32005L0079•Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)
32005L0079Directive09.12.2005
vom 18. November 2005
zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 2 ist ein Verzeichnis von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung solcher Stoffe sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe in dieser Richtlinie aufgenommen werden.
(2) Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein unvollständiges Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In dieses Verzeichnis sollten weitere Additive aufgenommen werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) evaluiert wurden.
(3) Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. Insbesondere für epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) empfahl die Behörde, den spezifischen Migrationsgrenzwert in PVC-Dichtungsmaterial zu senken, das den Stoff enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird. Die Behörde erklärte, die Exposition der Säuglinge, die solche Nahrungsmittel regelmäßig zu sich nehmen, könnte die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge übersteigen. Daher wird der spezifische Migrationsgrenzwert für ESBO für diese besonderen Anwendungen von 60 auf 30 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt, für alle übrigen Anwendungen bleibt er jedoch unverändert.
(4) Für PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
(5) Die Richtlinie 2002/72/EG sollte entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die Anhänge II, III, V und VI der Richtlinie 2002/72/EG werden entsprechend den Anhängen I bis IV der vorliegenden Richtlinie geändert.
PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Anhangs III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission 3 oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 96/5/EG der Kommission 4 verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, und welches den Beschränkungen und/oder Spezifikationen gemäß Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/19/EG entspricht, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Materialien und Gegenständen angebracht ist.
Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Nach Aufforderung durch die zuständigen Behörden und jegliche Person, die mit der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie befasst ist, ist das Abfülldatum bekannt zu geben.
Der erste und der zweite Unterabsatz gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 .
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 19. November 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass a) der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 19. November 2006 ermöglicht werden; b) die Herstellung und Einfuhr von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 19. November 2007 verboten werden. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4 .
2 ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/19/EG ( ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8 ).
3 ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG ( ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37 ).
4 ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG ( ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33 ).
5 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ( ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15 ).
Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
| 1. | „2.: Folgende Stoffe sind nicht enthalten, selbst wenn sie absichtlich verwendet werden und zugelassen sind: a) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). b) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — a) — Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). — b) — Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — i) — Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); — ii) — Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). b): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — i) — Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); — ii) — Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); ii): Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | „2. | a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „2. | a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | ||
| a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚... Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ||||||||||
| b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | ||||||
| i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | ||||||||||
| ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ |
| 2. | a): Folgende Zeilen werden in die Tabelle in numerischer Reihenfolge eingefügt: Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1) (2) (3) (4) „11005 012542-30-2 Dicyclopentenylacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm 2 11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat SML = 0,05 mg/kg 12786 000919-30-2 3-Aminopropyltriethoxysilan Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer Füllstoffe 13317 132459-54-2 N,N′-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwenden 14260 000502-44-3 Caprolacton SML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure) 16955 000096-49-1 Ethylencarbonat Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat enthält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kg 21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm 2 ) 22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol SML = 0,05 mg/kg 22932 001187-93-5 Perfluoromethyl-perfluorovinyl- ether SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Antihaftbeschichtungen zu verwenden 24903 068425-17-2 Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 25540 000528-44-9 Trimellithsäure SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) 25550 000552-30-7 Trimellithsäureanhydrid SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) (berechnet als Trimellithsäure)“ — Ref.-Nr. — CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen — (1) — (2) — (3) — (4) — „11005 — 012542-30-2 — Dicyclopentenylacrylat — QMA = 0,05 mg/6 dm 2 — 11500 — 000103-11-7 — 2-Ethylhexylacrylat — SML = 0,05 mg/kg — 12786 — 000919-30-2 — 3-Aminopropyltriethoxysilan — Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer Füllstoffe — 13317 — 132459-54-2 — N,N′-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid — SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwenden — 14260 — 000502-44-3 — Caprolacton — SML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure) — 16955 — 000096-49-1 — Ethylencarbonat — Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat enthält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kg — 21370 — 010595-80-9 — 2-Sulfoethylmethacrylat — QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm 2 ) — 22210 — 000098-83-9 — alpha-Methylstyrol — SML = 0,05 mg/kg — 22932 — 001187-93-5 — Perfluoromethyl-perfluorovinyl- ether — SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Antihaftbeschichtungen zu verwenden — 24903 — 068425-17-2 — Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 25540 — 000528-44-9 — Trimellithsäure — SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) — 25550 — 000552-30-7 — Trimellithsäureanhydrid — SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) (berechnet als Trimellithsäure)“ Ref.-Nr.: CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1): (2) — (3) — (4) „11005: 012542-30-2 — Dicyclopentenylacrylat — QMA = 0,05 mg/6 dm 2 11500: 000103-11-7 — 2-Ethylhexylacrylat — SML = 0,05 mg/kg 12786: 000919-30-2 — 3-Aminopropyltriethoxysilan — Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer Füllstoffe 13317: 132459-54-2 — N,N′-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid — SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwenden 14260: 000502-44-3 — Caprolacton — SML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure) 16955: 000096-49-1 — Ethylencarbonat — Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat enthält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kg 21370: 010595-80-9 — 2-Sulfoethylmethacrylat — QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm 2 ) 22210: 000098-83-9 — alpha-Methylstyrol — SML = 0,05 mg/kg 22932: 001187-93-5 — Perfluoromethyl-perfluorovinyl- ether — SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Antihaftbeschichtungen zu verwenden 24903: 068425-17-2 — Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 25540: 000528-44-9 — Trimellithsäure — SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) 25550: 000552-30-7 — Trimellithsäureanhydrid — SML(T) = 5 mg/kg ( 35 ) (berechnet als Trimellithsäure)“ |
|---|
| 3. | | Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Bezeichnung | Beschränkungen und/oder Spezifikationen |; | --- | --- | --- | --- |; | (1) | (2) | (3) | (4) |; | „11500 | 000103-11-7 | 2-Ethylhexylacrylat | |; | 14260 | 000502-44-3 | Caprolacton | |; | 21370 | 010595-80-9 | 2-Sulfoethylmethacrylat | |; | 22210 | 000098-83-9 | alpha-Methylstyrol | |; | 25540 | 000528-44-9 | Trimellithsäure | QM(T) = 5 mg/kg im Enderzeugnis |; | 25550 | 000552-30-7 | Trimellithsäureanhydrid | QM(T) = 5 mg/kg im Enderzeugnis (berechnet als Trimellithsäure)“ | |
|---|
Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
| 1. | „2.: Folgende Stoffe sind nicht enthalten, selbst wenn sie absichtlich verwendet werden und zugelassen sind: a) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); b) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationswert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die gleiche Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — a) — Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); — b) — Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationswert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die gleiche Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — i) — Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). — ii) — Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); b): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationswert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die gleiche Einschränkung für Zn gilt auch für: i) Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). ii) Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ — i) — Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). — ii) — Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). ii): Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | „2. | a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ |
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| „2. | a): Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | ||
| a) | Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); | ||||||||||
| b) | i): Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ | ||||||
| i) | Stoffe, deren Bezeichnung ‚… Säure(n), Salze‘ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ||||||||||
| ii) | Stoffe gemäß Anhang VI Anmerkung 38.“ |
| 2. | a): Folgende Zeilen werden in numerischer Reihenfolge eingefügt: Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1) (2) (3) (4) „30340 330198-91-9 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester 30401 — Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert 31542 174254-23-0 Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanethiol, C 16 -C 18 -Alkylester QM = 0,5 % Gew.-% im Endprodukt 43480 064365-11-3 Aktivkohle Die Spezifikationen in Anhang V Teil B sind einzuhalten 62245 012751-22-3 Eisenphosphid Nur für PET-Polymere und Copolymere 64990 025736-61-2 Maleinsäureanhydridstyrol, Copolymer, Natriumsalz Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 66905 000872-50-4 N-Methylpyrrolidon 66930 068554-70-1 Methylsilsesquioxan Restmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan 67155 — Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4′-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4′-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4′-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung). Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 76415 019455-79-9 Pimelinsäure, Calciumsalz 76815 — Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythrit, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C 12 -C 22 -Fettsäuren Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 76845 031831-53-5 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 77370 070142-34-6 Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearat 79600 009046-01-9 Polyethylenglycoltridecylether-phosphat SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 80000 009002-88-4 Polyethylenwachs 81060 009003-07-0 Polypropylenwachs“ — Ref.-Nr. — CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen — (1) — (2) — (3) — (4) — „30340 — 330198-91-9 — 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester — 30401 — — — Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert — 31542 — 174254-23-0 — Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanethiol, C 16 -C 18 -Alkylester — QM = 0,5 % Gew.-% im Endprodukt — 43480 — 064365-11-3 — Aktivkohle — Die Spezifikationen in Anhang V Teil B sind einzuhalten — 62245 — 012751-22-3 — Eisenphosphid — Nur für PET-Polymere und Copolymere — 64990 — 025736-61-2 — Maleinsäureanhydridstyrol, Copolymer, Natriumsalz — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 66905 — 000872-50-4 — N-Methylpyrrolidon — 66930 — 068554-70-1 — Methylsilsesquioxan — Restmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan — 67155 — — — Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4′-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4′-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4′-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben — Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung). Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 76415 — 019455-79-9 — Pimelinsäure, Calciumsalz — 76815 — — — Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythrit, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C 12 -C 22 -Fettsäuren — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 76845 — 031831-53-5 — Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 77370 — 070142-34-6 — Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearat — 79600 — 009046-01-9 — Polyethylenglycoltridecylether-phosphat — SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten — 80000 — 009002-88-4 — Polyethylenwachs — 81060 — 009003-07-0 — Polypropylenwachs“ Ref.-Nr.: CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1): (2) — (3) — (4) „30340: 330198-91-9 — 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester 30401: — — Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert 31542: 174254-23-0 — Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanethiol, C 16 -C 18 -Alkylester — QM = 0,5 % Gew.-% im Endprodukt 43480: 064365-11-3 — Aktivkohle — Die Spezifikationen in Anhang V Teil B sind einzuhalten 62245: 012751-22-3 — Eisenphosphid — Nur für PET-Polymere und Copolymere 64990: 025736-61-2 — Maleinsäureanhydridstyrol, Copolymer, Natriumsalz — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 66905: 000872-50-4 — N-Methylpyrrolidon 66930: 068554-70-1 — Methylsilsesquioxan — Restmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan 67155: — — Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4′-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4′-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4′-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben — Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung). Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 76415: 019455-79-9 — Pimelinsäure, Calciumsalz 76815: — — Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythrit, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C 12 -C 22 -Fettsäuren — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 76845: 031831-53-5 — Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton — Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 77370: 070142-34-6 — Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearat 79600: 009046-01-9 — Polyethylenglycoltridecylether-phosphat — SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten 80000: 009002-88-4 — Polyethylenwachs 81060: 009003-07-0 — Polypropylenwachs“ |
|---|
| 3. | a): Folgende Zeilen werden in numerischer Reihenfolge eingefügt: Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1) (2) (3) (4) „31500 025134-51-4 2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure, Copolymer SML(T) = 6 mg/kg ( 36 ) (berechnet als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 2-Ethylhexylacrylat) 38505 351870-33-2 cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-dicarbonsäure, Dinatriumsalz SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Polyethylen in Berührung mit sauren Lebensmitteln verwendet werden Reinheit ≥ 96 % 38940 110675-26-8 2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenol SML(T) = 5 mg/kg ( 40 ) 49595 057583-35-4 Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglycolat) SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) 63940 008062-15-5 Lignosulfonsäure SML = 0,24 mg/kg und nur als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen zu verwenden 66350 085209-93-4 2,2′-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)lithiumphosphat SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6 mg/kg ( 8 ) (berechnet als Lithium) 67515 057583-34-3 Monomethylzinn tris(ethylhexylthioglycolat) SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) 69160 014666-94-5 Cobaltoleat SML(T) = 0,05 mg/kg ( 14 ) (berechnet als Cobalt) 76681 — Polycyclopentadien, hydriert SML = 5 mg/kg ( 1 ) 85950 037296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat SML = 0,15 mg/kg (berechnet als Fluorid). Darf nur in jenen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen 95265 227099-60-7 1,3,5-tris(4-benzoylphenol)Benzol SML = 0,05 mg/kg“ — Ref.-Nr. — CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen — (1) — (2) — (3) — (4) — „31500 — 025134-51-4 — 2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure, Copolymer — SML(T) = 6 mg/kg ( 36 ) (berechnet als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 2-Ethylhexylacrylat) — 38505 — 351870-33-2 — cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-dicarbonsäure, Dinatriumsalz — SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Polyethylen in Berührung mit sauren Lebensmitteln verwendet werden Reinheit ≥ 96 % — 38940 — 110675-26-8 — 2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenol — SML(T) = 5 mg/kg ( 40 ) — 49595 — 057583-35-4 — Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglycolat) — SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) — 63940 — 008062-15-5 — Lignosulfonsäure — SML = 0,24 mg/kg und nur als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen zu verwenden — 66350 — 085209-93-4 — 2,2′-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)lithiumphosphat — SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6 mg/kg ( 8 ) (berechnet als Lithium) — 67515 — 057583-34-3 — Monomethylzinn tris(ethylhexylthioglycolat) — SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) — 69160 — 014666-94-5 — Cobaltoleat — SML(T) = 0,05 mg/kg ( 14 ) (berechnet als Cobalt) — 76681 — — — Polycyclopentadien, hydriert — SML = 5 mg/kg ( 1 ) — 85950 — 037296-97-2 — Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat — SML = 0,15 mg/kg (berechnet als Fluorid). Darf nur in jenen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen — 95265 — 227099-60-7 — 1,3,5-tris(4-benzoylphenol)Benzol — SML = 0,05 mg/kg“ Ref.-Nr.: CAS-Nr. — Bezeichnung — Beschränkungen und/oder Spezifikationen (1): (2) — (3) — (4) „31500: 025134-51-4 — 2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure, Copolymer — SML(T) = 6 mg/kg ( 36 ) (berechnet als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 2-Ethylhexylacrylat) 38505: 351870-33-2 — cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-dicarbonsäure, Dinatriumsalz — SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Polyethylen in Berührung mit sauren Lebensmitteln verwendet werden Reinheit ≥ 96 % 38940: 110675-26-8 — 2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenol — SML(T) = 5 mg/kg ( 40 ) 49595: 057583-35-4 — Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglycolat) — SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) 63940: 008062-15-5 — Lignosulfonsäure — SML = 0,24 mg/kg und nur als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen zu verwenden 66350: 085209-93-4 — 2,2′-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)lithiumphosphat — SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6 mg/kg ( 8 ) (berechnet als Lithium) 67515: 057583-34-3 — Monomethylzinn tris(ethylhexylthioglycolat) — SML(T) = 0,18 mg/kg ( 16 ) (berechnet als Zinn) 69160: 014666-94-5 — Cobaltoleat — SML(T) = 0,05 mg/kg ( 14 ) (berechnet als Cobalt) 76681: — — Polycyclopentadien, hydriert — SML = 5 mg/kg ( 1 ) 85950: 037296-97-2 — Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat — SML = 0,15 mg/kg (berechnet als Fluorid). Darf nur in jenen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen 95265: 227099-60-7 — 1,3,5-tris(4-benzoylphenol)Benzol — SML = 0,05 mg/kg“ |
|---|
In Anhang V Teil B werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:
Ref.-Nr. SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN „24903 hydrierte hydrolysierte Stärkesirupe Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission ( ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG ( ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15 )) 43480 Aktivkohle Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der Kommission ( ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG ( ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24 ), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann. 64990 Maleinsäureanhydridstyrol, Copolymer, Natriumsalz Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-% 67155 Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4'-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4'-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %):(13-17 %) 76845 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-% 76815 Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-% 79600 Polyethylenglycoltridecyletherphosphat Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat (mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecylether“
Anhang VI wird wie folgt geändert:
| 1. | „( 8 ): SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. | „( 8 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. | ( 14 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 69160, 82020 und 89170. | ( 16 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600, 67520, 67515 und 83599.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „( 8 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. | ||||||
| ( 14 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 69160, 82020 und 89170. | ||||||
| ( 16 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600, 67520, 67515 und 83599.“ |
| 2. | „( 35 ): SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550. | „( 35 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550. | ( 36 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500. | ( 37 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080, 20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460. | ( 38 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190, 96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen Säuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung für Zn gilt für die Bezeichnungen, die ‚… Säure(n), Salze‘ enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ( 39 ) | Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden. | ( 40 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und 40020.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „( 35 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550. | ||||||||||||
| ( 36 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500. | ||||||||||||
| ( 37 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080, 20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460. | ||||||||||||
| ( 38 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190, 96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen Säuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung für Zn gilt für die Bezeichnungen, die ‚… Säure(n), Salze‘ enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). | ||||||||||||
| ( 39 ) | Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden. | ||||||||||||
| ( 40 ) | SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und 40020.“ |
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