32004R2139•Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007
32004R2139Regulation05.01.2005
vom 8. Dezember 2004
zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Anhang II Ziffer 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik am 1. Mai 2004 macht eine Änderung des Merkmalskatalogs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 erforderlich.
(2) Zur Verwirklichung des neuen politischen Ziels einer nachhaltigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden mehr Informationen insbesondere über die Entwicklung des ländlichen Raums benötigt.
(3) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 2 sollten die Mitgliedstaaten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden. Für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden „Betriebsstrukturerhebungen“ genannt) sollten die Regionen und Bezirke gemäß der NUTS-Klassifikation definiert werden.
(4) Die Kommission sollte die Fristen für die Übermittlung von Einzeldaten aus den Betriebsstrukturerhebungen festlegen und dabei berücksichtigen, dass der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ist.
(5) Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 selbst als auch die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission 3 , die Definitionen und Erläuterungen zu der genannten Verordnung enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates 4 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Die Entscheidung 2000/115/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang IV wird gestrichen.
(1) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1 gemäß der genannten Verordnung.
(2) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Bezirke die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der genannten Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Gemeinden die kleineren Verwaltungseinheiten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. Die Mitgliedstaaten geben die Gemeinde für jeden in der Erhebung erfassten Betrieb an.
Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Fristen validierte Einzeldaten aus den Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2004 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 1 ).
2 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1 .
3 ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1 . Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
4 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1 .
„ANHANG I MERKMALSKATALOG FÜR 2005 UND 2007 Erläuterungen: — Merkmale, die mit ‚NE‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als nicht vorhanden oder annähernd null eingestuft. — Merkmale, die mit ‚NS‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als unbedeutend eingestuft. BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK A. Geografische Lage des Betriebs 1. Erhebungsbezirk Code a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks 1 Code 2. Benachteiligtes Gebiet 1 ja/nein NE a) Berggebiet 1 ja/nein NE NE NE NE NE 3. Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ja/nein NE NE NE NE B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung) 1. Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei: a) einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist? ja/nein b) einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind? 2 ja/nein NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NE NS NS c) einer juristischen Person? ja/nein 2. Lautet die Antwort auf Frage B/1 a) ‚ja‘, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter? ja/nein a) Lautet die Antwort auf Frage B/2 ‚nein‘, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers? ja/nein b) Lautet die Antwort auf Frage B/2 a) ‚ja‘, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers? ja/nein NS NS 3. Landwirtschaftliche Berufsausbildung der Betriebsleiter (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, landwirtschaftliche Grundausbildung, umfassende landwirtschaftliche Ausbildung) 3 Code C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem Landwirtschaftlich genutzte Fläche: 1. in Eigentum ha/a 2. in Pacht ha/a 3. in Teilpacht oder in anderen Besitzformen ha/a NS NS NS NE NE NS 5. Bewirtschaftungssysteme und -methoden: a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäß den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologischer Landbau betrieben wird ha/a NS NE d) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird ha/a NS NE e) Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt? völlig, teilweise, überhaupt nicht NS NE f) Direkte Investitionsbeihilfen, die der Betrieb in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten hat: i) Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen erhalten? 3 ja/nein ii) Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten? 3 ja/nein 6. Bestimmung der Produktion des Betriebs: a) Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs? 3 ja/nein NS NS NE NS NS NS NE NS NS NE b) Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe? 3 ja/nein NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS D. Ackerland Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut): 1. Weichweizen und Spelz ha/a NE 2. Hartweizen ha/a NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NS 3. Roggen ha/a NS NS NE 4. Gerste ha/a NE 5. Hafer ha/a NE 6. Körnermais ha/a NE NE NE NS NE NE NE NE NS 7. Reis ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE 8. Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung ha/a NE 9. Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide) ha/a NE darunter: e) Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen ha/a NE NS f) Linsen, Kichererbsen und Wicken ha/a NS NS NS NS NS NS NE NS NS NS NS NE NS g) Sonstige trocken geerntete Eiweißpflanzen ha/a NS NS NS NS NS NS NS NE NS NS NS NS NS NE 10. Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) ha/a 11. Zuckerrüben (ohne Saatgut) ha/a NE NE NE 12. Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) ha/a NE NS NS Handelsgewächse: 23. Tabak ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NS NE NE NE 24. Hopfen ha/a NE NE NE NE NS NE NS NE NE NS NE NE 25. Baumwolle ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE 26. Raps und Rübsen ha/a NE NE NE NS 27. Sonnenblumen ha/a NS NS NE NE NS NE NE NE NE NS NE NS 28. Soja ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NS NE NE NS 29. Lein ha/a NS NS NS NE NE NS NE NS NS NS 30. Andere Ölfrüchte ha/a NS NS NE NS NE NE NE NS NS NS NS 31. Flachs ha/a NS NE NS NE NS NS NE NS NS NS 32. Hanf ha/a NS NS NS NE NE NE NS NE NS NE NS NS NS NS NS 33. Andere Textilpflanzen ha/a NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NS NE NE NS NE NS 34. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen ha/a NS NE NE NS NS NS 35. Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt ha/a NS NS NS NS NE NS NS NS Gemüse, Melonen, Erdbeeren: 14. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen ha/a darunter: a) Feldanbau ha/a NE NS b) Gartenbaukulturen ha/a NE 15. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen ha/a NS Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen): 16. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen ha/a NS NS 17. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen ha/a 18. Futterpflanzen: a) Ackerwiesen und -weiden ha/a NE b) Sonstige Grünfutterpflanzen ha/a darunter: i) Grünmais (Mais zur Silage) ha/a NE NS NS iii) Sonstige Futterpflanzen ha/a NS 19. Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) ha/a NS NE NE 20. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland ha/a NS NS NE 21. Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird ha/a NE 22. Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird ha/a E. Haus- und Nutzgärten ha/a NS NS NS NS NS NS NS F. Dauergrünland ha/a NE 1. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden ha/a NE 2. Ertragsarme Weiden ha/a NE NE NE NE NE NE G. Dauerkulturen 1. Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) ha/a a) Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen 4 ha/a b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE c) Schalenobst (Nüsse) ha/a NS NS NE NS NE NE NE NE NE NE NS NS NS NS NE NE NS 2. Zitrusanlagen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE 3. Olivenanlagen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt ha/a NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt ha/a NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE 4. Rebanlagen ha/a NS NE NE NE NE NE NS NS NE NE davon Erträge normalerweise bestimmt für: a) Qualitätswein ha/a NS NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE b) anderen Wein ha/a NS NE NE NS NE NE NE NE NE NS NE NS NE NE c) Tafeltrauben ha/a NS NE NS NE NE NE NE NE NS NS NE NS NE NE NE d) Rosinen ha/a NS NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE 5. Reb- und Baumschulen ha/a 6. Sonstige Dauerkulturen ha/a NE NE NS NS NS NS NE NE NE NS NE NE NS 7. Dauerkulturen unter Glas ha/a NS NE NE NS NS NS NE NE NS NS NE NS NE NE NE NE NE H. Sonstige Flächen 1. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) ha/a 2. Forstfläche ha/a NE 3. Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) ha/a I. Einander folgende Nebenkulturen, Pilze, Bewässerung und Stilllegung von Ackerland 1. Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas) 5 ha/a NE NS NE NE NE NE NS NE NE NS 2. Pilze ha/a NS NS NE NS NS 3. Bewässerte Fläche a) bewässerbare Fläche insgesamt ha/a NS NS NS NS NS NE b) Fläche der bewässerten Kulturen ha/a NS NS NS NS NS NE NS 4. Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in: ha/a a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22) ha/a b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G) ha/a NE NE c) In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) 3 ha/a NS NE NE NE NE d) Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) 6 ha/a NS NE NS e) Sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) 6 ha/a NS NE J. Viehbestand (am Tag der Erhebung) 1. Einhufer Zahl der Tiere Rinder: 2. Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr Zahl der Tiere 3. Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren Zahl der Tiere 4. Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren Zahl der Tiere 5. Männliche Rinder von zwei Jahren und älter Zahl der Tiere 6. Färsen von zwei Jahren und älter Zahl der Tiere 7. Milchkühe Zahl der Tiere 8. Sonstige Kühe Zahl der Tiere Schafe und Ziegen: 9. Schafe (jeden Alters) Zahl der Tiere a) Schafe, weibliche Zuchttiere Zahl der Tiere b) Sonstige Schafe Zahl der Tiere 10. Ziegen (jeden Alters) Zahl der Tiere NS NS NS a) Ziegen, weibliche Zuchttiere Zahl der Tiere NS NS NS b) Sonstige Ziegen Zahl der Tiere NS NS NS Schweine 11. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg Zahl der Tiere 12. Zuchtsauen von 50 kg und mehr Zahl der Tiere 13. Sonstige Schweine Zahl der Tiere Geflügel: 14. Masthähnchen und -hühnchen Zahl der Tiere 15. Legehennen Zahl der Tiere 16. Sonstiges Geflügel Zahl der Tiere darunter: a) Truthähne Zahl der Tiere NS b) Enten Zahl der Tiere NS NS NS c) Gänse Zahl der Tiere NS NS NS NE NS d) Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt Zahl der Tiere NS NS NS NS 17. Mutterkaninchen Zahl der Tiere NS NS NS NS NS NE NE NS 18. Bienen Zahl der Bienenstöcke NS NS NS NS NS NS NS NS NS 19. Anderweitig nicht genannte Tiere ja/nein NS NS NS NS NS NE NS K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen 1. Am Tag der Erhebung, im Alleinbesitz des Betriebs 1. Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) 3 Zahl a) < 40 7 Zahl b) 40 bis < 60 7 Zahl c) 60 bis < 100 7 Zahl NS d) 100 und mehr 7 Zahl NE 2. Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher 3 Zahl 3. Mähdrescher 3 Zahl 9. Andere vollmechanisierte Erntegeräte 3 Zahl NS 10. Bewässerungsanlagen vorhanden? 3 ja/nein NS NS NE NE a) Falls ja, ist die Anlage mobil? 3 ja/nein NS NS NE NE b) Falls ja, ist die Anlage feststehend? 3 ja/nein NS NS NE NE NS 2. In den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung benutzte Maschinen, von mehreren Betrieben benutzt (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens 1. Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) 3 ja/nein 2. Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher 3 ja/nein 3. Mähdrescher 3 ja/nein 9. Andere vollmechanisierte Erntegeräte 3 ja/nein L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung) Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können. 1. Betriebsinhaber In diese Kategorie fallen: — natürliche Personen, nämlich — alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1(a) mit ‚ja‘ beantwortet haben) — die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden — juristische Personen. Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst: — Geschlecht — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 1 a) Betriebsleiter In diese Kategorie fallen: — die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2 a) oder auf die Frage B/2 b) ‚ja‘ ist, — die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden, — die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist. (Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1). Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst: — Geschlecht — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft 2. Ehegatten von Betriebsinhabern In diese Kategorie fallen Ehegatten von ‚alleinigen‘ Betriebsinhabern (die Antwort auf Fragen B.1 a) lautet ‚ja‘), die weder unter L/1 noch unter L/1 a) erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2 b) lautet ‚nein‘). Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst: — Geschlecht — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 3 a) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1 a) und L/2) 3 b) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1 a) und L/2) Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen: — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber 3 , — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 4 a) Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1 a), L/2 und L/3) 4 b) Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1 a), L/2 und L/3) Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen: — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber 3 , — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft 5. + 6. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich Zahl der Arbeitstage 7. Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? — hauptberuflich? ja/nein — nebenberuflich? ja/nein 8. Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? — hauptberuflich? ja/nein — nebenberuflich? ja/nein 9. Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls ‚ja‘, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar — hauptberuflich? Zahl der Personen — nebenberuflich? Zahl der Personen 10. Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) 8 Zahl der Arbeitstage NE NS NS M. Ländliche Entwicklung 1. Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten ja/nein NS NE b) Handwerk ja/nein NS NE NS c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ja/nein d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.) ja/nein NS NE NE NS e) Aquakultur ja/nein NE f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.) ja/nein NS NE g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs) ja/nein h) Sonstige“ ja/nein NE
Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.
1 Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.
2 Angabe fakultativ.
3 In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
4 Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G.1 c) ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein.
5 Angabe fakultativ.
6 Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen.
7 Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.
8 Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.
Änderungen an Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG
1. Änderungen an Abschnitt A
Unterabschnitt A/1 II:
„Die Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Anhang IV aufgeführt.“
und der folgende Satz in Abschnitt A/1 a) II:
„Können diese Codes nicht übermittelt werden, teilen die Mitgliedstaaten stattdessen für jeden einzelnen Betrieb die in den Merkmalen A/2, A/2 a) und A/3 genannten Informationen mit.“
werden gestrichen.
2. Änderungen an Abschnitt C
Der folgende Unterabschnitt wird an Abschnitt C angefügt:
„C/5 Bewirtschaftungssysteme und -methoden 1. C/5 f) Investitionsbeihilfen in den vergangenen fünf Jahren I. Staatliche Investitionsbeihilfen betreffen in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Entwicklung des ländlichen Raums aufgeführte Maßnahmen. II. „Direkt“ bedeutet, dass das Merkmal keine Investitionsbeihilfen umfasst, die nicht direkt an den Betrieb gezahlt, sondern auf einer höheren Ebene (Regional- oder Gruppenebene) bereitgestellt werden, und zwar auch dann, wenn dem Betrieb diese Beihilfe indirekt zugute gekommen wäre. Beispiele für hier nicht einbezogene Investitionen sind: — Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung, — Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur, — Aufbau von Vertretungs und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe, — Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, — Bodenmelioration, — Flurbereinigung. Ferner umfasst die Frage keine in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Beihilfen und Maßnahmen folgender Art, die sich nicht auf Investitionen beziehen: — Berufsbildung (Kapitel III), — Vorruhestand (Kapitel IV), — benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Kapitel V), — Agrarumweltmaßnahmen (Kapitel VI). 2. C/5 f) i) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen I. Produktive Investitionen betreffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: — Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben; — Art. 8: Niederlassung von Junglandwirten. 3. C/5 f) ii) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums I. Die unter diese Frage fallenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind bestimmte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 durchgeführte Maßnahmen: — Dorferneuerung und –entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes, — Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen, — Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten, — Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes, — Finanzierungstechnik, sowie Investitionen in der Forstwirtschaft (Kapitel VIII). C/6 Bestimmung der Produktion des Betriebs 4. C/6 a) Verbrauch des Haushalts des Betriebsinhabers II. Unentgeltliche Schenkungen an Familienangehörige und Verwandte sollten als Haushaltsverbrauch betrachtet werden. Für die Endproduktion gilt die in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendete Definition (d. h. die als Vorleistungen in andere Erzeugungen eingehende Produktion, z. B. Futterpflanzen für die tierische Erzeugung, sollte in der Gesamtproduktion nicht berücksichtigt werden). Die 50 % sollten natürlich nicht als genauer Grenzwert betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar. 5. C/6 b) Direktverkäufe an die Verbraucher II. Die 50 % sollten natürlich nicht als Ergebnis einer genauen Schätzung betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.“
Fristen für die Übermittlung der validierten Einzeldaten der Erhebung an Eurostat
| Mitgliedstaat | Fristen Betriebsstrukturerhebungen 2005 | Fristen Betriebsstrukturerhebungen 2007 |
|---|---|---|
| Belgien | 30. Juni 2006 | 31. Mai 2008 |
| Tschechische Republik | 30 Juni 2006 | 30. Juni 2008 |
| Dänemark | 31. Mai 2006 | 31. Mai 2008 |
| Deutschland | 30. September 2006 | 30. September 2008 |
| Estland | 30. Juni 2006 | 30. Juni 2008 |
| Griechenland | 31. Dezember 2006 | 31. Dezember 2008 |
| Spanien | 31. Dezember 2006 | 31. Dezember 2008 |
| Frankreich | 31. Dezember 2006 | 31. Dezember 2008 |
| Irland | 30. Juni 2006 | 31. Mai 2008 |
| Italien | 31. Oktober 2006 | 30. September 2008 |
| Zypern | 30. September 2006 | 30. September 2008 |
| Lettland | 30. Juni 2006 | 30. Juni 2008 |
| Litauen | 31. März 2006 | 31. März 2008 |
| Luxemburg | 31. Mai 2006 | 31. Mai 2008 |
| Ungarn | 30. September 2006 | 30. September 2008 |
| Malta | 31. Juli 2006 | 31. Juli 2008 |
| Niederlande | 31. Juli 2006 | 31. Juli 2008 |
| Österreich | 30. September 2006 | 30. September 2008 |
| Polen | 31. März 2006 | 31. März 2008 |
| Portugal | 31. Dezember 2006 | 31. Dezember 2008 |
| Slowenien | 30. Juni 2006 | 30. Juni 2008 |
| Slowakische Republik | 31. Oktober 2006 | 30. September 2008 |
| Finnland | 31. August 2006 | 31. August 2008 |
| Schweden | 30. Juni 2006 | 30. Juni 2008 |
| Vereinigtes Königreich | 31. August 2006 | 31. August 2008 |
Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
In der Erhebung 2007 nicht erfasst. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11 ↩12 ↩13 ↩14 ↩15 ↩16 ↩17 ↩18 ↩19 ↩20 ↩21 ↩22
Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G.1 c) ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen. ↩ ↩2 ↩3
Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können. ↩ ↩2
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"title": "Regolamento (CE) n. 2139/2004 della Commissione dell’8 dicembre 2004 che adatta e applica il regolamento (CEE) n. 571/88 del Consiglio e che modifica la decisione 2000/115/CE della Commissione ai fini dell’organizzazione delle indagini comunitarie sulla struttura delle aziende agricole nel 2005 e nel 2007",
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