32005R0430•Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen
32005R0430Regulation03.04.2005
vom 15. März 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der Variablen festzulegen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 kann aus den Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend Strukturvariablen genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Daher müssen die Bedingungen für die Nutzung einer Teilstichprobe zur Datenerhebung zu Strukturvariablen festgelegt werden.
(3) Angesichts der Bedeutung der Erwerbstätigkeits- und Erwerbslosigkeitsdaten müssen die Gesamtwerte dieser Indikatoren konsistent sein, unabhängig davon, ob sie auf der jährlichen Teilstichprobe oder auf dem Jahresdurchschnitt der vier vierteljährlichen vollen Stichproben beruhen.
(4) In Anbetracht der Bedeutung der in Ad-hoc-Modulen erhobenen Daten muss die Möglichkeit der Kombination dieser Informationen mit jeder anderen Stichprobenvariable bestehen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen sind in Anhang I aufgeführt.
Die für die Datenübermittlung ab 2006 zu verwendende Kodierung der Variablen ist in Anhang II aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2005 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 ( ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6 ).
2 Beschluss des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 ).
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG EINER TEILSTICHPROBE FÜR DIE DATENERHEBUNG ZU STRUKTURVARIABLEN
1. Jährliche/vierteljährliche Variablen
In der Spalte „Periodizität“ der in Anhang II aufgeführten Kodierung werden mit „jährlich“ diejenigen Variablen (Strukturvariablen) gekennzeichnet, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als Jahresdurchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen erhoben werden müssen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen. Die quartalsweise zu erhebenden Kernvariablen sind mit „vierteljährlich“ gekennzeichnet.
2. Repräsentativität der Ergebnisse
Bei den Strukturvariablen dürfen die relativen Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffektes) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreiten:
a) 9 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und
b) 5 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl über 20 Mio.
Länder mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 1 Mio. sind von diesen Genauigkeitsanforderungen ausgenommen, und die Strukturvariablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht den unter a) genannten Anforderungen entspricht.
Bei Ländern, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.
3. Konsistenz der Gesamtwerte
Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15—24, 25—34, 35—44, 45—54, 55+.
4. Ad-hoc-Module
Die für die Erhebung der Informationen zu Ad-hoc-Modulen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.
KODIERUNG
| TECHNISCHE ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEFRAGUNG | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| REFYEAR | 162/165 | VIERTELJÄHRLICH | Jahr der Erhebung Jahr 4-stellig eintragen | Alle | |
| REFWEEK | 166/167 | VIERTELJÄHRLICH | Berichtswoche Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag | Alle | |
| INTWEEK | 168/169 | VIERTELJÄHRLICH | Befragungswoche Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag | Alle | |
| COUNTRY | 170/171 | VIERTELJÄHRLICH | Land Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation | Alle | |
| REGION | 172/173 | VIERTELJÄHRLICH | Region des Haushalts NUTS 2 | Alle | |
| DEGURBA | 174 | VIERTELJÄHRLICH | Urbanisierungsgrad NUTS 2 | Alle | |
| 1 | Dicht besiedeltes Gebiet | ||||
| 2 | Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte | ||||
| 3 | Gering besiedeltes Gebiet | ||||
| HHNUM | 175/180 | VIERTELÄHRLICH | Laufende Nummer des Haushalts Die laufenden Nummern der Haushalte werden von den nationalen statistischen Ämtern zugeteilt und bleiben für alle Wellen unverändert. Die Einträge für die einzelnen Mitglieder desselben Haushalts tragen dieselbe laufende Nummer. | Alle | |
| HHTYPE | 181 | VIERTELJÄHRLICH | Art des Haushalts | Alle | |
| 1 | Lebt in einem Privathaushalt (oder ständig im Hotel) und wird dort erfasst | ||||
| 2 | Lebt in einem Anstaltshaushalt und wird dort erfasst | ||||
| 3 | Lebt in einem Anstaltshaushalt, wird aber in diesem Privathaushalt erfasst | ||||
| 4 | Lebt in einem anderen Privathaushalt innerhalb desselben Landes, wird aber in diesem Ursprungshaushalt erfasst | ||||
| HHINST | 182 | VIERTELJÄHRLICH | Art des Anstaltshaushalts | HHTYPE = 2, 3 | |
| 1 | Bildungseinrichtung | ||||
| 2 | Kranken- und Pflegeanstalt | ||||
| 3 | Sonstige Wohlfahrtseinrichtung | ||||
| 4 | Religiöse Institution (nicht in 1—3 enthalten) | ||||
| 5 | Arbeiterwohnheim, Arbeiterunterkunft auf Baustelle, Studentenwohnheim, Universitätsgästehaus usw. | ||||
| 6 | Kaserne oder sonstige militärische Einrichtung | ||||
| 7 | Sonstige (z. B. Gefängnis) | ||||
| 9 | Entfällt (HHTYPE = 1, 4) | ||||
| blanko | Ohne Angabe | ||||
| COEFFY | 183/188 | JÄHRLICH | Jährlicher Gewichtungsfaktor | Alle | |
| 0000 —9999 | Sp. 183—186 enthalten ganze Zahlen. | ||||
| 00 —99 | Sp. 187—188 enthalten Dezimalstellen. | ||||
| COEFFQ | 189/194 | VIERTELJÄHRLICH | Vierteljährlicher Gewichtungsfaktor | Alle | |
| 0000 —9999 | Sp. 189—192 enthalten ganze Zahlen. | ||||
| 00 —99 | Sp. 193—194 enthalten Dezimalstellen. | ||||
| COEFFH | 195/200 | JÄHRLICH | Vierteljährlicher Gewichtungsfaktor der Stichprobe für die Haushaltsmerkmale (bei einer Personenstichprobe) | Alle | |
| 0000 —9999 | Sp. 195—198 enthalten ganze Zahlen. | ||||
| 00 —99 | Sp. 199—200 enthalten Dezimalstellen. | ||||
| INTWAVE | 201 | VIERTELJÄHRLICH | Laufende Nummer der Erhebungswelle | Alle | |
| 1 —8 | Laufende Nummer der Welle | ||||
| INTQUEST | 202 | VIERTELJÄHRLICH | Verwendeter Fragebogen | Alle | |
| 1 | Nur Kernvariablen | ||||
| 2 | Gesamter Fragebogen |
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"title": "Règlement (CE) n° 430/2005 de la Commission du 15 mars 2005 concernant la mise en œuvre du règlement (CE) n° 577/98 du Conseil relatif à l'organisation d'une enquête par sondage sur les forces de travail dans la Communauté en ce qui concerne la codification à utiliser pour la transmission des données à compter de 2006 et l’utilisation d’un sous-échantillon pour la collecte de données de variables structurelles",
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"title": "Commission Regulation (EC) No 430/2005 of 15 March 2005 implementing Council Regulation (EC) No 577/98 on the organisation of a labour force sample survey in the Community concerning the codification to be used for data transmission from 2006 onwards and the use of a sub-sample for the collection of data on structural variables",
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