32005R0356•Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren
32005R0356Regulation09.03.2005
vom 1. März 2005
mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe c) und Artikel 20a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Fischereitätigkeit und insbesondere die Einhaltung bestimmter technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen, die u. a. die Maschenöffnung, Begrenzungen der Fangzeiten und andere Merkmale von stationären Fanggeräten festlegen, müssen überwacht und kontrolliert werden. Deshalb sollten die von den Fischereifahrzeugen verwendeten Fanggeräte leicht zu identifizieren und zu kontrollieren sein. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden, sollten Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung in Gemeinschaftsgewässern verwendeter Fanggeräte festgelegt werden.
(2) Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung empfiehlt es sich, die Verwendung von Fanggeräten und das Mitführen an Bord von Geräten, die bestimmten Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, zu verbieten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Schiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen. (2) Diese Verordnung gilt nicht in den 12 Seemeilen, die von der Basislinie der Küstenmitgliedstaaten aus gemessen werden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „stationäre Fanggeräte“: i) Langleinen, ii) Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze und Treibnetze aus einem oder mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen und gegebenenfalls ausgerüstet mit Anker- und Auftriebsgeschirr sowie Navigationshilfen; b) „Baumkurren“: Schleppnetze, die an Auslegern gezogen werden. Artikel 4 Verbot (1) Es ist verboten, stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren zu verwenden, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung markiert und identifizierbar sind. (2) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist verboten: a) Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 5 angebracht sind; b) stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 7 versehen sind; c) Bojen, die nicht gemäß Artikel 10 markiert sind.
KAPITEL II BAUMKURREN Artikel 5 Verpflichtungen für Baumkurren Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellen sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst oder den Kufen eindeutig mit den Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, zu dem er gehört, versehen ist.
KAPITEL III STATIONÄRE FANGGERÄTE Artikel 6 Verpflichtungen für stationäre Fanggeräte Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellen sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Kapitels deutlich markiert und identifizierbar ist. Artikel 7 Kennzeichnung Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind, a) auf Plaketten, die an den beiden Enden der oberen Netzkante eines jeden stationären Fanggeräts befestigt sind; b) bei stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile, auf Plaketten, die in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile an der oberen Netzkante des stationären Fanggeräts befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert bleibt. Artikel 8 Plaketten (1) Jede Plakette a) besteht aus haltbarem Material; b) ist sicher am Fanggerät befestigt; c) ist mindestens 65 mm breit; d) ist mindestens 75 mm lang. (2) Die auf den einzelnen Plaketten angegebenen Buchstaben und Ziffern dürfen weder entfernt, noch geändert oder unlesbar werden.
KAPITEL IV BOJEN Artikel 9 Verpflichtungen für Bojen Der Kapitän eines Fischereifahrzeuges oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften im Anhang befestigt sind und nach den Bestimmungen dieses Kapitels gesetzt werden. Artikel 10 Kennzeichnung (1) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angebrachten Kennbuchstaben und -ziffern wie folgt angebracht: a) Die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind; b) ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen. (2) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern dürfen nicht entfernt, geändert oder unlesbar werden. Artikel 11 Taue (1) Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten. (2) Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt. Artikel 12 Endbojen (1) Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können. (2) Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens 1,5 Metern über der Wasseroberfläche, gemessen ab dem oberen Rand des Schwimmkörpers. (3) Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün. (4) Jede Endboje trägt a) eine oder zwei rechteckige Flagge(n) von mindestens 40 cm Kantenlänge; sind für eine Boje zwei Flaggen vorgeschrieben, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm und die Entfernung von der Wasseroberfläche zur ersten Flagge mindestens 80 cm; die Flaggen, welche die Ausmaße eines Netzes markieren, haben dieselbe Farbe, die nicht weiß sein darf, und dieselbe Größe; b) ein oder zwei Licht(er) (gelb), die in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind; c) als Toppzeichen eine Kugel von mindestens 25 cm Durchmesser mit einem oder zwei Leuchtbändern, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind. Als Bojen-Toppzeichen zulässig ist auch ein kugelförmiger Radarreflektor; d) Radarreflektoren mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen. Artikel 13 Befestigung der Endbojen Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt: a) Die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen. b) Die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 8 versehen. Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 10. Artikel 14 Zwischenbojen (1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Länge von mehr als einer Seemeile befestigt. (2) Sie werden in Abständen von höchstens einer Seemeile angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Länge von einer Seemeile oder mehr unmarkiert ist. (3) Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen: a) Die Flaggen sind weiß; b) an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 15 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. März 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1 ).
MERKMALE DER END- UND ZWISCHENBOJEN
KUGELFÖRMIGER RADARREFLEKTOR ALS TOPPZEICHEN LEUCHTBAND GELBE LICHTER RECHTECKIGE FLAGGEN SCHWIMMKÖRPER WASSEROBERFLÄCHE GEWICHT SPIERHÖHE MINDESTENS 1,5 M ÜBER SCHWIMMKÖRPER WESTLICHE MARKIERUNGSBOJE ZWISCHENBOJE ÖSTLICHE MARKIERUNGSBOJE
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