32005R0013•Verordnung (EG) Nr. 13/2005 der Kommission vom 6. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die „Soziale Teilhabe“ betreffenden sekundären Zielvariablen für 2006Text von Bedeutung für den EWR
32005R0013Regulation27.01.2005
vom 6. Januar 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die „Soziale Teilhabe“ betreffenden sekundären Zielvariablen für 2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 1 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.
(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Für 2006 ist das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen mit Variablencodes und Definitionen im Rahmen des Moduls „Soziale Teilhabe“ (die sich insbesondere beziehen auf die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Integration in den Kreis von Verwandten, Freunden, Nachbarn sowie Beteiligung an formellen und informellen Aktivitäten) festzulegen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2006 „Soziale Teilhabe“ sind im Anhang aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 12. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Januar 2005 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1 .
Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Berichtszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:
1. EINHEIT
Die Informationen werden für alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder — falls zutreffend — für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 16 Jahren und älter geliefert.
2. DATENERHEBUNGSMODUS
Aufgrund der Merkmale der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist, zu antworten) oder registergestützte Erhebungen zulässig.
3. BERICHTSZEITRAUM
— Die vorausgegangenen 12 Monate werden für Variablen verwendet, die sich auf die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und die Beteiligung an formellen und informellen Aktivitäten beziehen.
— Der Begriff „üblicherweise“ wird für Variablen verwendet, die sich auf die Integration im Kreis der Verwandten und Freunden beziehen. Üblicherweise betrifft die übliche Häufigkeit, mit der Aktivität während eines normalen Jahres stattfinden.
— Der Begriff „derzeit“ bezieht sich auf die Variable „Möglichkeit, einen Verwandten, Freund oder Nachbarn um Hilfe zu bitten“.
4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
a) Verwandte: sind im weitesten Sinne zu verstehen und umfassen Vater/Mutter/Kinder, Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkel, Vettern, Basen, Neffen, Nichten und die angeheirateten Familienmitglieder.
b) Freunde: Menschen, mit denen die Auskunftsperson sich in ihrer Freizeit (d. h. nach der Arbeit, an Wochenenden oder im Urlaub) trifft und mit denen sie Privates beredet.
c) Sich treffen: Zeit mit Freunden oder Verwandten zu Hause oder außer Haus verbringen. Dabei kann es sich um ein Gespräch oder um eine gemeinsame Aktivität handeln. Zufällige Begegnungen fallen nicht darunter.
d) Häufigkeit der Treffen bzw. Kontaktaufnahme mit Verwandten oder Freunden: Die Häufigkeit, mit der die Auskunftsperson sich mit Verwandten oder Freunden trifft oder mit ihnen Kontakt aufnimmt. Dabei ist nicht nur die Person zu betrachten, mit der die Auskunftsperson sich am häufigsten trifft bzw. zu der sie am häufigsten Kontakt aufnimmt. Wenn die Auskunftsperson ihre Freunde/Verwandte „einmal jährlich“ während des Urlaubs oder im Rahmen einer Feier oder eines Festes trifft, so ist die Antwort „wenigstens einmal jährlich“ auszuwählen.
e) Informelle freiwillige Aktivität: Tätigkeiten, die nicht im Rahmen einer Organisation und im Allgemeinen auf individueller Basis ausgeübt werden. Unter informelle freiwillige Aktivitäten fallen u. a. kochen für andere, sich um Menschen in Krankenhäusern/Heimen kümmern, mit anderen Menschen spazieren gehen oder mit ihnen einkaufen. Nicht darunter fallen Tätigkeiten, die die Auskunftsperson für ihren eigenen Haushalt, für ihre Arbeit oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Organisation ausführt.
f) Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen: Besuch eines Kinos oder einer Aufführung, von kulturellen Stätten oder Sportveranstaltungen, unabhängig vom Ort und davon, ob die Akteure Amateure oder Profis sind. Sportereignisse oder Aufführungen, an denen die Auskunftsperson aktiv teilnimmt, sind ausgeschlossen.
GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN
| Beteiligung an formellen und informellen Aktivitäten | ||
|---|---|---|
| PS100 | Beteiligung an informellen freiwilligen Aktivitäten | |
| 1 | Täglich | |
| 2 | Wöchentlich (aber nicht täglich) | |
| 3 | Mehrmals monatlich (aber nicht wöchentlich) | |
| 4 | Monatlich | |
| 5 | Wenigstens einmal jährlich (aber nicht monatlich) | |
| 6 | Nie | |
| PS100_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS110 | Beteiligung an den Aktivitäten einer Partei oder einer Gewerkschaft | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS110_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS120 | Beteiligung an den Aktivitäten eines Berufsverbands | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS120_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS130 | Beteiligung an den Aktivitäten einer Kirche oder einer anderen religiösen Vereinigung | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS130_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS140 | Beteiligung an den Aktivitäten einer Freizeitgruppe oder -einrichtung | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS140_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS150 | Beteiligung an den Aktivitäten einer Wohltätigkeitsorganisation | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS150_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden | |
| PS160 | Beteiligung an den Aktivitäten sonstiger Gruppen oder Einrichtungen | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| PS160_F | -1 | Angabe fehlt |
| 1 | Angabe vorhanden |
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"title": "Règlement (CE) n° 13/2005 de la Commission du 6 janvier 2005 mettant en œuvre le règlement (CE) n° 1177/2003 du Parlement européen et du Conseil sur les statistiques communautaires sur le revenu et les conditions de vie (EU-SILC) relatif à la liste 2006 des variables cibles secondaires ayant trait à la «participation sociale»Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE",
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