32005R0538•Verordnung (EG) Nr. 538/2005 der Kommission vom 7. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika
32005R0538Regulation09.04.2005
vom 7. April 2005
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) Am 10. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (nachstehend „TCCA“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.
(2) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juni 2004 vom europäischen Dachverband der Chemieindustrie, dem „European Chemical Industry Council — CEFIC“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten TCCA-Produktion in der Gemeinschaft entfiel.
(3) Nach der Veröffentlichung der vorgenannten Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wurden an interessierte Parteien Fragebogen übermittelt (vgl. Randnummer 12). Daraufhin machte der Antragsteller geltend, dass die an die interessierten Parteien versandten Fragebogen nur einen Teil der betroffenen Ware, so wie sie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung definiert war, abdeckten. Zur Klärung der Warendefinition übermittelte die Kommission den interessierten Parteien neue Fragebogen und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union 3 eine diesbezügliche Bekanntmachung, in der die für die derzeitige Untersuchung geltende Warendefinition klargestellt wurde.
(4) Am 13. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 4 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) betreffend die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) in die Gemeinschaft.
(5) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 30. August 2004 von dem Antragsteller im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 50 % der gesamten TCCA-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(6) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und in den USA, bekanntermaßen betroffene Einführer und Verwender sowie die Vertreter der Regierungen der VR China und der USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(7) Der Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(8) Da es in der VR China gemäß den Angaben im Antrag offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung des Dumpings gemäß Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren erwogen.
(9) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die Ausführer in der VR China entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
(10) Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl von Antworten auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, wurde entschieden, dass im Hinblick auf die ausführenden Hersteller in der VR China kein Stichprobenverfahren notwendig war.
(11) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Sechs Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.
(12) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Ein Gemeinschaftshersteller, ein Einführer, zehn weiterverarbeitende Unternehmen, sechs ausführende Hersteller in der VR China, ein Hersteller in dem Vergleichsland (Japan) und ein ausführender Hersteller in den USA und dessen verbundener Einführer in der Gemeinschaft übermittelten vollständige Antworten auf den Fragebogen. Von vier Einführern und vier weiterverarbeitenden Unternehmen erhielt die Kommission unvollständige Antworten auf den Fragebogen. Darüber hinaus übermittelten zwei weitere Gemeinschaftshersteller allgemeine Informationen und ein weiterverarbeitendes Unternehmen nahm schriftlich Stellung.
(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
| a) | —: Aragonesas Delsa, Spanien, | — | Aragonesas Delsa, Spanien, | — | Neokem Group, Spanien. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Aragonesas Delsa, Spanien, | ||||
| — | Neokem Group, Spanien. |
| b) | —: Hebei Jiheng Chemical Co. Limited, Provinz Hebei, | — | Hebei Jiheng Chemical Co. Limited, Provinz Hebei, | — | Nanning Chemical Industry Co. Limited, Provinz Guangxi, | — | Changzhou Clean Chemical Co. Limited, Provinz Jiangsu, | — | Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited, Provinz Shangdong, | — | Puyang Cleanway Chemicals Limited, Provinz Henan, | — | Heze Huayi Chemical Co. Limited, Provinz Shangdong. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Hebei Jiheng Chemical Co. Limited, Provinz Hebei, | ||||||||||||
| — | Nanning Chemical Industry Co. Limited, Provinz Guangxi, | ||||||||||||
| — | Changzhou Clean Chemical Co. Limited, Provinz Jiangsu, | ||||||||||||
| — | Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited, Provinz Shangdong, | ||||||||||||
| — | Puyang Cleanway Chemicals Limited, Provinz Henan, | ||||||||||||
| — | Heze Huayi Chemical Co. Limited, Provinz Shangdong. |
| c) | —: Biolab Inc., | — | Biolab Inc., | — | Clearon Inc. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Biolab Inc., | ||||
| — | Clearon Inc. |
| d) | —: Bayrol Deutschland GmbH, Deutschland. | — | Bayrol Deutschland GmbH, Deutschland. |
|---|---|---|---|
| — | Bayrol Deutschland GmbH, Deutschland. |
| e) | —: Sojitz Europe plc, Frankreich. | — | Sojitz Europe plc, Frankreich. |
|---|---|---|---|
| — | Sojitz Europe plc, Frankreich. |
| f) | —: Mareva Piscines & Filtrations SA, Frankreich, | — | Mareva Piscines & Filtrations SA, Frankreich, | — | Arch Water Products SAS, Frankreich. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Mareva Piscines & Filtrations SA, Frankreich, | ||||
| — | Arch Water Products SAS, Frankreich. |
(14) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
— Shikoku Chemicals Corporation, Marugame, Japan.
3. Untersuchungszeiträume
(15) Die Dumpinguntersuchung für die VR China betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum VR China“ oder „UZ (VR China)“ genannt).
(16) Die Dumpinguntersuchung für die USA betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum USA“ oder „UZ (USA)“ genannt).
(17) Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf in beiden Untersuchungen den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des jeweiligen UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
(18) Da sich die jeweiligen Untersuchungszeiträume erheblich überschneiden, werden sie im Interesse einer effizienten Verwaltung zusammen bewertet.
4. Ware und gleichartige Ware
Ware
(19) Bei der von diesem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um Trichlorisocyanursäure (TCCA) und Zubereitungen daraus mit Ursprung in der VR China und den USA. Der internationale markenfreie Name (International Non-propriety-Name INN) von TCCA ist „Symclosen“. TCCA wird normalerweise den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 zugewiesen.
(20) Der Antragsteller machte geltend, dass die Fragebogen, die im Rahmen der Untersuchung betreffend die VR China zunächst an die interessierten Parteien versandt worden waren, nur einen Teil der betroffenen Ware, so wie sie in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens definiert worden war, abdeckten. Laut Warendefinition in dem ursprünglichen Fragebogen muss die betroffene Ware mindestens 88,5 % Chlorid enthalten. Nach Gesprächen mit dem Antragsteller und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung erachtete es die Kommission als angemessen, die Warendefinition klarzustellen und allen Parteien, die von der Untersuchung betreffend die Einfuhren aus der VR China betroffen sind, neue Fragebogen mit einer Warendefinition ohne Angabe eines Mindestchlorgehalts zuzusenden.
(21) Um sicherzustellen, dass die Kommission alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen erhielt, sandte sie allen interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Fristen selbst meldeten, einen neuen Fragebogen zu (vgl. Randnummer 3).
Gleichartige Ware
(22) Es wurden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der in der VR China, in Japan und den USA hergestellten und auf den dortigen Inlandsmärkten verkauften TCCA festgestellt. Die in Japan hergestellte und verkaufte TCCA wies dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführte Ware.
(23) Auch zwischen der betroffenen Ware und der von den kooperierenden Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften TCCA bestanden den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Unterschiede. Sie haben dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke wie die aus der VR China und den USA in die Gemeinschaft eingeführte Ware.
(24) Folglich weisen die in der VR China, den USA und im Vergleichsland (Japan) hergestellte und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkaufte TCCA und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte TCCA dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke auf. Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
B. DUMPING
1. Allgemeine Methode
(25) Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde für alle kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA sowie für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde, angewandt. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.
1.1 Normalwert
(26) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die die einzelnen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften, jeweils mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die sie zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften.
(27) Danach ermittelte die Kommission bei den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, diejenigen im Inland verkauften TCCA-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.
(28) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften TCCA-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten TCCA-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ (VR China) bzw. im UZ (USA) 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren TCCA-Typs in die Gemeinschaft entsprach.
(29) Ferner wurde geprüft, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe der einzelnen TCCA-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde auf Typengrundlage ermittelt, welchen Anteil jeweils die gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen TCCA-Typs an unabhängige Abnehmer hatten. In den Fällen, in denen die Verkaufsmenge eines TCCA-Typs, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge entsprach und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs in Höhe der Produktionskosten oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines TCCA-Typs weniger als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens des betreffenden Typs ausmachte oder in denen der gewogene durchschnittliche Preis des fraglichen Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der ausschließlich gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern das Volumen dieser Verkäufe 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens des fraglichen Typs ausmachte.
(30) Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem TCCA-Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.
(31) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht herangezogen werden konnten, wurde der rechnerisch ermittelte Wert für diesen Typ als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts erachtet.
(32) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den soweit erforderlich berichtigten Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.
(33) Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Zu diesem Zweck wurde die unter Randnummer 29 dargelegte Methode angewandt.
1.2 Ausfuhrpreis
(34) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. In anderen Fällen kam Artikel 2 Absatz 9 zur Anwendung.
1.3 Vergleich
(35) Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.
1.4 Dumpingspanne
(36) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.
(37) Für nicht kooperierende Unternehmen wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine „residuale“ Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt.
(38) Da die Ausfuhrmengen der kooperierenden Ausführer in der VR China im UZ rund 70 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die repräsentativen Typen der betroffenen Ware der beiden kooperierenden Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, ermittelt wurde, um so die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen zu gewährleisten.
(39) Da die Ausfuhrmengen der kooperierenden Ausführer in den USA im UZ weniger als 40 % der gesamten Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft betrugen, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die repräsentativen Typen der betroffenen Ware der beiden kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde, um so die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen zu gewährleisten.
2. Volksrepublik China
2.1 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(40) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(41) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen und berechnen ihre Kosten auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss.
2. Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
5. Die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(42) Sechs ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus. Für diese sechs Unternehmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.
(43) Dabei wurde festgestellt, dass drei der sechs ausführenden Hersteller in der VR China alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllten; es handelt sich um folgende Unternehmen:
— Hebei Jiheng Chemical Co. Limited,
— Puyang Cleanway Chemicals Limited,
— Heze Huayi Chemical Co. Limited.
(44) Die anderen drei Anträge mussten abgelehnt werden. Für die drei Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, sind in der nachstehenden Tabelle die Überprüfungsergebnisse für die fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeführt.
| Erster Gedankenstrich | Zweiter Gedankenstrich | Dritter Gedankenstrich | Vierter Gedankenstrich | Fünfter Gedankenstrich | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 2 | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| 3 | Erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
| Quelle: Geprüfte Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. |
(45) Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Die drei ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.
Bemerkungen von Unternehmen 1
(46) Unternehmen 1 bestritt, dass der Staat indirekt über eine Mehrheitsbeteiligung (60 %) verfügte. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Staat auf Unternehmensentscheidungen Einfluss nehme. Zudem sei das Unternehmen an der Shanghaier Börse notiert und habe die Kriterien für eine Börsennotierung erfüllt, was Garant genug für einen Schutz vor unzulässigen staatlichen Eingriffen sei.
(47) Das Ziel dieser Untersuchung besteht unter anderem darin zu prüfen, in welchem Umfang der Staat Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen könnte und welche Maßnahmen das Unternehmen ergriffen hat, um eine derartige Einflussnahme zu verhindern.
(48) Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die meisten Positionen im Leitungsgremium (Board of Directors) mit vom Staat ernannten Personen besetzt waren und dass keine Stimmrechtsbeschränkungen für diese Mitglieder des Leitungsgremiums bestanden (Schutz der Minoritätsrechte). Das Unternehmen konnte zudem nicht nachweisen, dass es angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um in Zukunft eine derartige staatliche Einflussnahme zu verhindern.
(49) Auch wenn die Notierung an der Shanghaier Börse unter anderem bedeutet, dass der Vorstand der Aktionäre mindestens drei „unabhängige Direktoren“ ernennen muss (Einzelpersonen, die nicht die Aktieninhaber vertreten und die in Bezug auf das operative Geschäft des betreffenden Unternehmens über einschlägige Berufskenntnisse verfügen), ist eine Börsenotierung dennoch kein automatischer Schutz gegen unzulässige staatliche Eingriffe. Wie bereits zuvor festgehalten, waren keine Stimmrechtsbeschränkungen in Kraft, die verhindern könnten, dass die mehrheitlich vom Staat ernannten Direktoren Entscheidungen gegen den Willen der sich in der Minderheit befindlichen unabhängigen Direktoren fällen.
Bemerkungen von Unternehmen 2
(50) Unternehmen 2 behauptete, die Begründung, der Staat nehme durch direkte und indirekte Beteiligung an drei anderen Unternehmen, in deren Besitz sich wiederum die Mehrheit der Unternehmensanteile von Unternehmen 2 befinde, Einfluss auf Unternehmen 2, sei nicht stichhaltig. Insbesondere wehrte sich das Unternehmen gegen die Argumentation, das Unternehmen „ABC“, das 48 % der Anteile von Unternehmen 2 besitzt, befinde sich unter staatlichem Einfluss, da sich 80 % der Unternehmensanteile von ABC im Besitz der Angestellten befänden, die durch einen Personalrat vertreten würden. Unternehmen 2 erhob Einwände gegen das Argument, der Personalrat im ABC unterliege staatlicher Kontrolle.
(51) Was die Beteiligung an und Kontrolle von ABC anbetrifft, so sei hier unterstrichen, dass das Unternehmen ABC nicht Gegenstand der MWB-Untersuchung war. Da sich 20 % der Unternehmensanteile von ABC in Staatseigentum befinden und sich die verbleibenden 80 % auf über mehr als 1 000 Angestellte verteilen, ist es nicht abwegig, zu dem Schluss zu kommen, dass der Staat der größte individuelle Anteilseigner ist und als solcher de facto das Unternehmen ABC beherrscht.
(52) Des Weiteren wehrte sich Unternehmen 2 gegen die Schlussfolgerung, dass es sehr eng mit dem Unternehmen „DEF“ verbunden sei. Die Kommission war zu dieser Schlussfolgerung gelangt, weil sich Unternehmen 2 und Unternehmen DEF auf demselben Betriebsgelände befanden (das Unternehmen DEF „unterverpachtet“ an Unternehmen 2), weil Unternehmen 2 einen Teil seiner wichtigsten Rohstoffe von DEF bezieht und weil das Unternehmen 2 eine beträchtliche Geldsumme bei DEF geliehen hat. Unternehmen 2 machte geltend, dass alle diese Feststellungen geschäftlich begründet werden könnten, sie aber in keinem Fall darauf schließen ließen, dass das Unternehmen mit DEF verbunden sei.
(53) Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Erstens, DEF unterliegt einer indirekten Kontrolle durch den Staat. Zweitens, auch wenn für jede der in der vorhergehenden Randnummer angeführten Feststellungen geschäftliche Gründe angeführt werden können, widerlegen diese nicht die Schlussfolgerung, dass Unternehmen 2 eng mit DEF verbunden ist. Der wichtigste Grund, der gegen die Gewährung einer MWB im Rahmen dieses Kriteriums spricht, sind nicht die Verbindungen an sich, sondern die Tatsache, dass das Unternehmen 2 Verbindungen mit einem de facto staatlich kontrollierten Unternehmen unterhält.
(54) Es wurde festgestellt, dass sich Unternehmen 2 sowohl de jure aufgrund von drei staatlich kontrollierten Anteilseignern als auch de facto aufgrund seiner Verbindungen mit dem staatlich kontrollierten Anteilseigner DEF unter erheblicher staatlicher Kontrolle befindet. Aus den vorgenannten Gründen und in Ermangelung jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Vermeidung einer derartigen Einflussnahme besteht eindeutig die Gefahr staatlicher Eingriffe.
(55) Des Weiteren machte Unternehmen 2 geltend, dass das bei DEF geliehene und, wie das das Unternehmen einräumte, nicht nach den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) verbuchte Geld für die Ermittlung des Normalwerts nicht von Bedeutung sei, so dass dies dem Unternehmen bei der Entscheidung, ob eine MWB gewährt wird, nicht zulasten gelegt werden dürfe.
(56) Die Kreditaufnahme bei einer Bank und die Weitergabe dieses Geldes an einen der (staatlich kontrollierten) Anteilseigner wurde nicht nach den IAS abgerechnet (noch waren andere rechtliche Aspekte wie die Interessen von Minderheitsaktionären oder anderen Gläubigern berücksichtigt worden). Aus den vorstehenden Gründen und in Anbetracht der hohen Summe, um die es in diesem Fall geht, und der Tatsache, dass die Rechnungsprüfer dies nicht bemängelten, wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen das Kriterium 2 nicht erfüllte.
Bemerkungen von Unternehmen 3
(57) Unternehmen 3 merkte zur Ablehnung seines MWB-Antrags an, die Tatsache, dass die Buchführung des Unternehmens nicht IAS-gemäß sei, wirke sich nicht auf die Berechnung des Normalwerts aus und sei deshalb kein annehmbarer Ablehnungsgrund.
(58) Das Unternehmen erfüllte allerdings nach Auffassung der Kommission nicht das Kriterium 2, weil der Erwerb von Landnutzungsrechten falsch in den Unternehmensbüchern verbucht worden war. Es ging dabei um eine große Summe, und die fehlerhafte Eingabe ging auch in den Jahresabschlussbericht ein. Dennoch haben die Rechnungsprüfer nicht reagiert. Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen das Kriterium 2 nicht erfüllte.
Bemerkungen des Antragstellers
(59) Der Antragsteller sprach sich in Bezug auf alle Unternehmen gegen die Gewährung einer MWB aus, unter anderem mit der Begründung, dass die chinesischen Unternehmen chinesische Rechnungslegungsgrundsätze zugrunde legten (und die Bücher von chinesischen Rechnungsprüfungsunternehmen geprüft wurden), die nicht unbedingt mit den IAS übereinstimmten, was einen Verstoß gegen Kriterium 2 darstelle. Da die chinesische Währung per Beschluss der chinesischen Regierung zudem an den US-Dollar gebunden sei, hätten die kooperierenden Ausführer die Währungen nicht zu Marktkursen umgerechnet; somit sei auch Kriterium 5 nicht erfüllt. Bei „kumulativer Beurteilung der Kriterien“ käme, so der Antragsteller, keiner der kooperierenden Ausführer in der VR China für eine MWB in Frage.
(60) Chinesische Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bücher nach dem Rechnungslegungsgesetz der VR China zu führen und diese von chinesischen Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Dies kann einem Unternehmen, das eine MWB beantragt, somit nicht vorgeworfen werden. Mit dem chinesischen Rechnungslegungsgesetz sollten internationale Rechnungslegungsgrundsätze in der VR China eingeführt werden. Die Institutionen sehen jedoch in einem bestimmten Gesetz keinen Hinderungsgrund für die Gewährung einer MWB.
(61) Bei der Überprüfung in Bezug auf Kriterium 2 soll vor allem festgestellt werden, ob das chinesische Rechnungslegungsgesetz in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen angewandt wird. Des Weiteren wird geprüft, ob die Bücher von unabhängigen Stellen nach IAS geprüft werden.
(62) Die Tatsache, dass die chinesische Währung Renminbi Yuan (RMB¥) an den US-Dollar gebunden ist, ist eine Entscheidung der chinesischen Regierung, für die der Antragsteller nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ähnliche Entscheidungen sind aus anderen Ländern, insbesondere Lateinamerika, bekannt. Auch in diesem Fall entspricht es der gängigen Praxis der Institutionen, dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, wenn das betreffende Unternehmen für alle Geschäftsvorgänge mit Auslandswährungen den offiziellen Wechselkurs zugrunde legt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass keine Schwarzmarktpreise zur Anwendung kommen. Die Untersuchung ergab, dass alle untersuchten kooperierenden Ausführer in der Lage sind, im Rahmen ihres operativen Geschäfts ausländische Währungen zu kaufen und zu verkaufen, auch wenn RMB¥ und US-Dollar miteinander verbunden sind.
(63) Die Argumente des Antragstellers wurden deshalb zurückgewiesen.
2.2 Individuelle Behandlung (IB)
(64) Für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, wird gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer in Fällen, in denen einem Unternehmen eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c gewährt wird oder wenn Unternehmen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 nachweisen können, dass
1. sie, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen können,
2. ihre Ausfuhrpreise und -mengen wie auch die Verkaufsbedingungen frei festgesetzt werden,
3. die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen ist,
4. die Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen,
5. der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.
(65) Die sechs ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung, falls ihnen keine MWB gewährt würde. Auf der Grundlage der verfügbaren allgemeinen Informationen wurde festgestellt, dass eines dieser Unternehmen, dem keine MWB gewährt werden konnte, die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllte.
(66) Die anderen beiden Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, befanden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in hohem Maße unter staatlicher Kontrolle. Im Falle dieser Unternehmen wurde das Risiko staatlicher Eingriffe als erheblich angesehen. Angesichts der Art der betroffenen Ware, für die in Verbindung mit den staatlichen Unternehmensanteilen nicht festgestellt werden kann, von welchem Hersteller sie stammt, wurde die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz ebenfalls als beträchtlich angesehen. Folglich waren die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 Buchstaben c und e der Grundverordnung nicht erfüllt. Deshalb wurde entschieden, diesen Unternehmen keine individuelle Behandlung zu gewähren.
(67) Deshalb wurde der Schluss gezogen, nur dem folgenden ausführenden Hersteller in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren:
— Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited.
2.3 Ermittlung des Normalwerts
2.3.1 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
(68) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden.
(69) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission Mexiko als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die betroffenen Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
(70) Ein Einführer in der Gemeinschaft erhob Einwände gegen diesen Vorschlag mit der Begründung, dass Mexiko angeblich nicht repräsentativ sei, da dort seit dem 20. Dezember 2002 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China gelten würden und somit der mexikanische Markt gegen die Konkurrenz abgeschottet worden sei. Da der der Kommission bekannte TCCA-Hersteller in Mexiko nicht bereit war, an der Untersuchung mitzuarbeiten, musste die Kommission ohnehin ein anderes geeignetes und als repräsentativ geltendes Vergleichsland in Betracht ziehen. Nach Gesprächen mit dem Antragsteller und den kooperierenden ausführenden Herstellern war klar, dass nur noch die USA oder Japan als repräsentative Vergleichsländer in Betracht kamen.
(71) Da die USA am 4. Juni 2004 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in unter anderem Spanien eingeleitet hatten und die Kommission am 13. Oktober 2004 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den USA bekannt gegeben hatte (vgl. Randnummer 4), wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass sich ausführende Hersteller in den USA zur Mitarbeit bereit erklären würden.
(72) Nach Kontaktaufnahme mit TCCA-Herstellern in Japan erklärte sich ein japanischer Hersteller zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.
(73) Keine kooperierende Partei erhob Einwände gegen den Vorschlag, den Normalwert auf der Grundlage der von diesem japanischen Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu ermitteln.
(74) Daraus wird der Schluss gezogen, dass Japan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.
b) Ermittlung des Normalwerts
(75) Für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der geprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. auf der Grundlage des vom japanischen Hersteller für vergleichbare Warentypen rechnerisch ermittelten Normalwerts. Die Beträge für VVG-Kosten wurden auf der Grundlage des Umsatzes für die betroffene Ware in Verbindung mit dem Umsatz des Unternehmens ermittelt, während es sich bei der Gewinnspanne um die Gewinnspanne des gesamten Unternehmens handelt.
2.3.2 Ermittlung des Normalwerts und der Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
a) Normalwert
(76) Die Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurden aufgefordert, einen Fragebogen über die Inlandsverkäufe und die Produktionskosten der betroffenen Ware vollständig zu beantworten; diese Antworten wurden in den Betrieben der betreffenden Unternehmen überprüft.
(77) Zur Bestimmung des Normalwerts wandte die Kommission die unter den Randnummern 25 bis 33 dargelegte Methode an.
(78) Da keines der Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, ausreichende Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr nachweisen konnte, wurde der Normalwert für jedes Unternehmen rechnerisch ermittelt, indem zu den Fertigungskosten der ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für VVG-Kosten auf Umsatzbasis und eine angemessene Gewinnspanne (auf der Grundlage der im normalen Handelsverkehr erfolgten Inlandsverkäufe) hinzugerechnet wurden.
b) Ausfuhrpreise
(79) Da alle von den Ausführern mit MWB abgewickelten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(80) Bei Ausfuhr der betroffenen Ware haben die chinesischen Unternehmen Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 13 % des Umsatzes auf der Stufe fob. Demgegenüber sind die Unternehmen verpflichtet, 17 % ihres Umsatzes auf der Stufe fob in Rechnung zu stellen. Zur Berücksichtigung dieser Differenz wurde bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises eine Berichtigung von 4 % vorgenommen.
c) Vergleich
(81) Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Provisionen, bei den Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs-, Kredit- und Inspektionskosten sowie bei Bankgebühren vorgenommen.
2.4 Dumpingspanne
2.4.1 Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde
(82) Im Falle der drei Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.
(83) Im Falle des Unternehmens, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.
(84) Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
| Hebei Jiheng Chemical Co. Limited | 16,8 % |
|---|---|
| Puyang Cleanway Chemicals Limited | 17,4 % |
| Heze Huayi Chemical Co. Limited | 9,2 % |
| Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited | 39,0 % |
2.4.2 Alle anderen ausführenden Hersteller
2.4.2.1 Methode
(85) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die anhand der im Antrag enthaltenen grundlegenden Angaben ermittelt wurden, mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Demnach belief sich der Umfang der Mitarbeit auf rund 70 %.
2.4.2.2 Kooperierende ausführende Hersteller, denen keine MWB/IB gewährt wurde
(86) Als Dumpingspanne für die beiden kooperierenden Ausführer, denen weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt worden war, wurde der gewogene Durchschnitt der jeweils für die beiden Unternehmen ermittelten Dumpingspannen errechnet. Letztere wurden mittels eines Vergleichs des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem von diesen beiden Ausführern angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis berechnet.
(87) Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
| Nanning Chemical Industry Co. Limited | 39,0 % |
|---|---|
| Changzhou Clean Chemical Co. Limited | 39,0 % |
2.4.2.3 Alle übrigen ausführenden Hersteller
(88) Die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China, d. h. für die Ausführer, die nicht an den Untersuchungen mitarbeiteten, wurde in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die repräsentativen Typen der betroffenen Ware der beiden kooperierenden Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, ermittelt wurde (vgl. Randnummer 86).
(89) Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 40,3 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.
3. Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
(90) Es gibt drei ausführende Hersteller, die bekanntermaßen TCCA in den USA herstellen. Von zwei ausführenden Herstellern und fünf mit diesen Ausführern verbundenen Einführern gingen Antworten auf den Fragebogen ein.
(91) Nur in den Betrieben der kooperierenden Ausführer wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt. Da die Daten über die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft noch nicht geprüft wurden, beruhen die Feststellungen zu diesen Unternehmen in diesem Stadium der Untersuchung auf der Analyse der vorliegenden Unterlagen.
3.1 Normalwert
(92) Für bestimmte von den US-amerikanischen ausführenden Herstellern verkaufte TCCA-Typen konnte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. Für andere TCCA-Typen musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, indem für jeden Hersteller zu den Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission bei den einzelnen betroffenen ausführenden Herstellern, ob die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne bei den Inlandsverkäufen zuverlässig waren. Wenn es sich nicht um Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr handelte, wurden die von den Gesamtausgaben des Unternehmens mit ausreichenden Verkäufen im normalen Handelsverkehr abgeleiteten gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne dieses Unternehmens zugrunde gelegt.
3.2 Ausfuhrpreis
(93) Einer der US-amerikanischen ausführender Hersteller verkaufte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Der andere US-amerikanische ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausschließlich über verbundene Einführer in der Gemeinschaft ab. Für die direkten Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Für die Ausfuhrverkäufe über verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
3.3 Vergleich
(94) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden die beantragten Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Provisionen, Kredit- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren vorläufig zugestanden.
3.4 Dumpingspanne
(95) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.
(96) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
— Biolab Inc.: 68,4 %,
— Clearon Inc.: 69,8 %.
Den verfügbaren Informationen zufolge scheint es sich bei dem nicht kooperierenden Unternehmen um den größten TCCA-Hersteller in den USA zu handeln. Die vorläufige residuale Dumpingspanne wurde daher in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die gedumpten und repräsentativen Typen der betroffenen Ware eines der beiden kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde, um so die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen zu gewährleisten.
— Residuale Dumpingspanne: 98,5 %.
C. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(97) Im UZ (VR China) und im UZ (USA), nachstehend die „Untersuchungszeiträume“ genannt, stellten die folgenden drei Unternehmen TCCA her:
— ein antragstellender Gemeinschaftshersteller, der während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeitete;
— ein Hersteller, der den Antragsteller uneingeschränkt unterstützte; dieser stellte im Rahmen der Untersuchung betreffend die Einfuhren aus der VR China allgemeine Informationen über seine Produktion und Verkäufe zur Verfügung, arbeitete jedoch nicht an der Untersuchung zu den Einfuhren aus den USA mit;
— ein Hersteller, der sich nicht zu dem Antrag äußerte, allerdings im Rahmen der Untersuchung betreffend die Einfuhren aus der VR China einige allgemeine Informationen über seine Produktion und Verkäufe übermittelte und die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China befürwortete; an der Untersuchung betreffend die Einfuhren aus den USA arbeitete das Unternehmen nicht mit.
(98) Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass die TCCA-Produktion der vorgenannten Unternehmen die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(99) Wie bereits unter Randnummer 97 erwähnt, arbeitete nur ein Gemeinschaftshersteller uneingeschränkt an den Untersuchungen mit; dieser Hersteller unterstützte auch den Antrag. Auf diesen Hersteller entfiel in den Untersuchungszeiträumen ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten TCCA-Produktion in der Gemeinschaft. Daher handelt es sich bei diesem Unternehmen um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
3. Gemeinschaftsverbrauch
3.1 Vorbemerkungen
3.1.1 Einfuhrdaten
(100) Die von Eurostat für die KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (einschließlich TCCA) ausgewiesenen Mengen und Werte konnten für die Ermittlung der Einfuhrmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verwendet werden, da sich diese Informationen auch auf Waren bezogen, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Der anhand der nachstehend beschriebenen Methode ermittelte Gemeinschaftsverbrauch wurde geprüft und entspricht den Aussagen in den Stellungnahmen anderer interessierter Parteien.
3.1.2 Angaben zur Volksrepublik China
(101) Sechs der insgesamt zwölf ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen TCCA in der VR China herstellen, arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Angaben zu ihren Ausfuhrmengen, die weniger als 70 % der im Antrag für 2003 angegebenen Ausfuhrmengen entsprachen. In Anbetracht der geringen Mitarbeit und in Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung der Ausfuhren für 2000 bis 2003 auf die Angaben im Antrag zurückgegriffen werden sollte. Für die Untersuchungszeiträume wurden Schätzungen anhand der in den Anträgen verfügbaren Daten für 2003 und das erste Quartal 2004 vorgenommen und gebührend berichtigt, um der Entwicklung der Ausfuhren der kooperierenden Ausführer zwischen 2003 und den Untersuchungszeiträumen Rechnung zu tragen.
3.1.3 Daten zu den Vereinigten Staaten von Amerika
(102) Zwei der insgesamt drei ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen TCCA in den USA herstellen, arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Angaben zu ihren Ausfuhrmengen, die weniger als 40 % der im Antrag für 2003 angegebenen Ausfuhrmengen entsprachen. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Ausfuhrdaten für 2002 bis 2003 die im Antrag enthaltenen Daten herangezogen werden sollten. Für die Untersuchungszeiträume wurden Schätzungen anhand der in den Anträgen verfügbaren Daten für 2003 und das erste Quartal 2004 vorgenommen und gebührend berichtigt, um der Entwicklung der Ausfuhren der kooperierenden Ausführer zwischen 2003 und den Untersuchungszeiträumen Rechnung zu tragen.
3.1.4 Daten über die Gemeinschaftshersteller
(103) Die beiden nichtantragstellenden Gemeinschaftshersteller übermittelten nur Daten für den UZ (VR China). Diese Daten bildeten ebenfalls eine angemessene Vergleichsbasis für den UZ (USA), da sich die Situation dieser beiden Unternehmen in diesen beiden Untersuchungszeiträumen nicht wesentlich veränderte. Für den antragstellenden Gemeinschaftshersteller wurden seine eigenen Daten herangezogen.
3.2 Gemeinschaftsverbrauch
(104) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von TCCA wurde anhand der folgenden Daten ermittelt:
— Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft (nach Angaben in dem Antrag und Schätzungen),
— geprüfte Angaben über die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und
— Angaben über die Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller, die allgemeine Informationen übermittelt hatten.
(105) Der Gemeinschaftsverbrauch lag im UZ (VR China) bei 42 528 Tonnen und im UZ (USA) bei 43 397 Tonnen und somit 74 % bzw. 78 % über dem Verbrauch von 2000. Dieser drastische Anstieg des TCCA-Verbrauchs ist auf die Entwicklungen auf dem Swimmingpool-Markt zurückzuführen.
| Index | 100 | 114 | 129 | 158 | 174 | 178 |
|---|
4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft
4.1 Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren
(106) Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus der VR China und aus den USA gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(107) Die Untersuchung ergab, dass
— die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern jeweils festgestellten Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle lagen,
— die Mengen der Einfuhren aus den einzelnen Ländern im jeweiligen Untersuchungszeitraum nicht unerheblich waren, da die Marktanteile dieser Länder zwischen 11 % und 50 % lagen,
— angesichts des Wettbewerbs sowohl zwischen den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern als auch zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller eine kumulative Beurteilung den Untersuchungsergebnissen zufolge vertretbar war. Ein Beweis hierfür ist die Tatsache, dass die Preisunterbietungsspannen, die zwischen 21,1 % und 44,3 % liegen, weitestgehend übereinstimmen und dass die Unternehmen ihre Ware über vergleichbare Absatzkanäle verkaufen. Zudem ergab die Untersuchung, dass die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus folgten die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware denselben Preistrends.
(108) Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und den USA kumulativ beurteilt werden sollten.
a) Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(109) Zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als das Dreifache. Während im Jahr 2000 die Einfuhren noch unter 8 200 Tonnen lagen, betrugen sie im UZ (VR China) 24 809 Tonnen und im UZ (USA) 26 483 Tonnen. Der Anstieg war zwischen 2000 und 2001 mit knapp 60 % besonders ausgeprägt, setzte sich aber zwischen 2001 und den Untersuchungszeiträumen weiter fort und lag im Jahresdurchschnitt bei 25 %. Dieser Anstieg geht auf die chinesischen Einfuhren zurück, die im UZ (VR China) siebenmal so hoch waren wie im Jahr 2000; demgegenüber gingen die Einfuhren aus den USA zunächst um 38 % zurück, bevor sie dann bis Ende des UZ (USA) wieder zunahmen. Die VR China ist somit seit 2001 das Land mit den meisten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.
| Einfuhren (in kg) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ (VR China) | UZ (USA) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | 2 801 000 | 8 350 000 | 11 990 000 | 17 885 000 | 21 466 882 | 21 875 643 |
| Index | 100 | 298 | 428 | 639 | 766 | 781 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 5 355 000 | 4 538 000 | 4 040 000 | 3 165 000 | 3 343 000 | 4 607 651 |
| Index | 100 | 85 | 75 | 59 | 62 | 86 |
| Betroffene Länder insgesamt | 8 156 000 | 12 888 000 | 16 030 000 | 21 050 000 | 24 809 882 | 26 483 294 |
| Index | 100 | 158 | 197 | 258 | 304 | 325 |
(110) Der Marktanteil der betroffenen Länder hat sich praktisch verdoppelt; er stieg zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen von 33 % auf rund 60 %, d. h. um 27 Prozentpunkte. Der stärkste Anstieg war zwischen 2000 und 2001 zu verzeichnen, als die Marktanteile um 13 Prozentpunkte stiegen.
(111) Die Marktanteilgewinne der betroffenen Länder sollten allerdings in Beziehung gesetzt werden mit der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis zu den Untersuchungszeiträumen. Während die betroffenen Länder seit 2000 ihren Marktanteil um 27 Prozentpunkte verbessern konnten, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum trotz eines wachsenden Gemeinschaftsverbrauchs um 11 Prozentpunkte zurück.
| Marktanteile | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ (VR China) | UZ (USA) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | 11 % | 30 % | 38 % | 46 % | 50 % | 50 % |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 22 % | 16 % | 13 % | 8 % | 8 % | 11 % |
| Betroffene Länder insgesamt | 33 % | 46 % | 51 % | 54 % | 58 % | 61 % |
b) Preisentwicklung
(112) In der Zeit von 2000 bis 2003 gingen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern kontinuierlich zurück (ein Preisrückgang von insgesamt 40 %). Die Preise der Einfuhren aus der VR China fielen zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 29 %, während die Preise der Einfuhren aus den USA zwischen 2000 und dem UZ (USA) um 38 % zurückgingen.
| Preise (EUR/kg) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ (VR China) | UZ (USA) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | 1,27 | 1,27 | 1,01 | 0,89 | 0,90 | |
| Index | 100 | 100 | 80 | 70 | 71 | |
| Vereinigte Staaten von Amerika (zwischen …und) | 1,65—1,70 | 1,70—1,75 | 1,45—1,50 | 1,05—1,10 | 1,00—1,05 | |
| Index | 100 | 103 | 88 | 64 | 62 | |
| Betroffene Länder insgesamt | 1,54 | 1,44 | 1,14 | 0,93 | ||
| Index | 100 | 93 | 74 | 60 |
c) Preisunterbietung
(113) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Preisangaben über die Untersuchungszeiträume heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt es sich um Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Falls erforderlich wurden die Preise auf die Stufe ab Werk berichtigt. Von den zum Vergleich herangezogenen Preisen der betroffenen Länder wurden ebenfalls Preisnachlässe und Rabatte abgezogen, und sie wurden erforderlichenfalls auf die Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.
(114) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Einfuhrpreise der betroffenen Länder wurden auf derselben Handelsstufe verglichen (unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft).
(115) Während des UZ (VR China) lagen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen der chinesischen Ausführer, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 38,3 % und 44,3 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 39,4 %.
(116) Während des UZ (USA) lagen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen der amerikanischen Ausführer, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 19,7 % und 50,6 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 29,0 %.
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(117) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 (Basisjahr) bis zu den UZ beeinflussten.
(Index 100 für 2000) 2000 2001 2002 2003 UZ (VR China) UZ (USA) Produktion 100 100 98 124 115 101 Produktionskapazität 100 100 98 130 130 116 Kapazitätsauslastung 100 100 100 95 88 87
(118) Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, nahm die Produktion zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 15 % zunächst zu und ging dann wieder zurück und erreichte im UZ (USA) das Niveau von 2000. In Anbetracht der viel versprechenden Entwicklung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt, die zwischen 2000 und 2001 um 14 % und dann zwischen 2001 und 2002 nochmals um 13 % stieg, beschloss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Geschäftsjahr 2001/2002 — unter anderem auch, um eine hochmoderne und umweltverträgliche Technologie einzuführen — den Bau einer neuen Fabrik, die ihre Produktion Mitte 2003 aufnahm; die alten Anlagen wurden in der gleichen Zeit stillgelegt. Folglich stieg die Produktionskapazität zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 30 %, da seit dem UZ (VR China) zumindest teilweise in zwei Fabriken produziert wurde, während im UZ (USA) nur in einem Werk produziert wurde. Mit Hilfe des neuen Werks konnte die Produktionskapazität erhöht werden, um der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung zu tragen. Die Produktionskapazität im UZ (USA) entspricht der Kapazität nach Stilllegung des alten Werks. Folglich konnte die Produktionskapazität zwischen 2000 und dem UZ (USA) um 16 % erhöht werden. Aufgrund der steigenden Produktionskapazität und der rückläufigen Produktionszahlen ab 2003 ging die Kapazitätsauslastung zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 12 Prozentpunkte und zwischen 2000 und dem UZ (USA) um 13 Prozentpunkte zurück. Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, obwohl er über die technische Ausrüstung verfügte, um am Marktwachstum teilzuhaben, durch die zunehmenden Billigeinfuhren daran gehindert wurde.
5.2 Lagerbestände
(119) In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresabschluss ausgewiesen.
| (Index 100 für 2000) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ (VR China) | UZ (USA) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lagerbestände | 100 | 133 | 131 | 118 | 104 | 57 |
(120) Die Lagerbestände nahmen zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 4 % zu, gingen aber für beide Untersuchungszeiträume insgesamt gesehen wieder zurück. Dies entspricht dem saisonalen Charakter der betroffenen Ware, die im Wesentlichen in den ersten Monaten eines jeden Kalenderjahres verkauft wird. Die Lagerbestände am Ende des UZ (VR China) entsprechen den Vorbereitungen auf diese Spitzenzeiten, während die niedrigen Lagerbestände am Ende des UZ (USA) mit dem Ende der Verkaufssaison zusammenfallen. Aus diesen Gründen sind die Lagerbestände kein aussagekräftiger Indikator.
5.3 Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der EG
(121) Der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zu entnehmen.
| (Index 100 für 2000) | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ (VR China) | UZ (USA) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verkaufsmenge | 100 | 107 | 106 | 98 | 91 | 100 |
| Marktanteil | 100 | 94 | 82 | 62 | 52 | 56 |
| Durchschnittliche Stückpreise | 100 | 112 | 100 | 92 | 92 | 88 |
(122) Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 9 % zurück, wobei sie in der Zeit von 2000 und 2001 zunächst einen Anstieg von 7 % verzeichneten, bevor sie bis zum Ende des UZ (VR China) kontinuierlich sanken und sich dann letztendlich im UZ (USA) auf fast demselben Niveau wie 2000 einpendelten. Der Verkaufsanstieg zwischen dem UZ (VR China) und dem UZ (USA) ist allerdings vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der zwischen dem UZ (VR China) und dem UZ (USA) um 2 % zunahm, und der Entwicklung der Preise, die für beide Untersuchungszeiträume um 4 % zurückgingen, zu sehen.
(123) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm zwischen 2000 und dem UZ (VR China) kontinuierlich ab und erholte sich dann leicht für die beiden Untersuchungszeiträume insgesamt. Seit 2000 ist der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt gesehen jedoch um über zehn Prozentpunkte erheblich geschrumpft. Besonders groß waren die Markanteilverluste zwischen 2002 und 2003, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fünf Prozentpunkte des Gemeinschaftsverbrauchs einbüßte.
(124) Während sich der steigende Gemeinschaftsverbrauch und die höheren durchschnittlichen Verkaufspreise auch positiv auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkten, wurde dieses Wachstum 2001 abrupt unterbrochen, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern gezwungen war, seine durchschnittlichen Verkaufspreise zu senken; zwischen 2001 und 2002 fielen diese Preise um 12 %. Insgesamt gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 8 % und zwischen 2000 und dem UZ (USA) um 12 % zurück.
(Index 100 für 2000) 2000 2001 2002 2003 UZ (VR China) UZ (USA) Rentabilität bei EG-Verkäufen 100 127 74 41 48 43 Gesamtkapitalrendite 100 125 60 9 – 9 – 9 Cashflow 100 123 61 29 28 28
(125) Der Rentabilitätseinbruch zwischen 2000 und dem UZ (VR China) begann mit Verlusten von 8 Prozentpunkten und einem weiteren Rückgang bis Ende des UZ (USA) um 0,8 Prozentpunkte. Trotz der steigenden Produktionskosten zwischen 2000 und 2001 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst bei höherem Absatz und höheren Verkaufspreisen noch Rentabilitätsgewinne von 4 Prozentpunkten erzielen. Anschließend ging die Rentabilität jedoch trotz niedrigerer Produktionskosten und rückläufiger Verkaufspreise zwischen 2001 und dem UZ (VR China) um 12 Prozentpunkte und zwischen 2001 und dem UZ (USA) um 13 Prozentpunkte zurück.
(126) Die Gewinnspanne in den Untersuchungszeiträumen lag um mehr als die Hälfte unter jener von 2000. Gesamtkapitalrendite und Cashflow folgten dem für die Rentabilität verzeichneten Trend, d. h. nach kurzfristiger Verbesserung von 2000 bis 2001 Verschlechterung der Lage von 2001 bis zu den Untersuchungszeiträumen. Da keine Daten verfügbar waren, die eine Abgrenzung der Produktion der gleichartigen Ware in Bezug auf das Anlagevermögen erlaubt hätten, wurden Gesamtkapitalrendite und Cashflow gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Information erhältlich sind, d. h. in diesem Falle für chlorierte Isocyanurate.
(Index 100 für 2000) 2000 2001 2002 2003 UZ (VR China) UZ (USA) Investitionen 100 16 202 44 015 5 401 2 848 1 420
(127) Wie bereits unter Randnummer 118 erwähnt, investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 2001 und 2002 in neue Produktionsanlagen. Aus diesem Grund stiegen die Investitionen ab 2001 so drastisch an, wobei 2002, als das neue Werk gebaut wurde, die Investitionsspitze erreicht war und die Investitionen dann bis zu den Untersuchungszeiträumen wieder zurückgingen.
(128) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im Bezugszeitraum nicht merklich beeinträchtigt.
(Index 100 für 2000) 2000 2001 2002 2003 UZ (VR China) UZ (USA) Beschäftigte 100 97 118 107 82 74 Arbeitskosten 100 103 118 137 110 86 Produktivität (Tonne/Beschäftigten) 100 103 83 115 141 137
(129) Wie weiter oben ausgeführt, steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 15 %. Trotz dieser Produktionssteigerung ging die Zahl der im Produktionsbereich beschäftigten Arbeitskräfte zurück, so dass sie sich im UZ (USA) auf dem Niveau von 2000 befand (dies entsprach einem Rückgang von 26 %).
(130) Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in neue Anlagen investierte, die keine wesentliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl erfordern. Folglich stieg die Produktivität zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen um rund 40 %, während die Arbeitskosten zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 10 % stiegen, für beide Untersuchungszeiträume insgesamt gesehen jedoch zurückgingen.
5.7 Erholung von früherem Dumping oder früherer Subventionierung
(131) Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ von den Auswirkungen bisherigen Dumpings bzw. einer bisherigen Subventionierung erholte.
5.8 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(132) Die im Dumpingteil ermittelten Dumpingspannen liegen eindeutig über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsspanne. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(133) Zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware um das Dreifache und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg von 33 % im Jahr 2000 auf 58 % im UZ (VR China) bzw. auf 61 % im UZ (USA). Die durchschnittlichen Preise der gedumpten Einfuhren lagen in denselben Zeiträumen ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. In den Untersuchungszeiträumen lagen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als 36 % unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(134) In folgenden Bereichen wurde für die Zeit von 2000 bis zu den Untersuchungszeiträumen eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt: der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zurück oder blieb auf dem Niveau von 2000; die Kapazitätsauslastung ging um mehr als 10 % zurück; die Marktanteile schrumpften um mehr als 10 Prozentpunkte; die Stückpreise fielen um mehr als 7 %; es wurden Rentabilitätseinbußen von mehr als 8 Prozentpunkten verzeichnet und Gesamtkapitalrendite und Cashflow aus dem operativen Geschäft folgten ebenfalls einem negativen Trend. Auch wenn einige Schadensindikatoren keine Verschlechterung zeigten oder sogar eine positive Entwicklung erkennen ließen (z. B. für die Produktionskapazität oder für Investitionen), sollte dennoch darauf hingewiesen werden, dass diese offensichtliche Verbesserung in der Zeit erfolgte, als die Nachfrage boomte und zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen um mehr als 70 % stieg; dennoch hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus diesem Wachstum keinen wirklichen Nutzen ziehen können.
(135) Angesichts dieser Feststellungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
D. SCHADENSURSACHE
1. Vorbemerkungen
(136) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
(137) Die TCCA-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum drastisch. Wie aus der Tabelle unter Randnummer 109 ersichtlich, waren die betroffenen Einfuhren in den Untersuchungszeiträumen dreimal so hoch wie im Jahr 2000; sie stiegen von 8 200 Tonnen im Jahr 2000 auf rund 25 000 Tonnen in den Untersuchungszeiträumen. In derselben Zeit stieg der Marktanteil der Einfuhren um 27 Prozentpunkte, d. h. von 33 % auf 60 %.
(138) Der Anstieg der Einfuhren war zwischen 2000 und 2001 besonders hoch (+ 60 %).
(139) Der erhebliche Anstieg der Einfuhrmengen mit Ursprung in den betroffenen Ländern zu Preisen, die seit 2001 kontinuierlich sanken und deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum zusammen.
(140) Die betreffende und in sehr großen Mengen eingeführte Ware unterbot die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 36,6 % (vgl. Randnummern 115 und 116)
(141) Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Druck, der von den betroffenen Einfuhren ausging, die gemessen an Menge und Marktanteil ab 2000 erheblich stiegen und zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für den Rückgang der Preise und die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.
2. Auswirkungen anderer Faktoren
a) Entwicklung des Verbrauchs
(142) Zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen stieg der Gemeinschaftsverbrauch um mehr als 70 %. Die Entwicklung des Verbrauchs kann daher nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, denn unter normalen Marktbedingungen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Absatzsteigerung erzielen können.
b) Einfuhren aus anderen Drittländern
(143) Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum folgendermaßen:
| Marktanteil | 18 % | 12 % | 10 % | 6 % | 5 % | 4 % |
|---|
(144) Neben den von der Untersuchung betroffenen Ländern ist Japan das wichtigste Ausfuhrland. Die Einfuhren aus Japan gingen zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen kontinuierlich zurück; ihr Marktanteil lag in den Untersuchungszeiträumen bei 5 %. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass sich die japanischen Preise negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.
c) Währungsentwicklung: US-Dollar gegenüber Euro
(145) Einige interessierte Parteien machten geltend, die Preisentwicklung bei den betroffenen Einfuhren lasse sich mit der Entwicklung des Euro gegenüber dem US-Dollar und des an den US-Dollar gebundenen Renminbi Yuan (RMB¥) erklären. Auch wenn der US-Dollar zwischen 2001 und dem UZ (USA) in der Tat von 1,12 EUR auf 0,84 EUR, d. h. um 25 %, abgewertet wurde, sollte bedacht werden, dass zwischen 2000 und 2003 der Dollar-Preis der betroffenen Einfuhren auch fiel, und zwar um 28 %. Die chinesischen Ausfuhrstückpreise in US-Dollar fielen zwischen 2000 und dem UZ (VR China) um 11 % und die amerikanischen Ausfuhrstückpreise in US-Dollar zwischen 2000 und dem UZ (USA) um 21 %. Der nicht unerhebliche Rückgang der Preise in US-Dollar bei den betroffenen Einfuhren kann somit nicht ausschließlich mit Kursschwankungen erklärt werden.
| Index | 100 | 90 | 74 | 72 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Quelle für die Wechselkurse : http://europa.eu.int/comm/budget/inforeuro/index.cfm?language=en |
(146) Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass sich die Entwicklung der Währungen unterschiedlich auf die beiden betroffenen Länder auswirkte. Während die Einfuhren aus den USA zwischen 2000 und 2003 zurückgingen, sind die Einfuhren aus der VR China im Laufe dieses Zeitraums um mehr als das Sechsfache gestiegen. Die Tatsache, dass sich die Wechselkursschwankungen in unterschiedlicher Weise auf die betroffenen Länder auswirkten und keine nennenswerten Auswirkungen bei den Einfuhren aus anderen Ländern zeigten, deutet darauf hin, dass sie entgegen den Vorbringen einiger interessierter Parteien nicht als Hauptursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China angesehen werden können.
(147) Auch wenn sich die Entwicklung des Euro gegenüber dem US-Dollar in gewisser Weise auf den Preis der betroffenen Ausfuhren ausgewirkt haben könnte, ändert dies nichts daran, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.
d) Marktreife für TCCA
(148) Eine interessierte Partei machte geltend, dass der Preisrückgang bei der betroffenen Ware im Lebenszyklus der Ware, die sich mittlerweile zu einem handelsüblichen Produkt entwickelt habe, begründet liege. Parallel zum Swimmingpool-Markt, der derzeit in der EU floriere, sei der TCCA-Markt mittlerweile reif, so dass diese Ware nun in großem Umfang in Supermärkten verkauft werde und dies zu entsprechenden Preissenkungen geführt habe.
(149) Auch wenn die Ware an sich eine gewisse Marktreife erreicht haben mag, trifft dies für den entsprechenden Markt auf jeden Fall nicht zu. Der TCCA-Markt hat sich sehr dynamisch entwickelt. Aber was Preise und Menge der Einfuhren betrifft, war die Entwicklung nicht nur dynamisch, sondern ausgesprochen steil. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass sich die TCCA-Nachfrage nach der Anzahl der einzubauenden Schwimmbecken richtet und es sich somit bei TCCA um Zubehör handelt. Aus den vorstehenden Gründen kann dem Vorbringen, dass die derzeitige Schädigung auf die Reife der betroffenen Ware zurückzuführen sei, nicht gefolgt werden.
e) Kapazitätsinvestitionen
(150) Ein weiterverarbeitendes Unternehmen warf dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Fehleinschätzung des Marktes vor; die Investitionen in den Kapazitätsausbau hätten dessen finanzielle Lage verschlechtert, da die Investitionen mit einem höheren Abschreibungsaufwand und folglich höheren Produktionskosten verbunden gewesen seien.
(151) Zunächst sei festgehalten, dass der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2000 und den Untersuchungszeiträumen um mehr als 70 % stieg — gegenüber einem Kapazitätsanstieg des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von nur 16 %. Die Investitionen waren deshalb durchaus vertretbar und entsprachen den Markttrends.
(152) Wie bereits unter Randnummer 125 angeführt, blieben die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Untersuchungszeiträumen auf dem Niveau von 2000, so dass ein etwaiger Kostenanstieg aufgrund der getätigten Investitionen durch Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne aufgewogen wurde.
f) Einfluss eines anderen europäischen Herstellers
(153) Mehrere interessierte Parteien, die an der Untersuchung betreffend die Einfuhren aus der VR China mitarbeiteten, machten geltend, dass einer der europäischen Hersteller sicherlich einer der ersten gewesen wäre, der seine Preise gesenkt hätte, um seinen Marktanteil auszubauen.
(154) Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Preise dieses anderen europäischen Herstellers, der übrigens nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählte, im Zeitraum von 2000 bis zum UZ immer über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen. Die Preise dieses Herstellers stiegen zwischen 2000 und 2002 kontinuierlich an und gingen erst zwischen 2002 und 2003 zurück, als die chinesischen Verkaufspreise im selben Zeitraum bereits um 30 % gefallen waren.
3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(155) Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Begründet wird diese Schlussfolgerung damit, dass einerseits Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren erheblich zunahmen, während gleichzeitig die Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war und andererseits der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seine Preise senkte und erhebliche Marktanteileinbußen und folglich eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen musste. All diese Entwicklungen verliefen zeitgleich. Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lässt sich durch keinen anderen der untersuchten Faktoren erklären.
E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Allgemeine Überlegungen
(156) Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller Interessen, d. h. der des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware.
(157) Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Entsprechende Fragebogen wurden den drei Gemeinschaftsherstellern, neun Einführern, 17 weiterverarbeitenden Unternehmen und 11 Verbänden, die der nachgelagerten Industrie („weiterverarbeitende Unternehmen/Verwender“) angehörten, zugesandt.
(158) Ein Gemeinschaftshersteller (der Antragsteller), ein Einführer und zehn weiterverarbeitende Unternehmen übermittelten vollständige Antworten auf den Fragebogen. Von vier Einführern und vier weiterverarbeitenden Unternehmen erhielt die Kommission unvollständige Antworten auf den Fragebogen. Darüber hinaus übermittelten zwei andere Gemeinschaftshersteller im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren aus der VR China allgemeine Informationen (vgl. Randnummer 97). Von den kooperierenden weiterverarbeitenden Unternehmen befürworteten zwei die Maßnahmen, ein Unternehmen erklärte, dass die Maßnahmen keinen Einfluss auf seine Geschäftstätigkeit hätten, während sich die anderen kooperierenden weiterverarbeitenden Unternehmen sowie der kooperierende Einführer gegen die Maßnahmen aussprachen.
(159) Einige der oben genannten Parteien wurden von der Kommission gehört.
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Hersteller in der Gemeinschaft
(160) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 134, und zwar insbesondere zum Marktanteil, zu den Verkaufspreisen und zu den Rentabilitätseinbußen, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Abhilfemaßnahmen gegen das schädigende Dumping verschlechtern dürfte. Die TCCA-Produktion in der Gemeinschaft dürfte zurückgehen und die weiterverarbeitende Industrie und die Verbraucher wären in hohem Maße auf Einfuhren angewiesen. Auch für die anderen beiden Hersteller in der Gemeinschaft wäre eine solche negative Entwicklung zu befürchten.
3. Interesse der Einführer
(161) Nur einer der neun Einführer, denen Fragebogen zugesandt worden waren, beantwortete den Fragebogen. Da dieser Einführer jedoch keine genauen Angaben zur Rentabilität seiner Verkäufe der betroffenen Ware vorlegen konnte, war es nicht möglich, vorherzusagen, wie sich die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Rentabilität des kooperierenden Einführers auswirken könnten. Dieses Unternehmen hat jedoch keine größeren und direkt an die betroffene Ware gebundenen Investitionen getätigt; darüber hinaus machen seine Verkäufe der betroffenen Ware nicht einmal 1 % seines Umsatzes aus.
(162) Aus den vorstehenden Gründen und in Anbetracht der großen Zahl von Einführern, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen, die die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einführer haben könnte, nicht die Notwendigkeit aufwiegen, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen.
4. Interessen der weiterverarbeitenden Industrie
(163) Der weiterverarbeitenden Industrie gehören zahlreiche Unternehmen an, die an der Weiterverarbeitung von gekörnter TCCA zu Tabletten und/oder der Umverpackung und dem Vertrieb der betroffenen Ware beteiligt sind.
(164) Ein Haupteinwand gegen die Einführung von Maßnahmen ist, dass die Produktionskapazität der europäischen Hersteller nicht ausreicht, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken.
(165) Es sei daran erinnert, dass es bei der Einführung von Antidumpingzöllen nicht um eine Abschottung dieses Marktes gegenüber den betroffenen Ländern, sondern die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und eines fairen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt geht. In diesem Sinne gelängen weiterhin die betroffenen Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt, allerdings nicht mehr zu schädigenden gedumpten Preisen. Zudem dürften Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, an Bedeutung gewinnen, sobald das schädigende Dumping aus den betroffenen Ländern beseitigt ist. Des Weiteren ist zu bedenken, dass einer der europäischen Hersteller ein neues Werk besitzt, das aufgrund des niedrigen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt seine Produktion noch nicht aufgenommen hat. Bei Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs dürfte mit der Produktion begonnen werden und sich die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt verbessern. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die weiterverarbeitenden Unternehmen einerseits geltend machten, die Produktionskapazität reiche nicht aus, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, und sie andererseits dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeblich schädigende Kapazitätsinvestitionen vorwerfen.
(166) Auf dieser Grundlage zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass kein Risiko eines Versorgungsengpasses besteht. Sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch in eine prekäre Lage geraten und eventuell zur Stilllegung von Produktionsanlagen in der Gemeinschaft gezwungen sein, wäre den Verwendern eine wichtige Bezugsquelle genommen, die insbesondere in Spitzenzeiten bisher immer zügig und schnell lieferte.
(167) Die kooperierenden weiterverarbeitenden Unternehmen vertraten außerdem die Auffassung, dass sich die Antidumpingzölle negativ auf ihre Produktionskosten und Gewinnspanne auswirken würden.
(168) 40 % der gesamten Produktionskosten der Verwender entfallen auf die Produktion von Produkten, für die die betroffene Ware verwendet wird, so dass sich die Einführung eines Antidumpingzolls durchaus in den Produktionskosten niederschlage würde. Da die weiterverarbeitenden Unternehmen jedoch nicht nur mit einem Zulieferer arbeiten, müsste bei einer Bewertung der Auswirkungen etwaiger Antidumpingzölle berücksichtigt werden, wie viel Rohstoff bei jedem einzelnen Zulieferer eingekauft wurde und welcher Zoll für den einzelnen Zulieferer galt. Die Zölle dürften sich somit nicht auf die gesamten 40 % der Produktionskosten, sondern nur auf einen Teil auswirken. In Anbetracht der zahlreichen Unternehmen, die zu der Vertriebskette gehören, dürften sich die Auswirkungen des Zolls über die Vertriebskette verteilen, so dass sich ein etwaiger Preisanstieg höchstens teilweise bemerkbar machen wird.
(169) Des Weiteren sei angemerkt, dass es aufgrund des hohen Preisdrucks, der von den betroffenen Ländern ausgeübt wurde, für nicht dumpende Unternehmen oder nicht von diesen Untersuchungen betroffene Länder weniger interessant geworden war, TCCA auf dem Gemeinschaftsmarkt anzubieten. Sobald ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt ist, dürften die nicht dumpenden Unternehmen auch wieder stärker auf dem Gemeinschaftsmarkt vertreten sein. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch über freie Produktionskapazitäten verfügt und zudem die Möglichkeit besteht, die betroffene Ware von anderen Ländern und Unternehmen, die dem Antidumpingzoll nicht unterliegen, zu beziehen, dürfte es, wenn überhaupt, nur zu einem moderaten Preisanstieg kommen.
(170) Außerdem sollten die Auswirkungen der Zölle auf die weiterverarbeitenden Unternehmen in einem breiteren Rahmen bewertet werden. TCCA ermöglicht es den weiterverarbeitenden Unternehmen, ertragreichere Produkte zu verkaufen und auch in anderen Marktsegmenten Gewinne zu erwirtschaften. Im Verkaufsbereich bestehen in der Tat Synergien zwischen der betroffenen Ware und anderen von der weiterverarbeitenden Industrie verkauften Waren (z. B. Chemikalien und/oder Ausrüstungen). Aus diesem Grund bezeichneten einige weiterverarbeitende Unternehmen die betroffene Ware als „Lockartikel“, auf das trotz seiner geringen Gewinnspanne nicht verzichtet werden kann, da es sich um eine attraktive Ware handelt, die unbedingt in jeden Warenkatalog gehört.
(171) Außerdem ist interessant, dass trotz der extrem gedumpten Einfuhrpreise die weiterverarbeitenden Unternehmen nur niedrige Gewinne im TCCA-Segment erzielen. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Lebensfähigkeit des TCCA-Segments der weiterverarbeitenden Unternehmen aufkommen.
(172) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zwecks Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs könnte den weiterverarbeitenden Unternehmen sogar helfen, rentablere Margen zu erzielen. Der Ursprung der von den weiterverarbeitenden Unternehmen verkauften Ware ist den Abnehmern in der Regel ohnehin nicht bekannt. Die weiterverarbeitenden Unternehmen beziehen die betroffene Ware normalerweise von verschiedenen Zulieferern und verkaufen sie unabhängig von ihrem Ursprung zu einem Durchschnittspreis. Die Einführung von Maßnahmen ist folglich einerseits eine Möglichkeit für diese Unternehmen, ihre Preise etwas nach oben zu korrigieren und andererseits sich die besten Bezugsquellen auszusuchen, so dass ihre durchschnittlichen Folgekosten es ihnen erlauben, bessere Gewinnspannen zu erzielen. Die Maßnahmen könnten somit einen gewissen stabilisierenden Effekt für den nachgelagerten Markt haben, der in den letzten Jahren mit vielen konkurrierenden Unternehmen rapide gewachsen ist.
5. Interesse der Verbraucher
(173) Bei den Verbrauchern von TCCA handelt es sich entweder um öffentliche Schwimmbäder oder private Swimmingpoolbesitzer, die die betroffene Ware als Desinfektionsmittel benutzen.
(174) Der Fachpresse zufolge liegen die Instandhaltungskosten für Schwimmbäder bei rund 834 EUR pro Jahr, davon entfallen 30 % auf Schwimmbadchemikalien (d. h. 587 EUR für Schwimmbadzubehör und 247 EUR für chemische Produkte). Für TCCA wird nur ein Teil dieser 247 EUR ausgegeben, da auch Chemikalien für die Regulierung des pH-Werts, Desinfektionsmittel, Algicide und Flockmittel benötigt werden.
(175) Ein weiterverarbeitendes Unternehmen übermittelte Informationen über die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Endverbraucher, die es allerdings nicht mit Beweisen belegte. Diesen Informationen zufolge würde ein Antidumpingzoll von 77 % für den privaten Swimmingpoolbesitzer zusätzliche Kosten in Höhe von 2,50 EUR pro Monat bedeuten. Da keine weiteren Einzelheiten zu dieser Berechnung unterbreitet wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei dieser Berechnung der wohl ungünstigste Fall zugrunde gelegt wurde, d. h. dass ein Privatbesitzer nur Chlorprodukte für die Desinfektion benutzt und TCCA in einem Geschäft kauft, das ausschließlich von Ausführern beliefert wird, für die ein Antidumpingzoll von 77 % gilt. Es sollte deshalb unterstrichen werden, dass der Betrag von 2,50 EUR wohl doch eher auf Spekulationen beruht. In Anbetracht der eigentlichen Höhe des vorgeschlagenen Zolls und der Möglichkeit für die Einführer, weiterverarbeitenden Unternehmen und Einzelhändler, Zulieferer zu wechseln oder auf mehrere Zulieferer zurückzugreifen, kann davon ausgegangen werden, dass ein Kostenanstieg von 2,50 EUR viel zu hoch angesetzt ist.
(176) In Anbetracht der Zahl der zwischengeschalteten Stellen zwischen der Einfuhr von TCCA bis hin zum Endverbraucher werden die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen nach Auffassung der Kommission nicht besonders groß sein. Der Konjunkturaufschwung in der Schwimmbadbranche kam natürlich auch den nachgelagerten Unternehmen wie Einführern/Händlern, Tablettenherstellern, Verpackungs- und Etikettierbetrieben sowie Vertriebsgesellschaften zugute. Wenn die aufgrund der Einführung eines Antidumpingzolls zusätzlich entstehenden Kosten teilweise auf den einzelnen Stufen der Vertriebskette absorbiert und nicht vollständig an den Endverbraucher weitergegeben würden, dann würde der Kostenanstieg unter 2,50 EUR pro Monat liegen.
(177) Aus den vorstehenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die wahrscheinlichen zusätzlichen Kosten für die Verbraucher keinen zwingenden Grund für einen Verzicht auf die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen darstellen und dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher im Falle der Einführung von Maßnahmen die insgesamt positiven Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen.
6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(178) Unter Berücksichtung aller zuvor genannten Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von vorläufigen Antidumpingzöllen sprechen.
F. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsspanne
(179) In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(180) Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(181) Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 10 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor dem erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware zeigt, dass es sich bei einer solchen Gewinnspanne von 10 % um eine angemessene und moderate Spanne handelt, die ohne schädigendes Dumping erzielt werden könnte.
(182) Auf dieser Grundlage wurde für die gleichartige Ware ein nicht schädigender Preis für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 10 % ermittelt.
(183) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt.
2. Vorläufige Maßnahmen
(184) Daher wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.
(185) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchungen festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der kooperierenden Unternehmen während dieser Untersuchungen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.
(186) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission [^5] zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(187) Es werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:
| Land | Unternehmen | Schadensbeseitigungsspanne | Dumpingspanne | Antidumpingzoll |
|---|---|---|---|---|
| VR China | Hebei Jiheng Chemical Co. Limited | 62,6 % | 16,8 % | 16,8 % |
| Nanning Chemical Industry Co. Limited | 60,6 % | 39,0 % | 39,0 % | |
| Changzhou Clean Chemical Co. Limited | 60,6 % | 39,0 % | 39,0 % | |
| Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited | 61,1 % | 39,0 % | 39,0 % | |
| Puyang Cleanway Chemicals Limited | 78,9 % | 17,4 % | 17,4 % | |
| Heze Huayi Chemical Co. Limited | 62,8 % | 9,2 % | 9,2 % | |
| Alle übrigen Unternehmen | 60,6 % | 40,3 % | 40,3 % | |
| USA | Biolab Inc. | 20,8 % | 68,4 % | 20,8 % |
| Clearon Inc. | 28,5 % | 69,8 % | 28,5 % | |
| Alle übrigen Unternehmen | 33,8 % | 98,5 % | 33,8 % |
G. SCHLUSSBESTIMMUNG
(188) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-propriety-Name INN) „Symclosen“ bekannt, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 40 20 20) mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode VR China Hebei Jiheng Chemical Co. Limited 16,8 % A604 Nanning Chemical Industry Co. Limited 39,0 % A625 Changzhou Clean Chemical Co. Limited 39,0 % A626 Zhucheng Taisheng Chemical Co. 39,0 % A627 Puyang Cleanway Chemicals Limited 17,4 % A628 Heze Huayi Chemical Co. Limited 9,2 % A629 Alle übrigen Unternehmen 40,3 % A999 USA Biolab 20,8 % A594 Clearon 28,5 % A596 Alle übrigen Unternehmen 33,8 % A999
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 , Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. C 178 vom 10.7.2004, S. 2 .
3 ABl. C 283 vom 20.11.2004, S. 3 .
4 ABl. C 253 vom 13.10.2004, S. 6 , berichtigt im ABl. C 44 vom 19.2.2005, S. 30 .
[^5]
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
Büro J-79 5/16
B-1049 Brüssel
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