32004R2273•Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
32004R2273Regulation01.05.2004
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Mai 2004 fand der Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten statt.
(2) Die Möglichkeit weiterer Beitritte sollte auch in Betracht gezogen werden.
(3) Die Gemeinschaften haben Darlehen und Darlehensgarantien zugunsten von Beitrittsländern oder für Projekte in diesen Ländern gewährt. Diese Darlehen und Garantien sind derzeit vom Garantiefonds abgedeckt und stehen noch aus bzw. gelten noch nach dem Beitrittstermin. Von diesem Zeitpunkt an stellen sie keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar und sollten daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt werden.
(4) Die Europäische Investitionsbank sollte der Kommission den Betrag ihrer am Beitrittstage in den neuen Mitgliedstaaten ausstehenden Transaktionen mit Gemeinschaftsgarantie mitteilen.
(5) Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen 2 kommt zu dem Schluss, dass keine Änderung der Parameter des Garantiefonds erforderlich ist, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
(6) In Anbetracht der Menge an Informationen, die für den Bericht nach Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 erforderlich sind, und der Komplexität der Verfahren, die vor der Vorlage des Berichts zu durchlaufen sind, sollte die für seine Erstellung vorgesehene Frist verlängert werden.
(7) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Für die Annahme dieser Verordnung sehen die Verträge keine anderen Befugnisse als die der Artikel 308 EG-Vertrag und 203 EAG-Vertrag vor —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Sämtliche Transaktionen zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in einem Drittland fallen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Land der Europäischen Union beitritt, nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung.“
2. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wird der Zielbetrag um einen auf der Grundlage der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 3 berechneten Betrag vermindert. Zur Berechnung des Betrags der Verminderung wird der nach Artikel 3 Absatz 2 zum Beitrittstermin geltende Prozentsatz auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Transaktionen angewandt. Der überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.“
3. In Artikel 7 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN
1 ABl. C 19 vom 23.1.2004, S. 3 .
2 ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 ( ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1 ).
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