**) Segelfisch () Meerbrasse Haie Andere (anzugeben) Gesamtgewicht Gesamtgewicht der angelandeten Fänge (gewogen) (*) VDK. (**) mit Kopf, ohne Kiemen. Angabe des zugrunde gelegten Gewichts (VAT, VDK, GANZ), wenn Ihre Schätzungen dem vorgesehenen Schätzgewicht nicht entsprechen.
LEINENFISCHER
| Schiffsname: | |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit (Flagge): |
| Maschinenleistung: | |
|---|---|
| Bruttoraumzahl: |
Monat Jahr
| Fangmethode: | |
|---|---|
| Anlandehafen: |
| geografische Länge | Breite | Insgesamt | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1/ | ||||||||||||
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| 4/ | ||||||||||||
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| 7/ | ||||||||||||
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| 12/ | ||||||||||||
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| 28/ | ||||||||||||
| 29/ | ||||||||||||
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| INSGESAMT |
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