32004R2185•Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
32004R2185Regulation24.12.2004
vom 17. Dezember 2004
über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen 2 , insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen 3 und das Protokoll 3 des EWR-Abkommens 4 enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
(2) In Protokoll 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse 5 , ist für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) eine Zollbefreiung vorgesehen.
(3) Durch das mit Beschluss 2004/859/EG des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wurde die Zollbefreiung für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV dieses Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet.
(4) Daher ist es erforderlich, dieses Kontingent für das Jahr 2005 zu eröffnen.
(5) Zur Erleichterung der Einrichtung des Kontingents und zur Sicherstellung seiner angemessenen Verwaltung sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.
(3) Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Kontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.
(4) Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.
Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2004 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident
1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).
2 ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70 .
3 ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1 .
4 ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37 .
5 ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30 .
Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft
| Lfd. Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Kontingents-menge für das Jahr 2005 | Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz | Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz |
|---|---|---|---|---|---|
| 09.0709 | 2202 10 00 | —: Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen | 14,3 Mio. Liter | Frei | 0,047 EUR/Liter |
| ex 2202 90 10 | andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
BESCHEINIGUNG Mineralwasser 1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift) 2. Seriennummer ORIGINAL 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift) BESCHEINIGUNG für die zollfreie Einfuhr von unter die KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 fallendem Wasser in die Gemeinschaft 4. Rechnungsnummer und -datum 5. Ursprungsland NORWEGEN 6. Bestimmungsmitgliedstaat WICHTIGE BEMERKUNGEN Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen dem Zollamt der Gemeinschaft bei der Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr vorgelegt werden. 7. KN-Code (10 Stellen) 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke in der ausgeführten Menge 9. Volumen (Liter) 10. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass die vorstehenden Angaben richtig sind und dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen entsprechen. Ort: Oslo 2004 10 25 Jahr Monat Tag 11. Erteilende Stelle Norwegian Agricultural Authorithy Postboks 8140 Dep. N-0033 Oslo, Norwegen (Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)
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