32005L0046•Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (Text von Bedeutung für den EWR)
32005L0046Directive29.07.2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2 , insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3 , insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission 4 wurde beschlossen, den bestehenden Wirkstoff Amitraz nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 5 aufzunehmen. Gemäß der Entscheidung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nicht länger zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen werden, ausgenommen für bestimmte beschränkte Anwendungen in derzeitiger Ermangelung wirksamer Alternativen (notwendige Anwendungen).
(2) In der im ersten Erwägungsgrund genannten Entscheidung ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, und es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 des Rates 6 sind Höchstwerte für veterinärmedizinisch bedingte Rückstände von Amitraz in Tierprodukten festgesetzt worden. Diesen Werten ist in der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen.
(4) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius 7 empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Amitraz. Diesen wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet und es wurden keine Risiken festgestellt.
(5) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstwert festzusetzen.
(6) Daher müssen mehrere der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung von Amitraz ergeben, in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.
(7) Die einschlägigen Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die folgende Zeile folgende Fassung:
| Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln | Höchstgehalt in mg/kg |
|---|---|
| „Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz | 0,05 Getreide |
In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die folgenden Zeilen folgende Fassung:
| Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602 | Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 | Von Frischeiern ohne Schale, in Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 | |
|---|---|---|---|
| „Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz | 0,05 , Geflügel | 0,01 |
Die Rückstandshöchstgehalte für Amitraz in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Januar 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab 10. Januar 2007 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission ( ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10 ).
2 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81 ).
3 ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission.
4 ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 35 .
5 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1 ).
6 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission ( ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 19 ).
7 http://apps.fao.org/CodexSystem/pestdes/pest\_q-e.htm
Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz „1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,05 i) ZITRUSFRÜCHTE Grapefruit Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) Orangen Pampelmusen Sonstige ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) Mandeln Paranüsse Kaschunüsse Maronen Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia Pekannüsse Pinienkerne Pistazien Walnüsse Sonstige iii) KERNOBST Äpfel Birnen Quitten Sonstige iv) STEINOBST Aprikosen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) Pflaumen Sonstige v) BEEREN UND KLEINOBST a) Tafel- und Keltertrauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (außer Wildfrüchten) c) Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten) Brombeeren Taubeeren Loganbeeren Himbeeren Sonstige d) Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten) Heidelbeeren Preiselbeeren Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) Stachelbeeren Sonstige e) Wildfrüchte vi) SONSTIGE FRÜCHTE Avocados Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litchis Mangos Oliven Passionsfrüchte Ananas Granatäpfel Sonstige 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,05 i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE Rote Rüben Karotten Knollensellerie Meerrettich Topinambur Pastinaken Petersilienwurzel Radieschen und Rettich Schwarzwurzeln Süßkartoffeln Kohlrüben Weiße Rüben Yamswurzel Sonstige ii) ZWIEBELGEMÜSE Knoblauch Speisezwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln Sonstige iii) FRUCHTGEMÜSE a) Solanaceen Tomaten Paprika Auberginen Sonstige b) Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale Gurken Einlegegurken Zucchini Sonstige c) Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais iv) KOHLGEMÜSE a) Blumenkohle Broccoli Blumenkohl Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohl Kopfkohl Sonstige c) Blattkohle Chinakohl Grünkohl Sonstige d) Kohlrabi v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER a) Salat u. Ähnliches Kresse Feldsalat Salat Endivien Sonstige b) Spinat u. Ähnliches Spinat Mangold Sonstige c) Brunnenkresse d) Chicorée e) Frische Kräuter Kerbel Schnittlauch Petersilie Sellerieblätter Sonstige vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Sonstige vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Porree Rhabarber Sonstige viii) PILZE a) Zuchtpilze b) Wild wachsende Pilze 3. Hülsenfrüchte 0,05 Bohnen Linsen Erbsen Sonstige 4. Ölsaaten Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen 1 Sonstige 0,05 5. Kartoffeln 0,05 Frühkartoffeln Gelagerte Kartoffeln 6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis ) 0,1 7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1
Untere analytische Bestimmungsgrenze.
Sollte dieser Wert nicht im Wege einer Richtlinie bestätigt oder geändert werden, so gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze.“
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission (). ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (). ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission. ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission (). ↩ ↩2
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