32005R0389•Verordnung (EG) Nr. 389/2005 der Kommission vom 8. März 2005 betreffend Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates und (EG) Nr. 800/1999 für in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker, die in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
32005R0389Regulation09.03.2005
vom 8. März 2005
betreffend Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates und (EG) Nr. 800/1999 für in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker, die in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 2 gelten für die Ausfuhr bestimmter in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker.
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird die Erstattung gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erzeugnisse — im Falle einer differenzierten Erstattung — die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist. Der Artikel regelt ferner, dass Abweichungen von dieser Vorschrift vorgesehen werden können, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(3) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Ware am Bestimmungsort vorzulegen sind.
(4) Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
(5) Das im Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 3 gilt gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates 4 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens vorläufig ab 1. Februar 2005.
(6) Gemäß dem Beschluss 2005/45/EG wird für Zucker (Positionen 1701, 1702 und 1703), die bei der Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die in die Schweiz oder nach Liechtenstein ausgeführt werden, ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt.
(7) Mit dem gemäß dem Beschluss 2005/45/EG genehmigten Abkommen werden besondere Bedingungen für die Verwaltungszusammenarbeit eingeführt, mit deren Hilfe Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Einfuhrerstattungen bekämpft werden sollen.
(8) In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt, von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und 800/1999 insoweit abzuweichen, als sie im Falle von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis erfordern. Sind für die betreffenden Bestimmungsländer keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, so ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.
(9) Da die in dem mit dem Beschluss 2005/45/EG genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegten Maßnahmen ab 1. Februar 2005 gelten, sollte diese Verordnung ab dem gleichen Zeitpunkt Anwendung finden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für bestimmte Zucker, die in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendet werden, unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fallen und in den Tabellen I und II zu Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind, abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.
Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fallendem, in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendetem und in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführtem Zucker in die Schweiz und nach Liechtenstein wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Februar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25 ).
2 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 ( ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5 ).
3 ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19 .
4 ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17 .
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