32005R0450•Verordnung (EG) Nr. 450/2005 der Kommission vom 18. März 2005 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
32005R0450Regulation20.03.2005
vom 18. März 2005
über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 42 derselben Verordnung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse 2 wurden Erstattungen eingeführt, die seit dem 27. Februar 2004 für alle Milchprodukte nach Bestimmung differenziert werden.
(3) In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 3 ist festgelegt, welche Dokumente bei differenzierter Erstattung als Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland akzeptiert werden. Nach diesem Artikel kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in diesem Artikel geregelte Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf andere Weise erbracht wird.
(4) Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Ausführer eine wesentliche Änderung der Verwaltungsverfahren nach sich, mit entsprechenden administrativen Folgen und erheblichem Finanzaufwand. Die Erbringung des in Artikel 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises kann einigen Ländern erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereiten.
(5) Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die betreffenden Erzeugnisse mit allen für einen reibungslosen Ablauf der Einfuhrzollformalitäten erforderlichen Verfahren einzuführen, sieht die Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen 4 eine Übergangszeit vor, während der die Erbringung des Nachweises über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten erleichtert wird. Diese Regelung lief am 31. Dezember 2004 ab.
(6) In vielen Bestimmungsländern fehlen jedoch nach wie vor die zur Erstellung der vorgeschriebenen Dokumente erforderlichen Verfahren und Mittel. Um zu verhindern, dass die Ausfuhrerstattung Ausführern wegen mangelhafter Verwaltungsverfahren in Drittländern nicht gewährt wird, sollte die Übergangszeit bis Ende 2005 verlängert werden. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 sollte die in der genannten Verordnung vorgesehene Übergangsregelung so angepasst werden, dass auch zusätzliche Beweisdokumente vorgelegt werden können.
(7) Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle ernster Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Ausfuhrerzeugnisses die Möglichkeit einräumt, zusätzliche Beweise zu verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet worden ist.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:T:
(1) Im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0405 im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, für die der Ausführer den Nachweis im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht erbringen kann, gelten die Erzeugnisse abweichend von der Regelung des genannten Artikels als in ein Drittland eingeführt, wenn die folgenden drei Dokumente vorgelegt werden: a) eine Kopie des Beförderungsdokuments; b) eine Entladeerklärung, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer gemäß den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat, oder aus der zumindest hervorgeht, dass das Erzeugnis nach bestem Wissen der amtlichen Stelle oder der Überwachungsgesellschaft, die die Erklärung ausgestellt hat, anschließend nicht zur Wiederausfuhr verladen wurde; c) eine von einem in der Europäischen Union ansässigen zugelassenen Makler ausgestelltes Bankunterlage, aus der hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung dem Ausführer bei dem zugelassenen Makler gutgeschrieben worden ist, oder der Zahlungsnachweis.
(2) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Absatz 1 Rechnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt nur für Ausfuhrerklärungen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2005 angenommen werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. März 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6 ).
2 ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46 .
3 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 ( ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5 ).
4 ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 4 .
{
"legislation": {
"id": "32005r0450",
"hash": "328e505128f6582f8ee472209ad1e38a151da941827be8ea1eb701bb717582df",
"celex": "32005R0450",
"source": "eu-legislation",
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 450/2005 de la Commission du 18 mars 2005 concernant la preuve de l’accomplissement des formalités douanières d’importation de lait et de produits laitiers dans les pays tiers conformément à l’article 16 du règlement (CE) n° 800/1999",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/6c77489e-43b4-44cd-bfde-65ceb6b2abd1.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 450/2005 of 18 March 2005 on proof that customs formalities for importation of milk and milk products in third countries have been completed as provided for in Article 16 of Regulation (EC) No 800/1999",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/6c77489e-43b4-44cd-bfde-65ceb6b2abd1.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 450/2005 della Commissione, del 18 marzo 2005, relativo alla prova dell’espletamento delle formalità doganali per l’importazione di latte e prodotti lattiero-caseari nei paesi terzi ai sensi dell’articolo 16 del regolamento (CE) n. 800/1999",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/6c77489e-43b4-44cd-bfde-65ceb6b2abd1.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 450/2005 der Kommission vom 18. März 2005 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/6c77489e-43b4-44cd-bfde-65ceb6b2abd1.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T09:43:47.834Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R0450",
"adoptionDate": "2005-03-18",
"effectiveDate": "2005-03-20",
"expirationDate": null,
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32005R0450",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/6c77489e-43b4-44cd-bfde-65ceb6b2abd1.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}