32005R0605•Verordnung (EG) Nr. 605/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben
32005R0605Regulation10.05.2005
vom 19. April 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission 2 wird diese ständig in regelmäßigen Abständen über die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben unterrichtet. Zur Vermeidung überflüssiger Mitteilungen ist vorzusehen, dass diese Informationen monatlich zu übermitteln sind, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Kommission auf wöchentlicher Basis erstellte Informationen zur Verfügung zu halten, um eine geeignete Überwachung der Ausgabenentwicklung zu ermöglichen.
(2) Bestimmte von den Mitgliedstaaten mitzuteilende Informationen sollten auf elektronischem Wege und in digitaler Form übermittelt werden, damit die Kommission diese direkt für die Rechnungsführung verwenden kann. Dennoch muss in begründeten Fällen die Übermittlung in anderer Weise möglich bleiben.
(3) Zur Vereinfachung und Straffung der Verwaltungsverfahren sollte die gleichzeitige Übermittlung einer Kopie dieser Informationen in Papierform nur noch für die monatlichen Zusammenfassungen verlangt werden.
(4) Die Angabe bestimmter Mengen oder Flächen in der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Meldung besitzt in der Praxis wenig Interesse für die Gewährung der monatlichen Vorschüsse. Auf diese Informationen sollte folglich verzichtet werden.
(5) Die Zahlungen der Kommission aus Haushaltsmitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, werden ausschließlich in Euro geleistet. Die nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten behalten ihrerseits für die Zahlungen an die Begünstigten die Wahlmöglichkeit zwischen dem Euro und ihrer Landeswährung. Allerdings sollten die Zahlstellen dieser Mitgliedstaaten, die Zahlungen sowohl in Landeswährung als auch in Euro leisten, verpflichtet sein, stets getrennte Buchführungen für die zur Zahlung verwendeten Währungen zu unterhalten. Um eine doppelte Umrechnung der Zahlungen zu vermeiden, ist es angezeigt, dass die Möglichkeit, in Euro gezahlte Beträge in Landeswährung zu melden, abgeschafft wird.
(6) Sofern aufgrund der Ausgabenmeldungen der Mitgliedstaaten die Summe der gegebenenfalls im Vorgriff bewilligten Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 die Hälfte der entsprechenden gesamten Mittelausstattung des laufenden Haushaltsjahres übersteigt, muss die Kommission diese Mittelbindungen kürzen. Im Interesse einer guten Haushaltsführung sollte diese Kürzung anhand der gemeldeten Ausgaben proportional auf alle Mitgliedstaaten verteilt werden.
(7) Falls der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist, können gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Zahlungen monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel getätigt werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen, empfiehlt es sich vorzusehen, dass in diesem Fall die Vorschüsse in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt werden und dass für den in dem jeweiligen Monat nicht übernommenen Restbetrag bei den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen eine erneute Mittelzuweisung erfolgt.
(8) Im Rahmen der GAP-Reform und der Einführung der Betriebsprämienregelung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Regeln der Haushaltsdisziplin. Daher sollten einschlägige Bestimmungen festgelegt werden, durch die so weit wie möglich verhindert wird, dass eine etwaige Überschreitung der im Gemeinschaftshaushalt verfügbaren jährlichen Mittel eintritt.
(9) Kommt es zu Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen für die Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 4 , so sollte es zwecks einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglich sein, die von der Kommission an einen Mitgliedstaat für den Monat September zu leistenden Zahlungen auf den nachfolgenden Monat zu verschieben.
(10) Die Ausgaben für die im Monat September durchgeführten Sachmaßnahmen in der Lagerhaltung werden zu 50 % im Oktober und der Restbetrag im November übernommen. Um die Buchführung durch die Zahlstellen zu vereinfachen, ist vorzusehen, dass die Ausgaben für diese Sachmaßnahmen zu 100 % im Oktober übernommen werden.
(11) Die aus dem Gemeinschaftshaushalt und nationalen Haushalten kofinanzierten Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums werden spätestens für den zweiten Monat nach der Zahlung an den Begünstigten gemeldet. Zur Vereinheitlichung der Buchführungsregeln im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, empfiehlt es sich vorzusehen, dass diese Ausgaben für den Monat zu melden sind, in dem die Zahlung an den Begünstigten erfolgt ist.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 ist daher entsprechend zu ändern.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der jede Woche getätigten Ausgaben und halten sie für die Kommission zur Verfügung. Sie machen spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben verfügbar, die seit dem Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt worden sind. Falls die Woche ein Monatsende überschreitet, machen die Mitgliedstaaten spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Laufe des Vormonats getätigten Ausgaben verfügbar. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Wege die Informationen über den Gesamtbetrag der in einem jeweiligen Monat getätigten Ausgaben spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 5 erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlichen Ausgaben zu erklären. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben. Die Mitteilung über die zwischen dem 1. und 15. Oktober getätigten Ausgaben ist jedoch spätestens zum 25. desselben Monats zu übermitteln. 3a. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission zulassen, dass für die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Übermittlungsweise verwendet wird.“ | a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der jede Woche getätigten Ausgaben und halten sie für die Kommission zur Verfügung. Sie machen spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben verfügbar, die seit dem Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt worden sind. Falls die Woche ein Monatsende überschreitet, machen die Mitgliedstaaten spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Laufe des Vormonats getätigten Ausgaben verfügbar. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Wege die Informationen über den Gesamtbetrag der in einem jeweiligen Monat getätigten Ausgaben spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 5 erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlichen Ausgaben zu erklären. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben. Die Mitteilung über die zwischen dem 1. und 15. Oktober getätigten Ausgaben ist jedoch spätestens zum 25. desselben Monats zu übermitteln. 3a. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission zulassen, dass für die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Übermittlungsweise verwendet wird.“ | b) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 20. eines jeden Monats die Unterlagen für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober geleisteten Ausgaben sind jedoch spätestens zum 10. November zu übermitteln. Die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Zusammenfassung der Angaben wird der Kommission gleichfalls in Papierform zugeleitet.“ | c) | i): bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen; | i) | bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen; | ii) | „b): eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | „b) | eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | d) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „9. Die Zahlstellen der nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung in der Währung, in welcher die Zahlungen an die Begünstigten erfolgt sind, unterhalten. Dieselbe Trennung muss für die im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.“ |
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| a) | Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der jede Woche getätigten Ausgaben und halten sie für die Kommission zur Verfügung. Sie machen spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben verfügbar, die seit dem Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt worden sind. Falls die Woche ein Monatsende überschreitet, machen die Mitgliedstaaten spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Laufe des Vormonats getätigten Ausgaben verfügbar. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Wege die Informationen über den Gesamtbetrag der in einem jeweiligen Monat getätigten Ausgaben spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 5 erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlichen Ausgaben zu erklären. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 10. eines jeden Monats den Gesamtbetrag der Ausgaben mit, die sie im Vormonat getätigt haben. Die Mitteilung über die zwischen dem 1. und 15. Oktober getätigten Ausgaben ist jedoch spätestens zum 25. desselben Monats zu übermitteln. 3a. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission zulassen, dass für die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 eine andere Übermittlungsweise verwendet wird.“ | ||||||||||||||
| b) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich auf elektronischem Wege spätestens zum 20. eines jeden Monats die Unterlagen für die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat geleisteten Ausgaben. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober geleisteten Ausgaben sind jedoch spätestens zum 10. November zu übermitteln. Die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Zusammenfassung der Angaben wird der Kommission gleichfalls in Papierform zugeleitet.“ | ||||||||||||||
| c) | i): bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen; | i) | bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen; | ii) | „b): eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | „b) | eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | ||||||||
| i) | bei Buchstabe a wird der dritte Gedankenstrich gestrichen; | ||||||||||||||
| ii) | „b): eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | „b) | eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | ||||||||||||
| „b) | eine Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a;“ | ||||||||||||||
| d) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „9. Die Zahlstellen der nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung in der Währung, in welcher die Zahlungen an die Begünstigten erfolgt sind, unterhalten. Dieselbe Trennung muss für die im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erstellten Meldungen beibehalten werden.“ |
| 2. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates , auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben. Überschreiten die vorgezogenen Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgelegt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27 ." ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 .“ " | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates , auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben. Überschreiten die vorgezogenen Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgelegt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27 ." ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 .“ " | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen: a) Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen; b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, — bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, — bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, — bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, — bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. c) Für die Direktzahlungen im Sinne von Artikel 12, von Titel III oder gegebenenfalls von Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates , die für das Jahr N geleistet werden und deren Ausführung außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, gilt jedoch Folgendes: — Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; — die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; — nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. d) Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an. Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen. e) Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen. ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ." ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6 .“ " | a) | Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen; | b) | —: bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, | — | bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, | — | bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, | — | bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. | c) | —: Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; | — | nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. | d) | Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an. Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen. | e) | Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen. | c) | Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Wenn die Unterlagen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Kommission eingegangen sind, kann die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlung des Vorschusses für die im Monat September gemäß der genannten Verordnung getätigten Ausgaben bis zum Vorschuss für die Ausgaben des Monats Oktober aussetzen. ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4 .“ " |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates , auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die monatlichen Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben. Überschreiten die vorgezogenen Mittelbindungen gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Vorschüsse in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgelegt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei ihren Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen. ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27 ." ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 .“ " | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen: a) Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen; b) nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: — bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, — bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, — bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, — bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, — bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. c) Für die Direktzahlungen im Sinne von Artikel 12, von Titel III oder gegebenenfalls von Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates , die für das Jahr N geleistet werden und deren Ausführung außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen nach dem 15. Oktober des Jahres N+1 erfolgt, gilt jedoch Folgendes: — Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; — die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; — nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. d) Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an. Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen. e) Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen. ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ." ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6 .“ " | a) | Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen; | b) | —: bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, | — | bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, | — | bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, | — | bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. | c) | —: Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; | — | nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. | d) | Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an. Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen. | e) | Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen. | ||||||
| a) | Bei bis zu 4 % der termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | —: bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | — | bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, | — | bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, | — | bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, | — | bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. | ||||||||||||||||||||||
| — | bei Überschreitung von bis zu einem Monat: um 10 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Überschreitung von bis zu zwei Monaten: um 25 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Überschreitung von bis zu drei Monaten: um 45 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Überschreitung von bis zu vier Monaten: um 70 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | bei Überschreitung von bis zu fünf Monaten oder mehr: um 100 %. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | —: Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | — | die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; | — | nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. | ||||||||||||||||||||||||||
| — | Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge von 4 % nicht vollständig in Anspruch genommen für spätestens bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 getätigte Zahlungen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird dieser auf 2 % gekürzt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa oder seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr, in dem die Zahlung getätigt wird, vorausgeht, gegebenenfalls erhöht um die Beträge der Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 und den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, verringert um den Prozentsatz gemäß Artikel 10 und korrigiert durch die Anpassung gemäß Artikel 11 sowie unter Berücksichtigung von Artikel 12a derselben Verordnung und der Beträge, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgesetzt sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | nach Inanspruchnahme der vorstehenden Margen werden die unter diesen Buchstaben fallenden Ausgaben um 100 % gekürzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null“ an. Für die unter Buchstabe c fallenden Zahlungen gilt der vorstehende Satz jedoch im Rahmen der unter dem zweiten Gedankenstrich von Buchstabe c genannten Obergrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der Vorschriften von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Wenn die Unterlagen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Kommission eingegangen sind, kann die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlung des Vorschusses für die im Monat September gemäß der genannten Verordnung getätigten Ausgaben bis zum Vorschuss für die Ausgaben des Monats Oktober aussetzen. ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4 .“ " |
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden von den Zahlstellen im Verlauf des Monats verbucht, der auf den Monat folgt, in dem die Sachmaßnahmen durchgeführt wurden. In den Monatsendrechnungen sind jeweils die Sachmaßnahmen vom Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des betreffenden Monats zu berücksichtigen. Die Ausgaben für die im September durchgeführten Sachmaßnahmen werden von den Zahlstellen jedoch spätestens zum 15. Oktober verbucht.“
4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 16. Oktober 2005, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4, die ab 16. Oktober 2006 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103 .
2 ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 ( ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3 ).
3 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 .
4 ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 4 .
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