32005L0043•Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
32005L0043Directive14.07.2005
vom 23. Juni 2005
zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 17a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 68/193/EWG sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft festgelegt worden. In der Richtlinie sind die Voraussetzungen aufgeführt, die der Bestand, das Vermehrungsgut, die Verpackung und das Etikett erfüllen müssen.
(2) Verbesserte Pflanzenvermehrungstechniken ermöglichen, dass die so erzeugten Pflanzen nicht nur in den herkömmlichen Bündeln, sondern auch in Töpfen, Kisten oder Kartonagen vermarktet werden können.
(3) Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, sind die Bedingungen für dieses Begleitdokument festzulegen.
(4) Bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf das Vermehrungsgut und die Zusammensetzung der Verpackung sollten auf das gemäß den neuen Produktionstechniken erzeugte Vermehrungsgut keine Anwendung finden.
(5) Die Voraussetzungen, die der Bestand erfüllen muss, sind in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Kategorie und Art des Vermehrungsguts, eine neue Positivliste der Schadorganismen, auf die geprüft werden muss, und die Methoden zur Kontrolle und Untersuchung des Bestands Bezug nehmen.
(6) Die Voraussetzungen, die das Vermehrungsgut erfüllen muss, sind in Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Sorte und gegebenenfalls den Klon bei jeder Kategorie und Art von Vermehrungsgut Bezug nehmen, und zwar hinsichtlich der Echtheit und Reinheit, der Methoden zur Kontrolle des Vermehrungsguts und der Sortierung der verschiedenen Arten von Vermehrungsgut.
(7) Die Voraussetzungen, die bei der Verpackung erfüllt werden müssen, sind in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Art des Vermehrungsguts hinsichtlich der Anzahl Einzelstücke je Verpackungseinheit Bezug nehmen.
(8) Die Voraussetzungen, die das Etikett und das Begleitpapier erfüllen müssen, sind in Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte alle in Artikel 10 der Richtlinie 68/193/EWG vorgeschriebenen Angaben über das Vermehrungsgut enthalten.
(9) Der Wachstumszyklus von Rebenvermehrungsgut dauert mehrere Jahre und die für die Kontrolle und Untersuchung erforderliche Zeitspanne ist somit relativ lang. Die rasche Einführung neuer Voraussetzungen könnte zu einem Mangel an Vermehrungsgut führen, das diese neuen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist es angebracht, eine Übergangszeit für die Erfüllung der neuen Voraussetzungen der Anhänge I, II und IV durch bereits vorhandenes Vermehrungsgut vorzusehen.
(10) Die Richtlinie 68/193/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 68/193/EWG werden durch die Anhänge I bis IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften ab 1. August 2006 an. Bei Erlass der Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juni 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1 ).
VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES
1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.
3. Es besteht die größtmögliche Gewähr, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um die Gefahr eines Befalls mit Schadorganismen zu vermeiden.
4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.
5. Insbesondere bei den unter nachstehenden Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen gelten die Bedingungen der Nummern 5.1 bis 5.5 vorbehaltlich der Nummer 5.6:
a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV);
b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);
c) Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
5.1 Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests müssen durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen bestätigt werden, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden.
Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.2 Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen. Diese Tests werden, beginnend bei drei Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen.
In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorgenommen.
Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.3 Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände müssen durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein. Diese Kontrolle gründet sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden/Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen. Diese Tests werden, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen.
In den Fällen, in denen jährlich amtliche Feldbesichtigungen aller Pflanzen durchgeführt werden, werden die pflanzengesundheitlichen Tests, beginnend bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorgenommen.
Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.4 Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
5.5 Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests und/oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird als frei von allen unter Nummer 5 Buchstaben a und b genannten Schadorganismen befunden worden sein.
5.6
a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummern 5.1 und 5.2 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden.
b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Nummer 5.3 für Mutterrebenbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2005/43/EG bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden, bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden.
c) Beschließen die Mitgliedstaaten, die Nummern 5.1 und 5.2 bzw. Nummer 5.3 gemäß vorstehendem Buchstaben a oder b nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen folgende Vorschriften an: In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut sind schädliche Virosen, insbesondere Kurzknotigkeit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll) auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien werden freigehalten von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen.
6. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.
7. Das zur Erzeugung von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermehrungsmaterial stammt aus mit Erfolg kontrollierten Mutterrebenbeständen.
8. Unbeschadet der amtlichen Kontrolle gemäß Nummer 5 findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.
ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37 .
VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES VERMEHRUNGSGUTS
I. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon; beim Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig.
| 2. | a): Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist; | a) | Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist; | b) | beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsgut; | c) | den Anforderungen von nachstehendem Abschnitt III nicht entsprechendes Vermehrungsgut. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist; | ||||||
| b) | beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsgut; | ||||||
| c) | den Anforderungen von nachstehendem Abschnitt III nicht entsprechendes Vermehrungsgut. |
3. Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.
II. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN
1. Pfropfreben
Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft.
Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.
2. Befristete Ausnahme
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Nummer 1 für Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, bis zum 31. Juli 2010 nicht anzuwenden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Nummer 1 nicht anzuwenden, so wenden sie stattdessen die folgende Vorschrift an:
Pfropfreben, bei denen es sich um eine Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut handelt, werden als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft.
III. SORTIERUNG
1. Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
Durchmesser
Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
| a) | aa): Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm; | aa) | Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm; | ab) | Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handeln, die zur Standortveredlung bestimmt sind. |
|---|---|---|---|---|---|
| aa) | Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm; | ||||
| ab) | Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handeln, die zur Standortveredlung bestimmt sind. |
| b) | Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. | Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. |
|---|---|---|
| Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. |
2. Wurzelreben
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.
B. Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:
a) 30 cm bei den bewurzelten Unterlagsreben; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben beträgt diese Länge jedoch 20 cm;
b) 20 cm bei den übrigen Wurzelreben. Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsgut.
C. Wurzeln
Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
3. Pfropfreben
A. Länge
Der Stamm ist mindestens 20 cm lang.
Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsgut.
B. Wurzeln
Jede Pflanze muss wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredlungsstelle
Jede Pflanze ist an der Veredlungsstelle ausreichend, regelmäßig und fest verwachsen.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
VERPACKUNG
Inhalt der Packungen oder Bündel
| 1 — Art | 2 — Stückzahl | 3 — Höchstmenge |
|---|---|---|
| 1.: Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
| 2.: Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
| 3.: Edelreiser | ||
| —: bei mindestens fünf verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 |
| —: bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000 |
| 4.: Veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000 |
| 5.: Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
BESONDERE BEDINGUNGEN
I. Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Größe (Stückzahl) der Verpackungen und Bündel aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsguts die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.
II. Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen
Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.
KENNZEICHNUNG
A. ETIKETT
I Vorgeschriebene Angaben
1. EG-Norm,
2. Erzeugerland,
3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,
4. Name und Anschrift oder Kennnummer der für das Verschließen verantwortlichen Person,
5. Pflanzenart,
6. Art des Vermehrungsguts,
7. Kategorie,
8. Sorte und gegebenenfalls Klon. Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,
9. Bezugsnummer der Partie,
10. Menge,
11. Länge — nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht sich auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie,
12. Erntejahr.
II Mindestanforderungen
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein;
2. es muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein;
3. die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
4. die in Abschnitt A Ziffer I genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht.
III Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endverbraucher
1. Mehr als ein Stück
Die für das Etikett vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer 1.10 lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“.
2. Nur ein Stück
Folgende in Abschnitt A Ziffer I genannte Angaben sind nicht erforderlich:
— Art des Vermehrungsmaterials,
— Kategorie,
— Bezugsnummer der Partie,
— Menge,
— Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben,
— Erntejahr.
IV Abweichung hinsichtlich von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen
Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsguts die Anforderungen an den Verschluss (einschließlich der Etikettierung) aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:
a) das Vermehrungsgut wird in getrennten Partien gehalten, die auf geeignete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden;
b) das amtliche Etikett ist fakultativ;
c) dem Vermehrungsgut liegt das Begleitpapier gemäß Abschnitt B bei.
B. BEGLEITPAPIER
I Zu erfüllende Bedingungen
Wenn ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Begleitpapiers vorschreibt, muss dieses
a) in mindestens zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) erstellt werden;
b) (Exemplar des Empfängers) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers begleiten;
c) alle in Abschnitt II aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten;
d) mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für die amtliche Kontrollbehörde bereitgehalten werden.
II Verzeichnis der aufzuführenden Angaben
1. EG-Norm,
2. Erzeugerland,
3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen,
4. laufende Nummer,
5. Versender (Anschrift, Registrierungsnummer),
6. Empfänger (Anschrift),
7. Pflanzenart,
8. Art(en) des Vermehrungsguts,
9. Kategorie(n),
10. Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich,
11. Anzahl der Einzelstücke je Lieferung,
12. Gesamtanzahl der Partien,
13. Lieferdatum.
{
"legislation": {
"urls": {
"de": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005L0043",
"en": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005L0043",
"fr": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=CELEX:32005L0043",
"it": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/?uri=CELEX:32005L0043"
},
"celex": "32005L0043",
"ojCitation": null
},
"content": {
"celex": "32005L0043",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/a06708eb-e2ab-456e-9dad-a1e7faad6776.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}