32004R2060•Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt
32004R2060Regulation09.12.2004
vom 22. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 3 und (EG) Nr. 2826/2000 4 , die die Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat im April 2004 analysiert hat, ist es angebracht, einige Bestimmungen dieser Verordnungen zu ändern.
(2) Die Angleichung der Bestimmungen über die Vorlage und Auswahl der Vorschläge, über die Kontrolle der Programme sowie über Konsultation und technische Hilfe, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 angewendet werden, sollte die Verwaltung der beiden Regelungen vereinfachen; die beteiligten Organisationen sollten insbesondere die Möglichkeit haben, Teile der Programme selber durchzuführen und in einer späteren Phase des Verfahrens Durchführungsstellen auszuwählen.
(3) Eine Streuung der Mittel auf kleine und erfolglose Programme sollte vermieden werden und durch die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der vorgeschlagenen Programme sollte eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel sichergestellt werden.
(4) Die für die Kommission bestehende Möglichkeit, Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen in Drittländern durchzuführen, sollte auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen solche Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind oder keine geeigneten Vorschläge von den Branchen- oder Dachverbänden vorgelegt wurden. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit erhalten, im Binnenmarkt Informationsmaßnahmen zu den gemeinschaftlichen Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel durchzuführen.
(5) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der degressiv gestaffelten Beteiligung von 60 bis 40 % bei mehrjährigen Programmen sollten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsbeteiligung an solchen Programmen vereinfacht werden, wobei die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags weiterhin bei 50 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Programme liegen sollte.
(6) Die Bestimmungen über den Finanzierungsanteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen sollten gelockert werden; allerdings sollten die beteiligten Organisationen einen Mindestpflichtanteil an der Finanzierung übernehmen müssen.
(7) Es ist unbedingt notwendig, dass das für Informations- und Absatzförderungskampagnen verwendete Material auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft wird. Zu diesem Zweck sind die in diesem Zusammenhang bestehenden Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten zu präzisieren.
(8) Der Beitrag der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen eines besonderen Verfahrens. Um die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten daher von der Verpflichtung, die nationalen Beiträge als staatliche Beihilfen zu notifizieren, freigestellt werden, da diese Beiträge nicht als staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags angesehen werden sollten.
(9) „Ad-hoc“-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen, können die Kommission bei der Ausarbeitung der Strategie und der Durchführungsmaßnahmen zu der Regelung sinnvoll beraten. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, solche Gruppen zu konsultieren.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 sollte nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin anwendbar sein.
(11) Damit die erforderlichen Anpassungen zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen vorgenommen werden können, sollte die vorliegende Verordnung ab 1. Januar 2005 gelten.
(12) Die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird wie folgt geändert:
| 1. | „c): Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;“ | „c) | Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;“ |
|---|---|---|---|
| „c) | Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;“ |
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 1. Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission alle zwei Jahre ein Verzeichnis der Erzeugnisse und der Märkte nach Artikel 3 bzw. Artikel 4. Erforderlichenfalls kann dieses Verzeichnis jedoch zwischenzeitlich geändert werden. 2. Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Leitlinien festlegen, in denen die Strategie präzisiert wird, nach denen sich die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungskampagnen für bestimmte oder alle Erzeugnisse gemäß Absatz 1 zu richten haben.“
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) erarbeiten die Branchenverbände und/oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, vorbehaltlich des Artikels 6 Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren. Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme. (2) Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes vorgeschlagenen Programms sowie seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 angenommenen Leitlinien sowie mit dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme. Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen. (3) Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme. Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig. Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme. (4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2, welche Programme genehmigt werden, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang. (5) Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen. (6) Die Kommission kann nach in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“
| 4. | Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder gegebenenfalls der Regelungsausschüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 , (EWG) Nr. 2081/92 bzw. (EWG) Nr. 2082/92 entscheidet die Kommission über folgende Maßnahmen: a) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben f) und g) der vorliegenden Verordnung; b) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden; c) Maßnahmen, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission ( ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11 .)." ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission ( ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21 .)." ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1 .).“ " | a) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben f) und g) der vorliegenden Verordnung; | b) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden; | c) | Maßnahmen, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben f) und g) der vorliegenden Verordnung; | ||||||
| b) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden; | ||||||
| c) | Maßnahmen, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. |
| 5. | a): Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich werden durch folgenden Gedankenstrich ersetzt: „— die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ — „— — die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ „—: die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | a) | „—: die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | „— | die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „—: die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | „— | die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | ||||
| „— | die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“ | ||||||
| b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.“ |
| 6. | a): Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Artikel 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 7; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Artikel 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 7; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | b) | Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt hat.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Artikel 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 7; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | ||||
| b) | Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt hat.“ |
| 7. | Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Vor der Erstellung des Verzeichnisses und der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß Artikel 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren: a) die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; (b) technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“; | a) | die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; | (b) | technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“; |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; | ||||
| (b) | technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“; |
8. In Artikel 13 wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
9. In Artikel 15 wird Unterabsatz 2 gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:
| 1. | „c): Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole, einschließlich des grafischen Symbols für die Regionen in äußerster Randlage;“ | „c) | Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole, einschließlich des grafischen Symbols für die Regionen in äußerster Randlage;“ |
|---|---|---|---|
| „c) | Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole, einschließlich des grafischen Symbols für die Regionen in äußerster Randlage;“ |
2. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.
3. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.
4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c) und d) und anhand der Leitlinien gemäß Artikel 5 erarbeiten die Branchenverbände oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren. Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme. (2) Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes einzelnen Programms sowie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Programme mit den Bestimmungen dieser Verordnung, den Leitlinien gemäß Artikel 5 und dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme. Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen. (3) Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme. Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig. Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme. (4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2, welche Programme sie genehmigt, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang. (5) Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen. (6) Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“
| 5. | a): Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4.“ | a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4.“ | b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“; |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4.“ | ||||
| b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“; |
| 6. | Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder gegebenenfalls der Regelungsausschüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 , (EWG) Nr. 2081/92 bzw. (EWG) Nr. 2082/92 entscheidet die Kommission über folgende Maßnahmen: a) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung; b) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen der Verfahren gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden. ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission ( ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11 .)." ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission ( ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21 .)." ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission ( ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1 .).“ " | a) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung; | b) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen der Verfahren gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung; | ||||
| b) | Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen der Verfahren gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden. |
| 7. | Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Die Kommission wählt im Wege der öffentlichen oder der beschränkten Ausschreibung Folgendes aus: a) technische Hilfe, die für die Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen benötigt wird; b) die Stelle bzw. Stellen, die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a betraut werden.“ | a) | technische Hilfe, die für die Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen benötigt wird; | b) | die Stelle bzw. Stellen, die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a betraut werden.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | technische Hilfe, die für die Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen benötigt wird; | ||||
| b) | die Stelle bzw. Stellen, die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a betraut werden.“ |
| 8. | a): Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a) ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 6 und 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 6; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a) ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 6 und 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 6; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 Absatz 3 genehmigt hat.“ |
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| a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a) ausgewählten technischen Inspektoren. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 6 und 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten. (3) Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 6; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“ | ||||
| b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 Absatz 3 genehmigt hat.“ |
9. Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen zusammensetzt, überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.“
| 10. | Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Vor der Erstellung des Verzeichnisses gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren: a) die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; b) technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“ | a) | die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; | b) | technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“ |
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| a) | die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘; | ||||
| b) | technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“ |
11. Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN
1 Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2 Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3 ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7 .
4 ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2 .
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"title": "Règlement (CE) n° 2060/2004 du Conseil du 22 novembre 2004 modifiant le règlement (CE) n° 2702/1999 relatif ` des actions d'information et de promotion en faveur des produits agricoles dans les pays tiers et le règlement (CE) n° 2826/2000 relatif ` des actions d'information et de promotion en faveur des produits agricoles sur le marché intérieur",
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"title": "Council Regulation (EC) No 2060/2004 of 22 November 2004 amending Regulation (EC) No 2702/1999 on measures to provide information on, and to promote, agricultural products in third countries and Regulation (EC) No 2826/2000 on information and promotion actions for agricultural products on the internal market",
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"title": "Regolamento (CE) n. 2060/2004 del Consiglio, del 22 novembre 2004, che modifica il regolamento (CE) n. 2702/1999 relativo ad azioni di informazione e di promozione dei prodotti agricoli nei paesi terzi e il regolamento (CE) n. 2826/2000 relativo ad azioni d’informazione e di promozione dei prodotti agricoli sul mercato interno",
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt",
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