32004R2202•Verordnung (EG) Nr. 2202/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2005
32004R2202Regulation23.12.2004
vom 21. Dezember 2004
zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für das Jahr 2005 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind deshalb im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen für 2005 festzulegen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft 2 wurde für den KN-Kode 0204 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 t mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Dieses Kontingent war dem GATT/WTO-Kontingent für Chile hinzuzurechnen, beide Kontingente sollten 2005 auf dieselbe Weise verwaltet werden. Da bei der Zuteilung dieses Kontingents für 2004 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004 3 ein Rechenfehler aufgetreten ist und 5 183 statt 5 200 t zugeteilt worden sind, sollte die für 2005 verfügbare Menge um die Fehlmenge von 17 t erhöht werden.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen 4 wurden für Agrarerzeugnisse weitere bilaterale Handelszugeständnisse eingeräumt.
(4) Bestimmte Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sind den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou 5 eingeräumt worden.
(5) Bestimmte Kontingente sind für den Zeitraum 1. Juli des Jahres n bis 30. Juni des Jahres n+1 vorgesehen. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet werden, sind die für das Kalenderjahr 2005 festzusetzenden Mengen auf die Hälfte der auf die Zeiträume 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 und 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 entfallenden Mengen festzulegen.
(6) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.
(7) Mit der Anwendung des Windhundverfahrens bei der Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch wurden 2004 gute Erfahrungen gemacht. Diese Kontingente sollten deshalb abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen 6 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 7 verwaltet werden.
(8) Da eine Diskriminierung zwischen Ausfuhrländern zu verhindern ist und vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst gemäß Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher auf die Sicherheitsleistung für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c besagter Verordnung keine Anwendung finden.
(9) Es ist klarzustellen, welcher Warenursprungsnachweis vorzulegen ist, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren nutzen zu können.
(10) Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten, stammen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthält.
(11) Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 8 und der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 9 dürfen nur Erzeugnisse zur Einfuhr zugelassen werden, die den Auflagen, die die Nahrungskette betreffen, und den in der Gemeinschaft gültigen veterinärrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(12) Unter Berücksichtigung des Anwendungszeitpunkts und der für die Übersetzung erforderlichen Zeit tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 eröffnet.
Die Zollsätze, die bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30 , 0104 10 80 , 0104 20 90 , 0210 99 21 , 0210 99 29 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft gelten, werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.
(1) Die einzuführenden Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, von Fleisch des KN-Kodes 0204 und von lebenden Tieren der KN-Kodes 0104 10 30 , 0104 10 80 und 0104 20 90 sowie die geltenden Zollsätze sind im Anhang festgelegt.
(2) Zur Berechnung des in Absatz 1 genannten „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert: a) Lebende Tiere: 0,47; b) entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67; c) entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81; d) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.
(3) „Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.
Abweichend von den Teilen A und B unter Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang für die Ländergruppen Nummer 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Zollkontingente vom 1. Januarbis 31. Dezember 2005 nach dem Windhundverfahren gemäß Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.
(1) Damit die im Anhang genannten und nach Artikel 4 verwalteten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.
(2) Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist a) bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis; b) bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in besagtem Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist: — der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern); — die laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes; — das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2; c) im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a) genannte Nachweis. Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b) als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.
(3) Damit das im Anhang für die Ländergruppe Nummer 4 genannte Zollkontingent für Erzeugnisse der KN-Codes ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 in Anspruch genommen werden kann, ist im Ursprungsnachweis in dem Feld der Warenbezeichnung Folgendes anzugeben: a) „Schaffleischerzeugnis(se) von Hausschafen“ oder b) „Erzeugnis(se) von anderen Schafen als Hausschafen“. Diese Angabe entspricht der Angabe in der den Erzeugnissen beigefügten Veterinärbescheinigung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2004 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
2 ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1 .
3 ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 365/2004 ( ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 30 ).
4 ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1 .
5 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 .
6 ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 ( ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3 ).
7 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 ( ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16 ).
8 ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11 .
9 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent)
GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2005
| Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) | Entbeintes Lammfleisch 1 (Koeffizient = 1,67) | Entbeintes Hammel-/Schaffleisch 2 (Koeffizient = 1,81) | Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient = 1,00) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0204 | Null | Null | — | 09.2101 | 09.2102 | 09.2011 | Argentinien | 23 000 |
| — | 09.2105 | 09.2106 | 09.2012 | Australien | 18 650 | ||||
| — | 09.2109 | 09.2110 | 09.2013 | Neuseeland | 226 700 | ||||
| — | 09.2111 | 09.2112 | 09.2014 | Uruguay | 5 800 | ||||
| — | 09.2115 | 09.2116 | 09.1922 | Chile | 5 417 | ||||
| — | 09.2119 | 09.2120 | 09.0790 | Island | 1 350 | ||||
| 2 | 0204 | Null | Null | — | 09.2121 | 09.2122 | 09.0781 | Norwegen | 300 |
| 3 | 0204 | Null | Null | — | 09.2125 | 09.2126 | 09.0693 | Grönland | 100 |
| — | 09.2129 | 09.2130 | 09.0690 | Färöer | 20 | ||||
| — | 09.2131 | 09.2132 | 09.0227 | Türkei | 200 | ||||
| 4 | 0104 10 30 , 0104 10 80 und 0104 20 90 Für „andere als Hausschafe“ nur: ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 | Null | Null | 09.2141 | 09.2145 | 09.2149 | 09.1622 | AKP-Staaten | 100 |
| für die Arten „Hausschafe“ nur: ex 0204 , ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 | Null | Senkung des spezifischen Zolls um 65 % | — | 09.2161 | 09.2165 | 09.1626 | AKP-Staaten | 500 | |
| 5 3 | 0204 | Null | Null | — | 09.2171 | 09.2175 | 09.2015 | Sonstige | 200 |
| 0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 | 10 | Null | 09.2181 | — | — | 09.2019 | Sonstige | 49 |
1 Einschließlich Zickleinfleisch.
2 Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).
3 „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich AKP-Staaten, aber ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.
Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch). ↩ ↩2 ↩3 ↩4
„Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich AKP-Staaten, aber ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (). ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. ↩ ↩2
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