32005R0358•Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen ZusatzstoffenText von Bedeutung für den EWR
32005R0358Regulation06.03.2005
vom 2. März 2005
zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2 , insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.
(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.
(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4) Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.
(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Alpha-Analyse und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission 3 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(6) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab zum toxinbildenden Potenzial des Mikororganismus, aus dem diese Enzymzubereitung gewonnen wird, am 15. September 2004 eine befürwortende Stellungnahme ab.
(8) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(9) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission 4 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(10) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(11) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(12) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(13) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(14) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(15) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 5 für Masthühner vorläufig zugelassen.
(16) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(17) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(18) Die Verwendung dieser vier Enzymzubereitungen gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(19) Die Verwendung des Stoffes „Tartrazin“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission 6 vorläufig zugelassen.
(20) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(21) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(22) Die Verwendung des Stoffes „Sunsetgelb FCF“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.
(23) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(24) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(25) Die Verwendung des Stoffes „Patentblau V“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.
(26) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(27) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(28) Die Verwendung des Stoffes „Chlorophyll-Kupferkomplex“ als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.
(29) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.
(30) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(31) Die Verwendung dieser vier Farbstoffe gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(32) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S-15136) wird für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission 7 für unbestimmte Zeit zugelassen sowie vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission 8 für Ferkel, durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 9 für Masttruthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission 10 für Mastschweine.
(33) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Legehennen wurden neue Daten vorgelegt.
(34) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.
(35) Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für diesen Verwendungszweck erfüllt sind.
(36) Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wird durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission 11 für Masthühner zugelassen.
(37) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Masttruthühner und Sauen wurden neue Daten vorgelegt.
(38) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.
(39) Die Verwendung dieser beiden Enzymzubereitungen gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.
(40) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 12 für Kälber für unbegrenzte Zeit zugelassen und durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission 13 vorläufig bis zum 30. Juni 2004 für Masthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen und Mastrinder.
(41) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf Hunde und Katzen wurden neue Daten vorgelegt.
(42) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.
(43) Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind.
(44) Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.
(45) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 14 gewährleistet sein.
(46) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Die in Anhang IV aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang IV aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission ( ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37 ).
2 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 .
3 ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26 .
4 ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28 .
5 ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15 .
6 ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1 .
7 ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8 .
8 ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25 .
9 ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5 .
10 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12 .
11 ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3 .
12 ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10 .
13 ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21 .
14 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1 .
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1619 | Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 | Gecoated: Alpha-Amylase 200 KNU 1 /g Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 350 FBG 2 /g: Alpha-Amylase 200 KNU 1 /g — Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 350 FBG 2 /g Alpha-Amylase 200 KNU 1 /g Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 350 FBG 2 /g | Masthühner | –– | Alpha-Analyse: 10 KNU | –– | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzt |
| Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 17 FBG | –– | |||||||
| E 1620 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Bacillolysin EC 3.4.24.28 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 2 350 U 3 /g | Masthühner | –– | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 587 U | –– | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzt |
| Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 000 U | –– | |||||||
| Alpha-Amylase: 100 U | –– | |||||||
| Bacillolysin: 112 U | –– | |||||||
| Endo-1,4-beta-xylanase 5 000 U | –– | |||||||
| E 1621 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 Alpha-amylase EC 3.2.1.1 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 10 000 U 3 /g | Masthühner | –– | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 U | –– | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzt |
| Endo-1,4-beta-Glucanase: 6 000 U | –– | |||||||
| Alpha-Amylase: 20 U | –– | |||||||
| Endo-1,4-beta-xylanase: 10 500 U | –– | |||||||
| E 1622 | Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | Granulat: 6 000 BGU 8 /g 8 250 EXU 9 /g: 6 000 BGU 8 /g — 8 250 EXU 9 /g 6 000 BGU 8 /g 8 250 EXU 9 /g | Masthühner | –– | Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 500 BGU | –– | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzt |
| Endo-1,4-beta-xylanase: 680 EXU | –– |
1 1 KNU ist die Enzymmenge, die 672 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,6 und einer Temperatur von 37 °C aus löslicher Stärke freisetzt.
2 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
3 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
4 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
5 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert.
6 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Casein in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C in Trichloressigsäure löslich macht.
7 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
8 1 BGU ist die Enzymmenge, die 0,278 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
9 1 EXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.
| Färbende Stoffe einschließlich Pigmente | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. Andere färbende Stoffe | ||||||||
| E 102 | Tartrazin | C 16 H 9 N 4 O 9 S 2 Na 3 | Körner fressende Ziervögel | — | — | 150 | — | Unbegrenzt |
| Kleine Nagetiere | — | — | 150 | — | Unbegrenzt | |||
| E 110 | Sunsetgelb FCF | C 16 H 10 N 2 O 7 S 2 Na 2 | Körner fressende Ziervögel | — | — | 150 | — | Unbegrenzt |
| Kleine Nagetiere | — | — | 150 | — | Unbegrenzt | |||
| E 131 | Patentblau V | Calciumsalz der 5-Hydroxy-4′,4″-bis (diethylamino)-triphenyl-carbinol-2,4-disulfonsäure | Körner fressende Ziervögel | — | — | 150 | — | Unbegrenzt |
| Kleine Nagetiere | — | — | 150 | — | Unbegrenzt | |||
| E 141 | Chlorophyll-Kupfer-Komplex | — | Körner fressende Ziervögel | — | — | 150 | — | Unbegrenzt |
| Kleine Nagetiere | — | — | 150 | — | Unbegrenzt |
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 51 | Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 | 100 IU 1 /g oder ml | Legehennen | — | 10 IU | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | 6. März 2009 |
| 28 | 3-Phytase EC 3.1.3.8 | fest: 5 000 PPU 2 /g | Masttruthühner | — | 250 PPU | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | 6. März 2009 |
| Sauen | — | 250 PPU | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | 6. März 2009 |
1 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
2 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
| Mikroorganismen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 10 | Enterococcus faecium NCIMB 10415 | Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt: 5 × 10 9 CFU/g | Hunde | — | 4,5 × 10 6 | 2 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | 6. März 2009 |
| Katzen | — | 5 × 10 6 | 8 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben | 6. März 2009 |
1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Birkenholzxylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt. ↩ ↩2 ↩3
1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert. ↩ ↩2 ↩3
1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Casein in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C in Trichloressigsäure löslich macht. ↩ ↩2 ↩3
1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3
1 BGU ist die Enzymmenge, die 0,278 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
1 EXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
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