32005R0426•Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
32005R0426Regulation17.03.2005
vom 15. März 2005
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) Am 17. Juni 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter veredelter Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten (nachstehend „VBGPF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt oder „betroffenes Land“ genannt) in die Gemeinschaft.
(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von AIUFFASS (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einem Euratex-Mitglied, im Namen von sieben Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil der VBGPF-Produktion in der EU, in diesem Fall 26 % der Gemeinschaftsproduktion, entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten und Verwender sowie Verwenderverbände und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(4) Die antragstellenden Hersteller, anderen kooperierenden Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5) Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von sechs der sieben antragstellenden Gemeinschaftshersteller (ein Unternehmen konnte wegen Konkurses nicht in vollem Umfang mitarbeiten), einem weiteren Gemeinschaftshersteller, einem Zulieferer, einem unabhängigen Einführer und neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft.
(6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, entsprechende Antragsformulare zu. Daraufhin beantragten 49 Unternehmen eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und sieben Unternehmen lediglich eine IB.
(7) Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller, Einführer und Gemeinschaftshersteller wurden in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Nach Prüfung der übermittelten Information wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nur im Falle der Ausführer notwendig war. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Sie umfasst die acht größten chinesischen ausführenden Hersteller (und die mit ihnen verbundenen Parteien), auf die mehr als 50 % der Ausfuhrmenge der kooperierenden Parteien in die Gemeinschaft entfällt.
(8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der kooperierenden Gemeinschaftshersteller sowie in den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| a) | —: Kontrollbesuche wurden in den Betrieben von sieben kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, ansässig in vier verschiedenen Ländern, durchgeführt. Die kooperierenden Gemeinschaftshersteller beantragten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung, dass nähere Angaben zu ihren Unternehmen nicht veröffentlicht werden, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für sie haben würde. Es wurde festgestellt, dass der Antrag ausreichend begründet war, und ihm wurde daher stattgegeben. | — | Kontrollbesuche wurden in den Betrieben von sieben kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, ansässig in vier verschiedenen Ländern, durchgeführt. Die kooperierenden Gemeinschaftshersteller beantragten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung, dass nähere Angaben zu ihren Unternehmen nicht veröffentlicht werden, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für sie haben würde. Es wurde festgestellt, dass der Antrag ausreichend begründet war, und ihm wurde daher stattgegeben. |
|---|---|---|---|
| — | Kontrollbesuche wurden in den Betrieben von sieben kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, ansässig in vier verschiedenen Ländern, durchgeführt. Die kooperierenden Gemeinschaftshersteller beantragten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung, dass nähere Angaben zu ihren Unternehmen nicht veröffentlicht werden, da dies wesentliche nachteilige Auswirkungen für sie haben würde. Es wurde festgestellt, dass der Antrag ausreichend begründet war, und ihm wurde daher stattgegeben. |
| b) | —: Wujiang Chemical Fabric Mill Co. Ltd. | — | Wujiang Chemical Fabric Mill Co. Ltd. | — | Shaoxing Tianlong import and export Ltd. | — | Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. | — | Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. | — | Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. | — | Hangzhou Delicacy Co. Ltd. | — | Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. | — | Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. (und das verbundene Unternehmen Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd.) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Wujiang Chemical Fabric Mill Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Shaoxing Tianlong import and export Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Hangzhou Delicacy Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. | ||||||||||||||||
| — | Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. (und das verbundene Unternehmen Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd.) |
| c) | —: LE-GO — Hof (Deutschland) | — | LE-GO — Hof (Deutschland) |
|---|---|---|---|
| — | LE-GO — Hof (Deutschland) |
| d) | —: Elana SA — Torun (Polen) | — | Elana SA — Torun (Polen) |
|---|---|---|---|
| — | Elana SA — Torun (Polen) |
| e) | —: LE-GO — Hof (Deutschland) | — | LE-GO — Hof (Deutschland) |
|---|---|---|---|
| — | LE-GO — Hof (Deutschland) |
(9) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MEB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall der Türkei, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
— Italteks Expo Grup A.A., Istanbul
3. Untersuchungszeitraum
(10) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
4. Ware und gleichartige Ware
4.1 Ware
(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um veredelte Bekleidungsgewebe aus Polyester-Filamenten (nachstehend „VBGPF“ abgekürzt), d. h. um Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt. Sie werden in der Regel zur Herstellung von Bekleidung verwendet, und zwar unter anderem Bekleidungsfutter, Anoraks, Sportbekleidung, Skibekleidung, Unterwäsche und Modeartikel.
(12) Die betroffene Ware wird durch Weben von (nicht vorgefärbten) Garnen aus Polyester-Filamenten und anschließendes Bedrucken oder Färben je nach Design oder Farbgebung hergestellt. Sie unterscheidet sich somit von rohen oder gebleichten Geweben aus synthetischen Filamentgarnen, bei denen es sich um eine bereits gewebte, aber noch nicht gefärbte Ware handelt, die der Rohstoff der betroffenen Ware ist. Ferner kann sie von Geweben aus Polyester-Filamenten unterschieden werden, die aus vorgefärbten Garnen hergestellt werden und deren Muster durch das Weben entsteht. Die letztgenannte Ware weist andere grundlegende materielle und chemische Eigenschaften auf, weil zu ihrer Herstellung ein anderer Rohstoff (vorgefärbte Garne) verwendet wird, und das Design beim Weben entsteht und nicht durch Bedrucken oder Färben. Außerdem wird diese Art veredelter Gewebe in der Regel als Dekorationsstoff verwendet, die betroffene Ware hingegen nahezu ausschließlich zur Herstellung von Bekleidung.
(13) Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter der Randnummer 11 definierten betroffenen Ware sich zwar in bestimmten Merkmalen wie Farbe, Garnstärke und Veredelung unterscheiden, aber dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen. Die betroffene Ware wird den KN-Codes 5407 52 00 , 5407 54 00 , 5407 61 30 , 5407 61 90 und ex 5407 69 90 zugewiesen.
4.2 Gleichartige Ware
(14) Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den in der VR China bzw. dem zur Ermittlung des Normalwerts für bestimmte Einfuhren aus der VR China herangezogenen Vergleichsland Türkei hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften VBGPF. Sie weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf.
(15) Auch die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften VBGPF waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie weisen ebenfalls dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf.
(16) Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
B. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(18) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.
2. Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(19) In dieser Untersuchung meldeten sich 49 ausführende Hersteller in der VR China selbst und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung. Die MWB-Anträge wurden einzeln geprüft. Angesichts der Vielzahl betroffener Unternehmen wurden Kontrollbesuche in den Betrieben von nur acht Unternehmen abgestattet (vgl. Randnummer 7). Für die übrigen Unternehmen wurden sämtliche Informationen nach ihrem Eingang bei der Kommission eingehend geprüft, und fehlende Angaben oder Unklarheiten wurden im Rahmen eines ausführlichen Schriftwechsels nachgereicht bzw. geklärt. Etwaige Tochterunternehmen oder andere mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen in der VR China, die die betroffene Ware herstellen und/oder ausführen, wurden ebenfalls aufgefordert, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Denn die MWB kann nur zugestanden werden, wenn alle verbundenen Unternehmen die vorgenannten Kriterien erfüllen.
(20) Für die Unternehmen, in deren Betrieben Kontrollbesuche abgestattet wurden, ergab die Untersuchung, dass drei der acht chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllten (vgl. Unternehmensliste unter Randnummer 23). Die anderen fünf Anträge mussten abgelehnt werden. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Kriterien die fünf ausführenden Hersteller jeweils nicht erfüllten.
(21) Für die übrigen 41 Unternehmen ergab die individuelle Prüfung ihrer Anträge, dass 19 Unternehmen keine MWB zugestanden werden konnte, weil sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung ganz offensichtlich nicht erfüllten. So arbeiteten zehn dieser 19 Unternehmen nicht ausreichend an der Untersuchung mit, da sie die angeforderten notwendigen Informationen nicht übermittelten. Selbst auf ein Schreiben zur Anforderung der noch fehlenden Informationen hin erbrachten jene Unternehmen keine hinreichenden Beweise dafür, dass sie entweder selbst oder aber die mit ihnen verbundenen, an Produktion/Verkauf der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen die MWB-Kriterien erfüllten. Auch für die übrigen neun dieser 19 Unternehmen gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss über die nicht erfüllten Kriterien. Die verbleibenden 22 Unternehmen konnten nachweisen, dass sie die fünf MWB-Kriterien erfüllten.
(22) In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die einzelnen Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeschlüsselt.
| 1. Spiegelstrich | 2. Spiegelstrich | 3. Spiegelstrich | 4. Spiegelstrich | 5. Spiegelstrich | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 2 | Erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 3 | Erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 4 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 5 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 6 | Erfüllt | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 7 | Erfüllt | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 8 | Erfüllt | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 9 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 10 | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 11 | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 12 | Erfüllt | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 13 | Erfüllt | Erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 14 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| Quelle : Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen. |
(23) Auf dieser Grundlage wurde folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine MWB zugestanden:
1. Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd.
2. Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd.
3. Hangzhou Delicacy Co. Ltd.
4. Far Eastern Industries (Shangai) Ltd.
5. Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd.
6. Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd.
7. Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd.
8. Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd.
9. Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd.
10. Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd.
11. Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd.
12. Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd.
13. Nantong Teijin Co. Ltd.
14. Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd.
15. Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd.
16. Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd.
17. Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd.
18. Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd.
19. Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd.
20. Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd.
21. Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd.
22. Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd.
23. Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd.
24. Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd.
25. Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd.
2. Individuelle Behandlung (IB)
(24) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen.
(25) Die ausführenden Hersteller, die einen MWB-Antrag stellten, beantragten auch eine individuelle Behandlung für den Fall, dass ihr MWB-Antrag abgelehnt würde. Sieben weitere ausführende Hersteller stellten lediglich einen IB-Antrag.
(26) Von den Unternehmen, deren MWB-Antrag abgelehnt wurde, erfüllten den Untersuchungsergebnissen zufolge 13 alle Voraussetzungen für eine IB des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Von den übrigen Unternehmen arbeiteten zehn nicht in so ausreichendem Maße mit, dass ihrem MWB-Antrag stattgegeben werden konnte, und ihre Mitarbeit war so gering, dass die von ihnen übermittelten Beweise selbst zur Untermauerung ihres IB-Antrags nicht ausreichten. Einem weiteren Unternehmen konnte keine IB zugestanden werden, weil es nicht ordnungsgemäß und hinreichend nachweisen konnte, dass seine Ausfuhrpreise und mengen sowie Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden. Denn für die Mehrheit der Ausfuhrverkäufe konnten die Angaben über den Endabnehmer oder die Zahlung der Waren nicht überprüft werden, und das Unternehmen konnte den Verdacht nicht ausräumen, dass angesichts dieser Umstände der Staat Einfluss auf die Festsetzung der Preise des Unternehmens nahm.
(27) Von den sieben Unternehmen, die lediglich eine IB beantragten, erfüllten fünf den Untersuchungsergebnissen zufolge die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Die beiden anderen Unternehmen konnten keine hinreichenden Beweise dafür erbringen, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie Verkaufsbedingungen frei und ohne jegliche staatliche Einflussnahme festgelegt wurden. Die beiden Unternehmen übermittelten nicht die angeforderten notwendigen Informationen, denn sie legten ihre im UZ geltenden Gesellschaftsverträge nicht vor, und zudem befand sich eines von ihnen den Untersuchungsergebnissen zufolge während des Großteils des UZ in Staatsbesitz.
(28) Daher wurde der Schluss gezogen, den folgenden 18 Unternehmen eine IB zu gewähren:
1. Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd.
2. Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd.
3. Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd.
4. Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd.
5. Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd.
6. Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd.
7. Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd.
8. Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd.
9. Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd.
10. Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd.
11. Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. (und das mit ihm verbundene Unternehmen Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd.)
12. Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd.
13. Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd.
14. Shaoxing Tianlong import and export Ltd.
15. Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd.
16. Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd.
17. Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd.
18. Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd.
3. Stichprobenverfahren
(29) Es sei daran erinnert, dass angesichts der Vielzahl betroffener Parteien beschlossen wurde, mit einer Stichprobe zu arbeiten, und dass zu diesem Zweck in Absprache mit den chinesischen Behörden eine Stichprobe mit den acht Unternehmen mit den größten Ausfuhrmengen in die EU gebildet wurde.
(30) Für die acht ursprünglich ausgewählten Unternehmen ergab die weitere Untersuchung, dass dreien eine MWB und vieren eine IB gewährt werden konnte. Die Stichprobenbestimmungen wurden daher auf jener Basis angewandt.
4. Normalwert
4.1 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(31) Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob die einzelnen ausführenden Hersteller VBGPF auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauften, die für ihre gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.
(32) Für die ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften VBGPF-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(33) Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.
(34) Außerdem wurde für jeden Typ der betroffenen Ware geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde.
(35) Entsprach die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den Produktionskosten verkaufte Menge eines VBGPF-Typs mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs und der gewogene durchschnittliche Preis jenes Typs mindestens den Produktionskosten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(36) Entsprach das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines VBGPF-Typs 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs oder lag der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.
(37) Entsprachen die gewinnbringenden Verkäufe eines VBGPF-Typs weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.
(38) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht herangezogen werden konnten, wurde dem rechnerisch ermittelten Normalwert der Vorzug vor den Inlandspreisen anderer ausführender Hersteller gegeben. Angesichts der Vielzahl verschiedener Typen und des breiten Spektrums der sie beeinflussenden Faktoren (Art der Fasern, Garnstärke, Veredelung) hätte die Zugrundelegung der Inlandspreise anderer ausführender Hersteller in diesem Fall zahlreiche Berichtigungen erfordert, von denen sich die Mehrzahl auf Schätzungen hätte stützen müssen. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für jeden einzelnen ausführenden Hersteller eine angemessenere Methode darstellte.
(39) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem für jeden Hersteller zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.
(40) Die von den Herstellern verzeichneten VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter Randnummer 34 dargelegten Methode. Waren diese Kriterien nicht erfüllt, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und/oder die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der anderen Unternehmen mit repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr in dem betroffenen Land zugrunde gelegt.
(41) Die Verkäufe von zwei Unternehmen waren zwar repräsentativ, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden nur bestimmte Typen der betroffenen Ware, die ausgeführt wurden, auch auf dem Inlandsmarkt bzw. auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft. Für die übrigen von diesem Unternehmen verkauften VBGPF-Typen musste der Normalwert nach der unter den Randnummern 38 bis 40 dargelegten Methode rechnerisch ermittelt werden.
(42) Für ein Unternehmen ergab die Untersuchung, dass die VBGPF-Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, und der Normalwert musste daher nach der unter den Randnummern 38 bis 40 dargelegten Methode rechnerisch ermittelt werden.
(43) Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle von zwei Unternehmen die von ihnen ausgewiesenen Fertigungskosten den Prüfungsergebnissen zufolge nicht ordnungsgemäß sämtliche relevanten Kostenelemente einschlossen, so dass entsprechende Berichtigungen vorgenommen wurden.
4.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
(44) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.
(45) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Mexiko als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
(46) Eine Reihe ausführender Hersteller in der VR China, denen keine MWB zugestanden wurde, erhob Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Hauptargumente waren, dass Mexiko wegen seiner im Vergleich zu China geringen Produktionsmenge und begrenzten Herstellerzahl kein geeignetes Vergleichsland war. Allen bekannten ausführenden Herstellern in Mexiko wurden Fragebogen gesandt, aber es gingen keine Antworten ein. Aus diesem Grund konnte Mexiko nicht als Vergleichsland herangezogen werden.
(47) Die Kommissionsdienststellen prüften daher alternative Lösungen und stellten fest, dass die Türkei als angemessenes Vergleichsland angesehen werden konnte. Die Untersuchung ergab, dass die Türkei ein Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware mit verschiedenen türkischen Herstellern unterschiedlicher Größe und bedeutenden Einfuhren aus Drittländern ist. Die türkischen Hersteller stellen den Untersuchungsergebnissen zufolge in ähnlichen Herstellverfahren Warentypen her, die mit jenen in der VR China vergleichbar sind. Der türkische Markt wurde daher für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts als hinreichend repräsentativ angesehen.
(48) Alle bekannten ausführenden Hersteller in der Türkei wurden kontaktiert, und ein Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen gesandt, und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort geprüft.
b) Ermittlung des Normalwertes
(49) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, und zwar nach der unter Randnummer 35 dargelegten Methode anhand der Preise, die auf dem türkischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Soweit erforderlich wurden jene Preise im Interesse eines fairen Vergleichs mit jenen der von den betroffenen chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen berichtigt.
(50) Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in der Türkei unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.
5. Ausfuhrpreis
(51) Für alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(52) Die Unternehmen, denen eine IB zugestanden wurde, führten die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus, so dass der Ausfuhrpreis nach der unter Randnummer 51 dargelegten Methode ermittelt werden konnte.
6. Vergleich
(53) Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i) wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderem als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.
(54) Die Untersuchung ergab, dass der Satz der MwSt.-Erstattung bei Ausfuhrverkäufen niedriger ist als bei Inlandsverkäufen. Um diesem Unterschied Rechnung zu tragen, wurden die Ausfuhrpreise auf der Basis der Differenz zwischen dem MwSt.-Erstattungssatz für Ausfuhrverkäufe und jenem für Inlandsverkäufe berichtigt, und zwar um 2 % für das Jahr 2003 und um 4 % für das Jahr 2004.
7. Dumpingspanne
7.1 Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde
a) MWB
(55) Im Falle der drei Unternehmen der Stichprobe, denen nach dem Kontrollbesuch in ihren Betrieben eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Da diese drei Unternehmen verbunden waren, wurde die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, gemäß der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft im Falle verbundener ausführender Hersteller als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der drei kooperierenden Hersteller ermittelt.
(56) Für die übrigen 22 Unternehmen mit MWB, die aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde eine vorläufige Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts der vorläufigen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Parteien mit MWB bestimmt.
b) IB
(57) Für die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen. Für die übrigen 14 Unternehmen mit IB, die aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde die vorläufige Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts der vorläufigen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Parteien mit IB festgesetzt.
(58) Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Delicacy Co. Ltd. | 20,0 % |
| Far Eastern Industries (Shangai) Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Nantong Teijin Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd. | 42,3 % |
| Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. | 81,9 % |
| Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd. | 42,3 % |
| Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. | 26,7 % |
| Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd. | 42,3 % |
| Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. | 36,3 % |
| Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd. | 36,3 % |
| Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd. | 42,3 % |
| Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd. | 42,3 % |
| Shaoxing Tianlong import and export Ltd. | 70,3 % |
| Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd. | 42,3 % |
| Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd. | 42,3 % |
| Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd. | 42,3 % |
| Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd. | 42,3 % |
7.2 Alle übrigen ausführenden Hersteller
(59) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Auf dieser Grundlage und angesichts des hohen Zersplitterungsgrads, der für die Struktur des ausführenden Wirtschaftszweiges charakteristisch ist, wurde festgestellt, dass der Umfang der Mitarbeit hoch war, und zwar 77 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft.
(60) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde dann der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis eines kooperierenden Ausführers, dem weder eine MWB noch eine IB zugestanden wurde, zusammen mit dem von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrpreis mit dem für das Vergleichsland für vergleichbare Warentypen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen. Die Zugrundelegung von Eurostat-Daten als verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung war erforderlich, weil keine weiteren Informationen über die Ausfuhrpreise vorlagen, anhand derer der landesweite Zoll hätte festgesetzt werden können.
(61) Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 109,3 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.
C. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(62) Im UZ wurde die gleichartige Ware hergestellt von
— sieben antragstellenden Gemeinschaftsherstellern und einem weiteren, den Antrag uneingeschränkt unterstützenden Hersteller mit einer Gesamtproduktion von 97 Mio. laufenden Metern, von denen sieben während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten und ein Hersteller wegen Insolvenz nur teilweise mitarbeiten konnte,
— zwölf weiteren Herstellern mit einer Produktion von 59 Mio. laufenden Metern, die das Verfahren ausdrücklich unterstützten und bestimmte allgemeine Informationen über ihre Produktion und Verkäufe übermittelten,
— anderen Gemeinschaftsherstellern, die keine Antragsteller waren und nicht mitarbeiteten, jedoch keine Einwände gegen dieses Verfahren erhoben.
(63) Die Produktion aller vorgenannten Unternehmen stellt die gesamte VBGPF-Produktion der Gemeinschaft dar und liegt schätzungsweise bei 330 Mio. laufenden Metern.
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(64) Die Produktion der sieben Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, und des Herstellers, der teilweise mitarbeitete, belief sich im UZ auf insgesamt 97 Mio. laufende Meter bzw. auf rund 30 % der geschätzten VBGPF-Gesamtproduktion in der Gemeinschaft. Deshalb wurde vorläufig davon ausgegangen, dass die sieben uneingeschränkt kooperierenden Gemeinschaftshersteller und der teilweise kooperierende Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.
3. Gemeinschaftsverbrauch
(65) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch an VBGPF wurde anhand der folgenden Daten ermittelt:
— Angaben über die VBGPF-Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft laut Eurostat-Statistiken und Angaben der ausführenden Hersteller,
— Gesamtvolumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt laut den geprüften Fragebogenantworten der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller,
— Angaben über die Verkäufe der zwölf anderen Gemeinschaftshersteller, die allgemeine Informationen übermittelt hatten,
— auf der Grundlage der Produktionsdaten geschätzte Verkaufszahlen aller übrigen Gemeinschaftshersteller.
(66) Der Gemeinschaftsverbrauch von VBGPF blieb im gesamten Bezugszeitraum verhältnismäßig konstant. Mit 754 Mio. laufenden Metern hatte der Gemeinschaftsverbrauch an VBGPF 2001 seinen Höchststand erreicht, ging jedoch im Bezugszeitraum auf 732,34 Mio. laufende Meter zurück und lag damit um 0,92 % unter dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums. Ursache des leichten Rückgangs des VBGPF-Verbrauchs war eine Zunahme der Einfuhren fertiger Bekleidung, da die Bekleidungsproduktion zunehmend in Drittländer verlagert wurde. Das hat trotz der Zunahme des Verbrauchs an fertiger Bekleidung zu einer Stabilisierung des Volumens der Bekleidungsproduktion in der Gemeinschaft geführt.
| 2000 = 100 | 100 | 102 | 101 | 100 | 99 |
|---|
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
4.1 Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(67) Die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich folgendermaßen:
| Marktanteil (in %) | 18,2 | 24,6 | 29,6 | 36,4 | 39,3 |
|---|
(68) Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus der VR China kontinuierlich von 134 Mio. laufenden Metern im Jahr 2000 um 114 % auf 287 Mio. laufende Meter im UZ. Ihr Anteil am Gemeinschaftsverbrauch stieg von 18,2 % im Jahr 2000 auf 36,4 % im Jahr 2002 und erreichte im UZ 39,3 %.
2000 2001 2002 2003 UZ VR China EUR/lfm 1,41 1,44 1,33 1,15 1,08 2000 = 100 100 102 94 82 77
(69) Die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2000 und 2001 leicht an und gingen 2002 um 8 Prozentpunkte zurück. 2003 beschleunigte sich der Rückgang (12 Prozentpunkte) und setzte sich auch im UZ fort. Im gesamten Zeitraum war ein Rückgang um 23 Prozentpunkte zu beobachten.
(70) Zur Ermittlung etwaiger Preisunterbietungsspannen wurden je Warentyp die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften VBGPF mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ verglichen. Dieser Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte durchgeführt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt, und für die Einfuhren wurden die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, zugrunde gelegt, die auf der Grundlage von im Rahmen der Untersuchung vor allem von kooperierenden unabhängigen Einführern eingeholten Informationen zum Ausgleich von Unterschieden in der Handelsstufe und bei den Bereitstellungskosten berichtigt worden waren.
(71) Der Vergleich ergab, dass die VBGPF mit Ursprung in der VR China im UZ zu Preisen in die Gemeinschaft verkauft wurden, die um 8,8 % bis 51,1 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Ferner wurde Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt, da die von ihm erzielten Preise nicht die Produktionskosten deckten.
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(72) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten.
(73) Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller.
5.1 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(74) Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der theoretischen maximalen Stundenleistung der eingesetzten Maschinen, multipliziert mit der Zahl der jährlichen theoretischen Betriebsstunden und unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen für Wartung und ähnliche Arbeiten berechnet.
| Index (2000 = 100) | 100 | 94 | 92 | 88 | 88 |
|---|
(75) Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, sank die Produktion im Bezugszeitraum trotz eines relativ konstanten Gemeinschaftsverbrauchs (Rückgang insgesamt 1 %) um 21 %. Im gleichen Zeitraum verringerte sich die Produktionskapazität um 9 %. Trotz abnehmender Produktionskapazität ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum sogar noch stärker zurück und lag im UZ mit 56 % acht Prozentpunkte unter dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums.
5.2 Lagerbestände
(76) In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.
| in % der Produktion | 13,6 | 13,5 | 15,4 | 14,9 | 15,8 |
|---|
(77) Bei den Lagerbeständen in absoluten Zahlen gab es gewisse Schwankungen, insgesamt war zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ jedoch ein Rückgang zu verzeichnen. Als Prozentsatz der Produktion stiegen die Lagerbestände von 13,6 % im Jahr 2000 auf 14,9 % im Jahr 2003 und auf 15,8 % im UZ. Daraus wird ersichtlich, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zum Produktionsvolumen zugenommen haben.
5.3 Verkaufsmenge, Marktanteile und Preise in der EG
(78) In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.
| Index (2000 = 100) | 100 | 107 | 105 | 109 | 107 |
|---|
(79) Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben kontinuierlich abgenommen. Sie gingen im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Dieser Rückgang der Verkaufsmengen ist im Zusammenhang mit dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China in demselben Zeitraum zu sehen, die um 114 % zunahmen.
(80) Von 2000 bis 2001 sanken die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz eines Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 2 % von 12,3 % auf 10,5 %. Zwischen 2001 und dem UZ sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter auf 9,8 %.
(81) Zwischen 2000 und 2001 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 % und haben sich seitdem auf einem relativ konstanten Niveau zwischen 1,36 EUR und 1,40 EUR eingependelt. Die Ursache für den Preisanstieg zwischen 2000 und 2001 ist auf eine Änderung des Produktmix zurückzuführen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zunehmend auf anspruchsvollere Spezifikationen und technologisch höher entwickelte Waren ausrichtete, die kostenintensiver sind, aber auch einen höheren Wertzuwachs bieten. Dennoch fiel dieser Preisanstieg geringer aus, als angesichts gestiegener Qualitätsanforderungen und anspruchsvollerer Spezifikationen und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu erwarten gewesen wäre. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft blieb weiterhin auf die Verbesserung seines Produktmix ausgerichtet und konzentrierte sich noch intensiver auf hochwertigere Ware mit höherem Wertzuwachs, die zu Spitzenpreisen angeboten wird. Dennoch war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz Qualitätssteigerung und anspruchsvolleren Spezifikationen nicht in der Lage, höhere Preise zu erzielen. Im UZ sanken die Preise erneut auf das Niveau von 2001.
5.4 Wachstum
(82) Im gesamten Zeitraum wurde in Bezug auf Produktion, Verkaufsvolumen und Marktanteil ein Negativwachstum verzeichnet. Dies führte zu einer Verschlechterung der Geschäftsergebnisse.
5.5 Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
(83) Für die Rentabilitätsberechnung wird der Gewinn vor Steuern zugrunde gelegt, d. h. im Falle der „Rentabilität bei EG-Verkäufen“ die bei VBGPF-Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne, im Falle der „Kapitalrendite (RoI)“ und des „Cashflows“ die vom Unternehmen erzielten Gewinne, gemessen an der kleinsten Warengruppe, in der die gleichartige Ware enthalten ist und für die gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
(84) Die RoI wurde anhand der Nettokapitalrendite ermittelt, da letztere für die Analyse der Entwicklung als aussagekräftiger angesehen wurde.
| Cashflow | 13 701 583 | 13 442 402 | 12 186 295 | 12 438 496 | 12 922 951 |
|---|
(85) Wie bereits erwähnt, stieg der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund eines geänderten Produktmix im Bezugszeitraum um insgesamt 7 %. Die Rentabilität der EG-Verkäufe fiel jedoch von 1,2 % im Jahr 2000 auf – 4 % im Jahr 2003 und auf – 3,9 % im UZ. Diese Zahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz seiner Schritte zur Neuausrichtung seiner Produktion von einfacheren hin zu aufwendigeren Waren, um rentabel zu bleiben, letztlich begann, Verluste zu machen.
(86) Bei der RoI ist insgesamt dieselbe Entwicklung wie bei der Rentabilität festzustellen. Der Cashflow ging im Bezugszeitraum von – 5,6 % auf – 24,2 % zurück. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Zahlen sich auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit dieser Unternehmen beziehen, da es nicht möglich war, der betroffenen Ware entsprechende Investitionen zuzuordnen.
(87) Zwischen 2000 und 2002 verminderte sich der Cashflow um 11 %, während er sich zwischen 2002 und dem UZ um 6 % erhöhte. Über den gesamten Bezugszeitraum verringerte sich der Cashflow um 6 %.
2000 2001 2002 2003 UZ Investitionen 7 072 559 12 470 883 4 591 730 7 164 078 7 081 586
(88) 2001 stiegen die Investitionen um 76 %, fielen 2002 um 63 % und erreichten 2003 und im UZ wieder ihr ursprüngliches Niveau (rund 7,1 Mio. EUR). Der starke Anstieg im Jahr 2001 und der folgende drastische Rückgang im Jahr 2002 sind auf den Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung der Investitionen und nicht auf eine veränderte Investitionsstrategie in dieser Zeit zurückzuführen.
(89) Trotz der Schwierigkeiten, mit denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konfrontiert wurde, tätigte er weiterhin neue Investitionen. Mit diesen Investitionen sollte jedoch nicht die Produktionskapazität gesteigert werden, sondern sichergestellt werden, dass modernste Maschinen für die Produktion von Waren von gleich bleibend hoher Qualität zur Verfügung stehen und gleichzeitig Kosten durch eine effizientere Nutzung von Energie, Wasser und anderen Ressourcen sowie durch verstärkte Automatisierung gesenkt werden.
(90) Zwischen der Entscheidung, in größere Projekte zu investieren, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Investition verstreichen im Durchschnitt zwei Jahre. Das erklärt teilweise, warum das Investitionsniveau im Bezugszeitraum trotz der sich verschlechternden Geschäftsergebnisse aufrechterhalten wurde.
(91) Ein großer Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft setzt sich aus kleinen oder mittleren Unternehmen zusammen. Die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung waren deshalb im Bezugszeitraum, insbesondere gegen dessen Ende, als die Rentabilität ins Minus rutschte, in gewissem Maße eingeschränkt.
2000 2001 2002 2003 UZ Zahl der Beschäftigten 928 894 866 840 790 Index 1999 = 100 100 96 93 91 85 Arbeitskosten (in 1 000 EUR) 35 285 35 209 34 391 33 010 32 228 Index 1999 = 100 100 100 97 94 91 Produktivität (Kilometer/Beschäftigte) 131 130 123 120 122 Index 1999 = 100 100 99 94 92 93
(92) Wie bereits dargelegt, verringerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion im Bezugszeitraum um 21 %. Aufgrund dieser Verringerung und der Investitionen in computergesteuerte Anlagen mussten Arbeitsplätze abgebaut werden. Die Zahl der Beschäftigten fiel kontinuierlich von 928 im Jahr 2000 auf 790 im UZ, was einem Rückgang um 15 % entspricht. Gleichzeitig fielen die Arbeitskosten infolge des Stellenabbaus um 9 % von 35,3 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 32,2 Mio. EUR im UZ.
(93) Trotz des Abbaus von Arbeitsplätzen und der verstärkten Automatisierung fiel die Produktivität, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion infolge sinkender Verkaufsmengen drosseln musste. Die Investitionen in neue Maschinen amortisierten sich deshalb nicht in vollem Umfang.
5.8 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(94) Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.
5.9 Erholung von früherem Dumping
(95) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von den Auswirkungen früheren Dumpings hätte erholen müssen.
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(96) Beinahe alle Wirtschaftsindikatoren zeigen eine insgesamt negative Entwicklung im Bezugszeitraum. Das Produktionsvolumen fiel um 21 %, die Produktionskapazität um 9 % und die Kapazitätsauslastung um 12,5 %. Obwohl sich die Lagerbestände in absoluten Zahlen verringerten, stieg ihr prozentualer Anteil an der Produktion. Die EG-Verkaufsmengen fielen um 20 % und der Marktanteil um 21 %. Der Preisanstieg um insgesamt 7 % reichte nicht aus, um den veränderten Produktmix und die daraus resultierenden Mehrkosten widerzuspiegeln, die sich aus der Ausrichtung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf hochwertigere Waren ergeben hatten. Rentabilitätseinbußen von 1,2 % im Jahr 2000 bis hin zu Verlusten von – 3,9 % im UZ zeugen von der schwierigen Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand. Die Kapitalrendite fiel immer mehr in den Minusbereich und der Cashflow verringerte sich. Da infolge des Rückgangs der Produktion, der Verkäufe und der Rentabilität Arbeitsplätze abgebaut wurden, sanken auch die Beschäftigungszahlen und die Aufwendungen für Löhne. Auch die Produktivität ging zurück, weil Rationalisierungsmaßnahmen und kontinuierliche Investitionen in moderne Anlagen und Maschinen durch die Drosselung der Produktion sich nicht positiv auswirken konnten.
(97) Während es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelungen ist, bis heute ein gutes Investitionsniveau aufrechtzuerhalten, sind seine Möglichkeiten für die Kapitalbeschaffung durch zunehmende Verluste deutlich eingeschränkt, so dass nicht erwartet werden kann, dass auch in Zukunft Investitionen in demselben Umfang getätigt werden, wenn die finanzielle Lage sich nicht verbessert.
(98) Angesichts dieser Feststellungen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.
D. SCHADENSURSACHE
1. Vorbemerkungen
(99) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen bekannten Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(100) Die VBGPF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich. Wie aus der Tabelle unter Randnummer 69 ersichtlich, nahmen die Einfuhren aus der VR China von rund 135 Mio. laufenden Metern im Jahr 2000 auf 288 Mio. laufende Meter im UZ zu, was einer Zunahme von 114 % entspricht. Demzufolge hat sich der Marktanteil der VBGPF-Einfuhren aus der VR China von 18,2 % auf 39,3 % mehr als verdoppelt.
(101) Wie unter Randnummer 72 festgestellt, lagen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China mit einer Unterbietungsspanne von 8,8 bis 51,1 % erheblich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der durch die betroffenen Einfuhren erzeugte Preisdruck hinderte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, die Preise zu erhöhen, um dem Wertzuwachs Rechnung zu tragen, der aus den Spezifikationen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Produktmix resultierte.
(102) Der erhebliche Anstieg der Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China und die Zunahme ihres Marktanteils zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ zu Preisen, die deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in demselben Zeitraum zusammen, was auch aus der Entwicklung fast aller Schadensindikatoren ersichtlich ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich gezwungen, seine Preise so weit wie möglich anzupassen, um zu versuchen, seinen Marktanteil, und damit das Produktionsniveau, zu halten. In Fällen, in denen die Preise zu niedrig waren, um variable Kosten zu decken, war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, Marktanteile aufzugeben, um nicht noch größere Verluste hinnehmen zu müssen.
(103) Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den Einfuhren ausging, deren Volumen und Marktanteil ab 2000 erheblich zunahm und die zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für den Preisdruck, die Verhinderung der Preiserhöhung sowie die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.
3. Auswirkungen sonstiger Faktoren
3.1 Auswirkungen mit Ursprung in anderen Drittländern
(104) Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum folgendermaßen:
| Marktanteil (in %) | 35,7 | 38,4 | 36,1 | 31,8 | 31,1 |
|---|
(105) Nach einer Zunahme der Einfuhren aus allen übrigen Ländern in den Jahren 2001 und 2002 ging das Gesamtvolumen der Einfuhren im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Parallel dazu wuchs der Marktanteil aller übrigen Länder 2001 zunächst auf 38,4 % an, ist seitdem jedoch auf 31,1 % gesunken. Sowohl der Umfang als auch der Marktanteil der Einfuhren aus allen übrigen Ländern sind somit zurückgegangen, während Umfang und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China zunahmen. Der Preis der Einfuhren aus allen anderen Ländern war stets höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China.
(106) Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die VBGPF-Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der VR China nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
3.2 Entwicklung des Verbrauchs
(107) Wie unter Randnummer 68 erwähnt, fiel der VBGPF-Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um weniger als 1 %. Wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage gewesen, seinen Marktanteil zu halten, hätte das in der EG infolge dieses Rückgangs im Verbrauch zu Verlusten von lediglich 900 000 laufenden Metern bei den Verkaufsmengen geführt. Die EG-Verkaufsmengen gingen jedoch um 19 Millionen laufende Meter zurück, was dem 21fachen entspricht. Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.
3.3 Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller
(108) Obwohl nur wenige Informationen über die Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller verfügbar sind, zwölf Hersteller den Antrag jedoch unterstützten und des Weiteren allgemeine Marktdaten über den Wirtschaftszweig herangezogen wurden, ist die Annahme vertretbar, dass auch ihnen durch die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Da nichts darauf hinweist, dass die Lage anderer Gemeinschaftshersteller sich von derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterscheidet, können diese nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
3.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
(109) Im Bezugszeitraum war eine beträchtliche Zunahme des Volumens und der Marktanteile der Einfuhren aus der VR China zu Preisen festzustellen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und diese Zunahme fiel zeitlich eindeutig mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.
(110) Es wurden keine anderen Faktoren geltend gemacht oder festgestellt, die nennenswerte nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten.
(111) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.
E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Allgemeine Erwägungen
(112) Es wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler, der Verwender und der Rohstofflieferanten.
(113) Die Kommission sandte Fragebogen an Einführer/Händler, Rohstofflieferanten, industrielle Verwender und verschiedene Verwenderverbände. Nur ein Lieferant und ein Einführer/Verwender übermittelten aussagekräftige Antworten.
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller
(114) Bekanntlich gehören dem uneingeschränkt kooperierenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sieben Hersteller an, die unmittelbar rund 1 800 Mitarbeiter beschäftigen, von denen im UZ 790 auf die Produktion und den Verkauf von VBGPF entfielen. Ihr Anteil an der Gemeinschaftsproduktion beträgt Schätzungen zufolge rund 30 %.
(115) Durch die Einführung von Maßnahmen werden auf dem Markt voraussichtlich wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen und eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgewendet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte dann seine Verkäufe und seinen Marktanteil erhöhen und wieder Gewinne erwirtschaften. Dies dürfte zu einer allgemeinen Verbesserung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen.
(116) Andererseits wird davon ausgegangen, dass ohne Antidumpingmaßnahmen gegenüber den VBGPF-Einfuhren aus der VR China die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich verschlechtern würde, weil steigende Einfuhren aus der VR China zu gedumpten Preisen zu höheren finanziellen Verlusten führen würden. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs gefährdet, und tatsächlich ist einer der Antragsteller bereits zahlungsunfähig.
(117) Von den anderen Gemeinschaftsherstellern hat ein Teil den Antrag unterstützt und keiner Einwände dagegen erhoben. Daher ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen ihrem Interesse nicht zuwiderlaufen würden.
(118) Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
3. Interesse der unabhängigen Einführer
(119) Nur ein Einführer meldete sich selbst bei der Kommission. Dieser Einführer gab an, dass er VBGPF aus der VR China wegen ihrer unterschiedlichen Machart und niedrigeren Preise bezog, äußerte sich aber nicht zu etwaigen Maßnahmen. Dieser Einführer, auf den ein unerheblicher Anteil der Einfuhren aus China entfiel, übermittelte allerdings keine mit Beweisen belegte Antwort auf den Fragebogen. Händler meldeten sich nicht bei der Kommission.
(120) Somit war es nicht möglich, die etwaigen Auswirkungen einer Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Einführer und Händler ordnungsgemäß zu prüfen. Aber es sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen und auch aus anderen Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, dürfte die traditionelle Geschäftstätigkeit der Einführer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache, dass keine Stellungnahmen von unabhängigen Einführern eingingen, noch untermauert.
(121) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer hätte.
4. Interesse der Rohstofflieferanten
(122) Es sei daran erinnert, dass einige Gemeinschaftshersteller ihre Rohstoffe innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe beziehen (integrierte Hersteller). Andere wiederum werden von Zulieferern versorgt, die nicht mit Gemeinschaftsherstellern verbunden sind.
(123) Der Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde vom „International Rayon and Synthetic Fibres Committee“ unterstützt, einem repräsentativen Verband von Faserherstellern, darunter Hersteller von Garnen aus Polyester-Filamenten, dem Rohstoff für die VBGPF-Produktion. Er wies darauf hin, dass die Garnverkäufe an VBGPF-Hersteller in der Gemeinschaft 25 % der gesamten Produktion seiner Mitglieder ausmachten und somit von großer Bedeutung für seine Mitglieder seien.
(124) Außerdem meldete sich ein einzelner Rohstofflieferant des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Kommission. Er machte geltend, dass seine Fähigkeit zu weiteren Investitionen beeinträchtigt würde, wenn weiterhin gedumpte Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gelangen könnten.
(125) In Anbetracht der vorstehenden Argumente wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber VBGPF aus der VR China dem Interesse der Rohstofflieferanten nicht zuwiderläuft.
5. Interesse der Verwender
(126) VBGPF werden hauptsächlich von der Bekleidungsindustrie verwendet. Je nach den genauen Spezifikationen werden VBGPF zur Herstellung von Bekleidungsfutter, Nacht- und Unterwäsche sowie Sport-, Arbeits- und Oberbekleidung verwendet. Ferner werden VBGPF in gewissem Umfang zur Herstellung von z. B. Autositzen für Kinder, Kinderwagen usw. verwendet.
(127) Es gingen neun Stellungnahmen von VBGPF-Verwendern ein. Von diesen neun Verwendern führt gegenwärtig nur einer einen Teil seines VBGPF-Bedarfs aus der VR China ein. Letzterer machte geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise höher waren und dass keine Maßnahmen eingeführt werden sollten, da dies seine Kosten erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Waren insbesondere im Vergleich zu aus der VR China eingeführter Bekleidung schmälern würde. Dieser Verwender behauptete ferner, dass angesichts der Tatsache, dass er VBGPF zurzeit sowohl in der Gemeinschaft als auch in der VR China einkaufe, würde eine Erhöhung seiner Kosten und eine dadurch verursachte Schmälerung seiner Wettbewerbsfähigkeit sich nicht nur auf ihn selbst, sondern auch auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig auswirken, von dem er ja auch VBGPF beziehe. Die anderen Verwender bemerkten, dass etwaige Zölle wahrscheinlich zu einer Erhöhung der Kosten der eingeführten Ware führen würden, sie von einer solchen Erhöhung aber nicht direkt betroffen sein dürften.
(128) Angesichts dieser Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass etwaige Kostenerhöhungen für die Verwender wahrscheinlich nicht nennenswert wären. Zudem sei daran erinnert, dass weiterhin Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen könnten, wenn auch zu fairen Preisen, und andere nicht gedumpte Bezugsquellen verfügbar sein werden. Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf das Interesse der Verwender haben.
6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(129) Die Einführung von Maßnahmen liegt im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller und der Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie werden es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, Produktion, Verkäufe und Marktanteil zu erhöhen und wieder Gewinne zu erzielen. Sollte hingegen auf Maßnahmen verzichtet werden, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich erhebliche Verluste erleiden, weil die Verkäufe weiter zurückgingen und der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt anhielte, was wiederum zu weiteren Marktanteileinbußen bei zunehmenden Einfuhren mit Ursprung in der VR China und einem weiteren Rückgang seiner Verkaufspreise führen würde, da er versuchen würde, den Rückgang seines Marktanteils zu verlangsamen. Diese nachteiligen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würden sich ihrerseits negativ auf die Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken, die ebenfalls unter einer rückläufigen Nachfrage leiden würden und folglich ihre Produktion drosseln müssten.
(130) Obwohl die Einfuhrpreise infolge der Maßnahmen voraussichtlich steigen werden, haben die Einführer keine Einwände gegen etwaige Maßnahmen erhoben, so dass davon ausgegangen wird, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf sie hätte. Hinsichtlich der Verwender ergab die Untersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Gewinnspannen und folglich auf ihre Tätigkeit hätte, da es alternative Bezugsquellen gibt und die überwiegende Mehrheit der Verwender keinerlei Stellungnahme übermittelte.
(131) Nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den VBGPF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China sprechen.
F. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsspanne
(132) In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(133) Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(134) Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes (5,7 Mio. EUR) zugrunde gelegt, die den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1998 und 1999, d. h. bevor die Einfuhren aus der VR China zum Problem wurden, erzielten Gewinnen entsprachen. Auf dieser Grundlage wurde ein den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware errechnet, indem zu der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % die Produktionskosten hinzugerechnet wurden.
(135) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.
2. Vorläufige Maßnahmen
(136) Daher sollte ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt werden, und zwar gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne).
(137) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.
(138) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission [^3] zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(139) Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:
| Unternehmen | Zollsatz |
|---|---|
| Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Delicacy Co. Ltd. | 20,0 % |
| Far Eastern Industries (Shangai) Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Nantong Teijin Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd. | 20,0 % |
| Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd. | 20,0 % |
| Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd. | 20,0 % |
| Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. | 74,8 % |
| Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. | 26,7 % |
| Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. | 33,9 % |
| Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd. | 33,9 % |
| Shaoxing Tianlong import and export Ltd. | 63,4 % |
| Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd. | 39,4 % |
| Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd. | 39,4 % |
| Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd. | 39,4 % |
| Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd. | 39,4 % |
| Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd. | 39,4 % |
| Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd. | 39,4 % |
| Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd. | 39,4 % |
| Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd. | 39,4 % |
| Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd. | 39,4 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 85,3 % |
G. SCHLUSSBESTIMMUNG
(140) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig und im Hinblick auf endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in der Volksrepublik China der KN-Codes 5407 52 00 , 5407 54 00 , 5407 61 30 , 5407 61 90 Und ex 5407 69 90 (TARIC-Code 5407 69 90 10) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Unternehmen Zollsatz TARIC-Zusatzcode Fuzhou Fuhua Textile & Printing Dyeing Co. Ltd. 20,00 % A617 Fuzhou Ta Tung Textile Works Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Delicacy Co. Ltd. 20,00 % A617 Far Eastern Industries (Shangai) Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Hongfeng Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Jieenda Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Mingyuan Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Shenda Textile Co. Ltd 20,00 % A617 Hangzhou Yililong Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou Yongsheng Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Hangzhou ZhenYa Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Huzhou Styly Jingcheng Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Nantong Teijin Co. Ltd. 20,00 % A617 Shaoxing Ancheng Cloth industrial Co. Ltd. 20,00 % A617 Shaoxing County Jiade Weaving and Dyeing Co. Ltd. 20,00 % A617 Shaoxing County Pengyue Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Shaoxing County Xingxin Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Shaoxing Yinuo Printing Dyeing Co. Ltd. 20,00 % A617 Wujiang Longsheng Textile Co. Ltd. 20,00 % A617 Wujiang Xiangshen Textile Dyeing Finishing Co. Ltd. 20,00 % A617 Zheijang Tianyuan Textile printing and Dying Co. Ltd. 20,00 % A617 Zhejiang Shaoxing Yongli Printing and Dyeing Co. Ltd. 20,00 % A617 Zhejiang Xiangsheng Group Co. Ltd. 20,00 % A617 Zhejiang Yonglong enterprises Co. Ltd. 20,00 % A617 Zhuji Bolan Textile Industrial development Co. Ltd. 20,00 % A617 Wujiang Canhua Import & Export Co. Ltd. 74,80 % A618 Shaoxing County Huaxiang Textile Co. Ltd. 26,70 % A619 Shaoxing Ronghao Textiles Co. Ltd. 33,90 % A620 Shaoxing County Qing Fang Cheng Textile import and export Co. Ltd. 33,90 % A621 Shaoxing Tianlong import and export Ltd. 63,40 % A622 Hangzhou CaiHong Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Hangzhou Fuen Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Hangzhou Jinsheng Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Hangzhou Xiaonshan Phoenix Industry Co. Ltd. 39,40 % A623 Hangzhou Zhengda Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Shaoxing China Light & Textile Industrial City Somet Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Shaoxing County Fengyi Textile Printing and Dying Co. Ltd. 39,40 % A623 Shaoxing Nanchi Textile Printing Dyeing Co. Ltd. 39,40 % A623 Shaoxing Xinghui Textiles Co. Ltd. 39,40 % A623 Shaoxing Yongda Textile Co. Ltd. 39,40 % A623 Zhejiang Huagang Dyeing and Weaving Co. Ltd. 39,40 % A623 Zheijang Golden time printing and Dying knitwear Co. Ltd. 39,40 % A623 Zheijang Golden tree SLK printing Dying and Sandwshing Co. Ltd. 39,40 % A623 Zheijang Shaoxiao Printing and Dying Co. Ltd. 39,40 % A623 Alle übrigen Unternehmen 85,30 % A999
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. C 160 vom 17.6.2004, S. 5 .
[^3]
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
Büro J-79 5/16
B-1049 Brüssel.
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