32005R0778•Verordnung (EG) Nr. 778/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
32005R0778Regulation26.05.2005
vom 23. Mai 2005
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 2 zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Magnesiumoxid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt). Mit der Verordnung wurde ein Mindesteinfuhrpreis eingeführt. Nach einer Interimsüberprüfung änderte der Rat die Form der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 985/2003 3 , mit der der Mindesteinfuhrpreis, geknüpft an bestimmte Bedingungen, beibehalten und ein Wertzoll von 27,1 % für alle anderen Fälle eingeführt wurde.
(2) Die ursprünglichen Maßnahmen waren durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/93 4 (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) eingeführt worden.
B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG
(3) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der VR China 5 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde am 9. März 2004 von Eurométaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, deren Produktion einen Großteil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Magnesiumoxid — in diesem Fall 96 % — bildet. In dem Antrag wurde behauptet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
(4) Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung 6 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und leitete eine Untersuchung ein.
(5) Die Dienststellen der Kommission unterrichteten die antragstellenden Gemeinschaftsunternehmen, den anderen, den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und gewerblichen Verwender sowie die Vertretung Chinas offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(6) Die Kommissionsdienststellen sandten Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an all diejenigen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten.
(7) Angesichts der Vielzahl von ausführenden Herstellern in der VR China und Einführern der betroffenen Ware wurden in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, versandte die Kommission spezielle Fragebogen, auf denen die ausführenden Hersteller und die jeweiligen Einführer Angaben zu ihrem durchschnittlichen Verkaufsvolumen und ihren Preisen machen konnten. Weder Einführer noch ausführende Hersteller beantworteten den Fragebogen. Deshalb wurde beschlossen, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig sei.
(8) Auch an alle den Kommissionsdienstellen bekannten Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt), in Australien und Indien (den potenziellen Vergleichsländern) wurden Fragebogen gesandt.
(9) Die vier antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie ein Hersteller im Vergleichsland USA beantworteten den Fragebogen.
(10) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| —: Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland, | — | Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland, | — | Magnesitas Navarras, SA, Pamplona, Spanien, | — | Magnesitas de Rubian, SA, Sarria (Lugo), Spanien, | — | Styromag GmbH, St. Katharein an der Laming, Österreich. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland, | |||||||
| — | Magnesitas Navarras, SA, Pamplona, Spanien, | |||||||
| — | Magnesitas de Rubian, SA, Sarria (Lugo), Spanien, | |||||||
| — | Styromag GmbH, St. Katharein an der Laming, Österreich. |
| —: Premier Chemicals, LLC, King of Prussia, Pennsylvania, USA. | — | Premier Chemicals, LLC, King of Prussia, Pennsylvania, USA. |
|---|---|---|
| — | Premier Chemicals, LLC, King of Prussia, Pennsylvania, USA. |
(11) Die Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei den vorangegangenen Untersuchungen, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führten, d. h. um Magnesiumoxid, und zwar um kaustisch gebrannte Magnesia, das dem KN-Code ex 2519 90 90 (TARIC-Code 25199090*10) zugewiesen wird.
(13) Magnesiumoxid wird aus natürlich vorkommendem Magnesiumcarbonat (Magnesit) gewonnen. Der Magnesit wird abgebaut, zerkleinert, sortiert und in einem Schachtofen bei Temperaturen zwischen 700 und 1 000 °C gebrannt. Es entsteht Magnesiumoxid mit unterschiedlichem Magnesiumoxidgehalt bzw. von unterschiedlichem Reinheitsgrad. Die wichtigsten Verunreinigungen im Magnesiumoxid sind SiO 2 , Fe 2 O 3 , Al 2 O 3 , CaO und B 2 O 3 (Siliciumoxid, Eisenoxid, Aluminiumoxid, Calciumoxid und Boroxid). Magnesiumoxid wird hauptsächlich in der Landwirtschaft für Futtermittel oder als Dünger, in der Bauindustrie für Bodenbeläge und Dämmplatten, in der Herstellung von Zellstoff, Papier, Chemikalien, Arzneimitteln, Flammhemmern und Schleifmitteln sowie im Umweltschutz verwendet.
(14) Wie die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Überprüfung, dass die aus der VR China ausgeführte Ware und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware sowie die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und derselben Endverwendung dienen, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(15) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen voraussichtlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.
Vorbemerkungen
(16) Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die Einführer in der Gemeinschaft an der Untersuchung mitarbeiteten, mussten sich die Kommissionsdienststellen auf verfügbare Informationen aus anderen Quellen stützen. Demzufolge wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten nach dem 8-stelligen KN-Code und dem 10-stelligen TARIC-Code verwendet und mit anderen Quellen abgeglichen.
(17) Es sei darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Eurostat-Daten nach dem 8-stelligen KN-Code auch andere Waren als die betroffene Ware umfassen und in den Daten nach dem 10-stelligem TARIC-Code, die den Bezugszeitraum betreffen, die zehn neuen Mitgliedstaaten noch nicht berücksichtigt sind.
(18) Deshalb wurden für die 15 Mitgliedstaaten, die die Europäische Union vor der Erweiterung bildeten, die Eurostat-Daten nach dem 10-stelligen TARIC-Code verwendet, während für die zehn neuen Mitgliedstaaten die Eurostat-Daten nach dem 8-stelligen KN-Code herangezogen wurden. Die für die zehn neuen Mitgliedstaaten verwendeten Eurostat-Daten nach dem 8-stelligen KN-Code wurden ferner berichtigt, indem die prozentuale Differenz zwischen den Daten nach dem 8-stelligen KN-Code und den von den zehn neuen Mitgliedstaaten in den sechs Monaten nach der Erweiterung angegebenen Daten nach dem 10-stelligen TARIC-Code ermittelt wurde, damit andere Waren als die betroffene Ware unberücksichtigt blieben.
(19) Auf der Grundlage der berichtigten TARIC-Daten ergab die Untersuchung, dass im UZ 115 225 Tonnen Magnesiumoxid aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt wurden, was rund 29 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht.
(20) Im UZ der vorangegangenen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen betrug das Volumen der Einfuhren chinesischen Magnesiumoxids in die Gemeinschaft 110 592 Tonnen, also rund 31 % des Gemeinschaftsverbrauchs.
(21) Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinschaft mittlerweile 25 Mitgliedstaaten zählt, sind Ausfuhrvolumen und marktanteile der vorangegangenen und der gegenwärtigen Überprüfung nicht vergleichbar.
Dumping im UZ
(22) Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung gingen die Kommissionsdienststellen nach derselben Methode wie in der ursprünglichen Untersuchung vor. In der Ausgangsuntersuchung wurde bekanntlich eine Dumpingspanne von 27,1 % ermittelt.
Vergleichsland
(23) Da es sich bei China um ein Transformationsland handelt, musste der Normalwert auf der Grundlage von Informationen ermittelt werden, die in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung gesammelt wurden.
(24) Da bei der vorangegangenen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen Indien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts ausgewählt worden war, wurden die indischen Hersteller um Mitarbeit gebeten. Ferner wurden alle der Kommission bekannten Hersteller in den im Überprüfungsantrag genannten potenziellen Vergleichsländern Australien und USA um Mitarbeit ersucht.
(25) Ein indischer Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bereit, beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. Ein australischer Hersteller antwortete, erklärte jedoch, er sei nicht in der Lage, den Kommissionsdienstellen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Lediglich ein Hersteller in den USA sagte zu, die gewünschten Informationen zu übermitteln.
(26) Die Untersuchung ergab, dass auf dem US-amerikanischen Markt ausreichender Wettbewerb herrscht. Auf Einfuhren von Magnesiumoxid werden keine Antidumpingzölle erhoben und die betroffene Ware wird in beträchtlichen Mengen aus verschiedenen Drittländern eingeführt. Es gibt zwei inländische Hersteller, die miteinander im Wettbewerb stehen. Der kooperierende US-amerikanische Hersteller wandte eine ähnliche Herstellungsmethode wie die chinesischen Hersteller an. Im UZ entsprachen die Verkäufe des US-amerikanischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt einem beträchtlichen Teil (rund 83 %) der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft.
(27) Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die USA als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts geeignet waren.
Normalwert
(28) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des Herstellers in den USA in Bezug auf die Preise als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurden die Produktionsstückkosten im UZ mit den durchschnittlichen Stückpreisen in diesem Zeitraum verglichen. Die Untersuchung ergab, dass mit allen Verkäufen Gewinne erzielt wurden. Die Untersuchung ergab ferner, dass alle Verkäufe des kooperierenden Herstellers in den USA an unabhängige Abnehmer gingen. Folglich wurden die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise zur Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung herangezogen.
Ausfuhrpreis
(29) Wie bereits erwähnt, wurde der Ausfuhrpreis in Ermangelung anderer verlässlicherer Daten auf der Grundlage der Eurostat-Daten ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die Preise in den Eurostat-Statistiken auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft ausgewiesen sind. Diese Preise wurden durch Abzug von Seefracht- und Versicherungskosten auf die Stufe fob gebracht. In Ermangelung anderer zuverlässigerer Daten wurden hierzu die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Kostenangaben verwendet.
Vergleich
(30) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Dies betraf in dieser Untersuchung die See- und Inlandsfrachtkosten.
Dumpingspanne
(31) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückte Dumpingspanne von 100,73 % lag erheblich über der in der vorherigen Untersuchung festgestellten Spanne von 41,9 %.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(32) Es wurde nicht nur das Vorliegen von Dumping im UZ, sondern auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings geprüft. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und nur wenige öffentlich zugängliche Daten über die chinesische Magnesiumoxidindustrie verfügbar sind, basieren die nachstehenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Marktstudien auf Grundlage der japanischen amtlichen Handelsstatistiken sowie auf Daten des US Bureau of the Census und des chinesischen Zolls, die der Antragsteller vorgelegt hatte.
Produktionskapazität in der VR China
(33) Laut Überprüfungsantrag haben die chinesischen Hersteller beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten, da sie über die größten Magnesiterzvorkommen der Welt verfügen, die auf 1 300 000 Tonnen geschätzt werden. Die gesamte Produktionskapazität der VR China für die betroffene Ware dürfte bei 800 000 bis 1 000 000 Tonnen pro Jahr, der Inlandsverbrauch und die Ausfuhren jedoch lediglich bei rund 250 000 bzw. 550 000 Tonnen pro Jahr liegen. Die Produktion in der VR China könnte deshalb bei entsprechenden Marktbedingungen rasch weiter gesteigert werden.
Ausfuhr in Drittländer
(34) Auf der Grundlage derselben Quelle wurde festgestellt, dass die chinesischen Magnesiumoxidausfuhren weltweit um 17 %, d. h. von 465 900 onnen im Jahr 1999 auf 545 600 Tonnen im Jahr 2003, zunahmen. Die Preise der Ausfuhren auf andere internationale Märkte, wie Japan oder die USA, liegen rund 38 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft; im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre dies ein Anreiz für Ausführer, mehr Waren in die Gemeinschaft anstatt in Drittländer auszuführen.
(35) 2003 waren die Preise der chinesischen Ausfuhren nach Japan zudem um annähernd 13 %, von 109,4 USD je Tonne im Jahr 2000 auf 95 USD je Tonne im Jahr 2003, gefallen. Auch die Preise der Ausfuhren in die USA fielen in demselben Zeitraum um rund 8 % von 133 USD je Tonne im Jahr 2000 auf 122 USD je Tonne im Jahr 2003.
(36) Dies zeigt deutlich, dass es für chinesische Ausführer in Anbetracht der beträchtlichen ungenutzten Produktionskapazitäten und dem höheren Preisniveau in der Gemeinschaft im Vergleich zu Drittländern im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen interessant wäre, sich auf den Gemeinschaftsmarkt zu konzentrieren.
Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft
(37) Ferner sei darauf hingewiesen, dass das allgemeine Preisniveau für die betroffene Ware in der Gemeinschaft den Gemeinschaftsmarkt sehr attraktiv macht. Dies ist ein weiterer Anreiz, die Produktion zu steigern, um größere Mengen in die Gemeinschaft auszuführen. Wie bereits erwähnt, ergab die Untersuchung außerdem, dass die Preise bei der Ausfuhr in Drittländer niedriger waren als die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. Allerdings dürften die verhältnismäßig hohen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt langfristig sinken und an Attraktivität einbüßen. Ohne die Maßnahmen würden viele chinesische Ausführer ihr Interesse besonders auf den Gemeinschaftsmarkt richten, um ihre Marktanteile zu erhöhen. Der sich dadurch ergebende verstärkte Wettbewerb könnte jedoch zu niedrigeren Preisen führen. Es ist also wahrscheinlich, dass alle Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt ihre Preise entsprechend senken müssten.
Schlussfolgerung
(38) Die Untersuchung ergab, dass die VR China ihre Dumpingpraktiken im UZ in erheblich verstärktem Maße fortgesetzt hat. Da China über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer noch niedriger sind als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre gedumpten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erheblich steigern würden, wenn die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten.
E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(39) Die vier antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten die Fragebogen und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf diese Hersteller entfielen im UZ 96 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware.
(40) Auf dieser Grundlage bilden die vier antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
Gemeinschaftsverbrauch
(41) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft sowie anhand der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt.
Tabelle 1 — Gemeinschaftsverbrauch (Verkaufsmengen)
| Gemeinschaftsverbrauch | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tonnen | 423 791 | 448 234 | 456 197 | 398 038 | 392 416 | |
| Index | 100 | 106 | 108 | 94 | 93 | – 7 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr in % | 6 | 2 | – 14 | – 1 | ||
| Quelle: Eurostat. |
(42) Der Gemeinschaftsverbrauch an Magnesiumoxid stieg zwischen 2000 und 2002 an und erreichte 2002 einen Höchststand von rund 456 197 Tonnen, bevor er sowohl 2003 als auch im UZ auf zuletzt 392 416 Tonnen zurückging. Im gesamten Bezugszeitraum ging der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt um 7 % zurück, zwischen 2000 und 2001 stieg er jedoch um 6 %.
(43) Schwankungen des Verbrauchs der betroffenen Ware zwischen plus/minus 10 % im Jahresvergleich deuten nicht auf einen langfristigen Trend hin. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertritt die Ansicht, dass der Magnesiumoxidmarkt insgesamt stabil ist und diese leichten Schwankungen des Verbrauchs sich langfristig gesehen im Normalbereich bewegen.
Einfuhren aus der VR China
Menge, Marktanteil und Preise
(44) Das Volumen der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich ähnlich wie der Gemeinschaftsverbrauch. Bis 2002 stiegen die Einfuhren im Durchschnitt um 8 % und begannen daraufhin zu sinken. Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren aus der VR China insgesamt von 140 171 Tonnen auf 115 225 Tonnen um 18 % zurück.
Tabelle 2 — Einfuhren aus der VR China
| Volumen der Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tonnen | 140 171 | 150 403 | 163 116 | 126 387 | 115 225 | |
| Index | 100 | 107 | 116 | 90 | 82 | – 18 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 7 | 9 | – 26 | – 8 | ||
| Quelle: Eurostat. |
(45) Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren erhöhte sich 2002 analog zum Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs auf 36 %. Ab 2003 nahm er leicht ab, lag im UZ aber immer noch bei 29 %.
Tabelle 3 — Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
| Marktanteil der Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Marktanteil in Prozent | 33 | 34 | 36 | 32 | 29 | |
| Index | 100 | 103 | 109 | 97 | 88 | – 12 |
| Quelle: Eurostat. |
(46) Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China fiel im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 24 %.
Tabelle 4 — Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China
| Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus der VR China | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| EUR/Tonne | 174 | 164 | 149 | 135 | 133 | |
| Index | 100 | 94 | 86 | 78 | 76 | – 24 |
| Quelle: Eurostat. |
Entwicklung der Einfuhrpreise und Preisunterbietung
(47) Der durchschnittliche cif-Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position betrug im UZ 133 EUR je Tonne. Zur Ermittlung etwaiger Preisunterbietungsspannen wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise (ab Werk) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der Einfuhren aus China im UZ verglichen, die zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten, der Zölle und der Antidumpingzölle berichtigt wurden. Auf dieser Grundlage wurde keine Preisunterbietung festgestellt.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Tabelle 5 — Produktion Produktion 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 Index 100 104 102 97 95 – 5 Differenz gegenüber dem Vorjahr 4 – 2 – 5 – 2 Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(48) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwischen 2000 und 2001 zunächst um 4 %, eine Zunahme, die in etwa der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Dann sank die Produktion jedoch stetig bis zu einem Rückgang von insgesamt 5 % im Bezugszeitraum. Im UZ entfielen rund 55 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf die Magnesiumoxidproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
Tabelle 6 — Produktionskapazität
| Produktionskapazität | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 0 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(49) Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant.
Tabelle 7 — Kapazitätsauslastung
| Kapazitätsauslastung | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 104 | 102 | 97 | 95 | – 5 |
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(50) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum parallel zur Produktion entwickelte. Sie nahm zwischen 2000 und 2001 zunächst zu und ging danach kontinuierlich zurück. Im Bezugszeitraum war ein Rückgang von 5 Prozentpunkten zu verzeichnen.
Verkaufsmenge und Verkaufspreise
Tabelle 8 — Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt (in Tonnen) Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt: 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 An unabhängige Parteien Index 100 98 94 87 89 – 11 An verbundene Parteien Index 100 149 150 150 157 57 An verbundene und unabhängige Parteien Index 100 104 101 95 97 – 3 Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(51) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt fielen zwischen 2000 und dem UZ um 11 %. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen nahmen zwischen 2000 und dem UZ um 57 % zu. Diese Verkäufe betrafen nur ein Unternehmen, und bei den verbundenen Parteien handelte es sich um Tochtergesellschaften, die zu demselben Konzern gehörten. Sie bildeten rund 17 % aller Magnesiumoxidverkäufe im Bezugszeitraum.
(52) Insgesamt ging das Volumen der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000 und dem UZ um 3 % zurück.
Tabelle 9 — Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Magnesiumoxid
| Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 108 | 110 | 109 | 109 | 9 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 8 | 2 | – 1 | – 1 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(53) Zwischen 2000 und dem UZ stieg der durchschnittliche Verkaufspreis von Magnesiumoxid, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, um 9 %. Ihren höchsten Stand erreichten die Preise im Jahr 2002, aber 2003 und im UZ gingen sie wieder leicht zurück.
Marktanteil
Tabelle — 10 Marktanteil Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 Marktanteil in Prozent 62 61 59 63 65 Index 100 98 95 102 105 5 Quelle: Eurostat und geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(54) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wuchs von 62 % im Jahr 2000 auf 65 % im UZ an. Zwischen 2002 und 2003 war dieses Wachstum besonders stark (7 % des Marktes).
(55) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war es offenbar gelungen, dank seiner im Vergleich zu anderen Drittländern wettbewerbsfähigen Preise Marktanteile hinzu zu gewinnen.
Lagerbestände
Tabelle 11 — Lagerbestände Lagerbestände 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 Index 100 107 94 101 81 – 19 Differenz gegenüber dem Vorjahr 7 – 13 7 – 20 Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(56) Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 19 % verringert wurden. Im Zeitraum 2000 bis 2003 betrugen die Lagerbestände rund 43 000 Tonnen, gingen im UZ jedoch auf knapp über 35 000 Tonnen zurück.
(57) Die Lagerbestände, die sich 2000 auf rund 16 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkauften Mengen beliefen, fielen im UZ auf rund 14 % der Gemeinschaftsverkäufe.
Rentabilität und Cashflow
(58) Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts an unabhängige Parteien, folgendermaßen:
Tabelle 12 — Rentabilität
| Rentabilität | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 113 | 538 | 13 | 200 | 100 |
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(59) Nach Verlusten im Jahr 2000 machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit seinen Verkäufen bis zum Ende des UZ Gewinne. 2002 erreichten die Gewinne 4,3 %, sie fielen 2003 auf 0,1 % und auf 1,6 % im UZ. Ein Rückgang im Jahr 2003 war auf die Abnahme der Verkaufsmengen und den Preisdruck durch die chinesischen Ausführer zurückzuführen, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran gehindert wurde, Preiserhöhungen vorzunehmen, die zu einer angemessenen Gewinnspanne geführt hätten.
(60) Bei Berücksichtigung der Verkäufe an verbundene Parteien ergäbe sich eine etwas geringere Rentabilität, der Trend bliebe jedoch unverändert.
Tabelle 13 — Cashflow
| Cashflow | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 128 | 160 | 82 | 134 | 34 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 28 | 33 | – 79 | 52 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(61) Der Cashflow nahm im Bezugszeitraum um 34 % zu und folgte somit in seiner Entwicklung dem Trend der Rentabilität.
Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
Tabelle 14 — Investitionen Investitionen 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 Index 100 92 76 74 81 – 19 Differenz gegenüber dem Vorjahr – 8 – 16 – 2 6 Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(62) Die Investitionen nahmen zwischen 2000 und dem UZ um rund 19 % ab. Dennoch wurden in diesem UZ 24 % mehr Investitionen getätigt als im UZ der vorangegangenen Untersuchung, in dem die Investitionen einen Höchststand von 4 219 000 ECU erreichten. Die Investitionen sollten hauptsächlich der Verbesserung und weiteren Rationalisierung des Produktionsprozesses dienen, um Kosten einzusparen und den Umweltschutzanforderungen nachzukommen.
Tabelle 15 — Kapitalrendite (RoI)
| RoI | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 129 | 700 | 14 | 231 | 131 |
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen |
(63) Nach der negativen Entwicklung im Jahr 2000 nahm die RoI im Bezugszeitraum um rund 11,6 Prozentpunkte zu und entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität.
(64) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügte im gesamten Bezugszeitraum über ausreichende Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
Beschäftigung, Produktivität und Löhne
Tabelle 16 — Beschäftigung Beschäftigung 2000 2001 2002 2003 UZ UZ im Vergleich zu 2000 Index 100 99 90 85 80 – 20 Differenz gegenüber dem Vorjahr – 1 – 9 – 5 – 5 Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.
(65) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 20 % sank. Zwischen 2001 und dem UZ war der Rückgang am ausgeprägtesten.
(66) Da die Produktion in geringerem Maße zurückging als die Beschäftigung, erhöhte sich die Produktivität im gesamten Zeitraum um 19 %, wie es der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
Tabelle 17 — Produktivität
| Produktivität | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 105 | 113 | 115 | 119 | 19 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 5 | 8 | 2 | 4 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(67) Im Bezugszeitraum sanken die Löhne der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um rund 4 %.
Tabelle 18 — Löhne
| Löhne | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Index | 100 | 104 | 99 | 100 | 96 | – 4 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 4 | – 4 | 0 | – 3 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
Auswirkungen anderer Faktoren
Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(68) Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelte sich die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgendermaßen:
Tabelle 19 — Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
| Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tonnen | 9 240 | 9 206 | 15 671 | 9 962 | 10 022 | |
| Index | 100 | 100 | 170 | 108 | 108 | 8 |
| Differenz gegenüber dem Vorjahr | 0 | 70 | – 62 | 1 | ||
| Quelle: Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen. |
(69) Die Magnesiumoxidausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 8 %; dieser Anstieg war im Jahr 2002 besonders deutlich. Die Zunahme der Ausfuhren dürfte allerdings wenig Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben, da diese Ausfuhren im Durchschnitt lediglich rund 4 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten.
Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
(70) Die Mengen der Einfuhren von Magnesiumoxid aus anderen Drittländern als der VR China in die Gemeinschaft und ihre Preise entwickelten sich folgendermaßen:
Tabelle 20 — Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Menge)
| Tonnen | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
|---|---|---|---|---|---|
| Türkei | 2 704 | 3 116 | 7 010 | 2 105 | 1 373 |
| USA | 849 | 1 518 | 326 | 704 | 897 |
| Israel | 2 417 | 2 558 | 2 714 | 3 156 | 2 725 |
| Mexiko | 703 | 781 | 627 | 856 | 755 |
| Japan | 1 949 | 1 658 | 2 081 | 627 | 455 |
| Australien | 1 115 | 749 | 42 | 341 | 301 |
| Norwegen | 459 | 198 | 72 | 117 | 149 |
| Andere Drittländer | 56 | 1 462 | 679 | 109 | 516 |
| Insgesamt | 10 252 | 12 041 | 13 550 | 8 016 | 7 172 |
| Quelle: Eurostat. |
Tabelle 21 — Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Durchschnittspreis)
| Euro | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |
|---|---|---|---|---|---|
| Türkei | 128 | 147 | 154 | 169 | 195 |
| USA | 1 475 | 509 | 1 431 | 796 | 795 |
| Israel | 964 | 712 | 607 | 611 | 667 |
| Mexiko | 458 | 718 | 870 | 591 | 617 |
| Japan | 1 164 | 1 173 | 1 044 | 713 | 458 |
| Australien | 609 | 495 | 466 | 407 | 431 |
| Norwegen | 284 | 0 | 495 | 295 | 270 |
| Andere Drittländer | 0 | 528 | 740 | 200 | 191 |
| Quelle: Eurostat. |
Tabelle 22 — Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft
| Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | UZ im Vergleich zu 2000 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Marktanteil in Prozent | 2 | 2 | 3 | 2 | 1 | – 1 |
| Index | 100 | 117 | 129 | 80 | 73 | |
| Quelle: Eurostat. |
(71) Die Magnesiumoxideinfuhren aus anderen Drittländern als der VR China gingen im Bezugszeitraum insgesamt von 10 252 Tonnen im Jahr 2000 auf 7 172 Tonnen im UZ zurück. Zur Berechnung der Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde eine geringfügige Berichtigung dahin gehend vorgenommen, dass Einfuhrvolumen unberücksichtigt blieben, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft und von einer Tochtergesellschaft in der Türkei eines Gemeinschaftsherstellers gekauft worden sind. Der Marktanteil dieser Einfuhren sank in diesem Zeitraum von rund 2 % auf 1 %. Die wichtigsten Ausführer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft waren die Türkei, Israel, Australien und die USA.
(72) Im UZ waren die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Durchschnitt bedeutend höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Allerdings sind in den Eurostat-Daten nach dem 10-stelligen TARIC-Code auch die Preise für synthetisches Magnesiumoxid mit einem wesentlich höheren Reinheitsgrad und einem entsprechend höheren Preis als dem der betroffenen Ware erfasst. Wenngleich keine Daten über das Verhältnis zwischen synthetischem Magnesiumoxid und der betroffenen Ware im Produktmix der Eurostat-Daten nach dem 10-stelligen TARIC-Code verfügbar sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Preisniveau für Magnesiumoxid aus Drittländern im UZ insgesamt höher war als das des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
Schlussfolgerung
(73) Wie oben ausgeführt, ging der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum leicht zurück. Wie in der vorangegangenen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum keinen wesentlichen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte (siehe Erwägungsgrund 42 zum Gemeinschaftsverbrauch).
(74) Die geltenden Maßnahmen haben zu einer teilweisen Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit dem Jahr 2000 geführt. Wirtschaftliche Faktoren wie Marktanteile, Rentabilität, RoI, Cashflow, Produktivität und Endbestände entwickelten sich positiv. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte von 2001 (0,9 %) bis zum UZ (1,6 %) mit seinen Verkäufen Gewinne. Aufgrund des von den chinesischen Ausführern ausgeübten Drucks war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht in der Lage, rentabel genug zu wirtschaften, um seine Existenzfähigkeit auch in Zukunft sicherzustellen. Der Abwärtstrend bei der Produktion (– 5 %), der Kapazitätsauslastung (– 5 %) und den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt (– 3 %) verlief annähernd parallel zum Rückgang des Verbrauchs. Dies wirkte sich jedoch ungünstig auf Beschäftigung (– 20 %) und Investitionen (– 19 %) aus. Die Verkäufe eines Gemeinschaftsherstellers an verbundene Parteien änderte nichts an der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz einiger positiver Veränderungen weiterhin gefährdet ist, u. a. aufgrund der weiterhin gedumpten Einfuhren aus der VR China. Die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, sind deshalb nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen.
(75) Andererseits haben das Volumen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum abgenommen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China nicht unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Unter diesen Umständen und insbesondere, da sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht verbessert hat, die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil abnahmen und laut den Untersuchungsergebnissen keine Preisunterbietung vorlag, konnte ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren nicht festgestellt werden. Deshalb wurde geprüft, ob ein Wiederauftreten der Schädigung zu erwarten wäre, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.
Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung
(76) Bei der Prüfung, wie sich das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen voraussichtlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würde, wurde eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, die den unter den oben genannten Erwägungsgründen zusammengefassten Elementen entsprechen.
(77) Wie bereits erwähnt, ist es sehr wahrscheinlich, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China noch erheblich weiter zunehmen würden, da die VR China aufgrund der größten Magnesiterzvorkommen der Welt über eine beträchtliche ungenutzte Produktionskapazität verfügt.
(78) Der Vergleich der Einfuhren aus der VR China mit jenen aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft ergab große Preisunterschiede. Die Einfuhrpreise aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum hoch, während die chinesischen — gedumpten — Einfuhrpreise kontinuierlich sanken. Zudem zeigt die Tatsache, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren auf andere wichtige Magnesiumoxidmärkte 38 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen, deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem noch stärkeren Druck durch steigende Mengen gedumpter Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ausgesetzt wäre, insbesondere, da der durch diese Einfuhren verursachte Preisdruck den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits im Bezugszeitraum belastet hat.
(79) Angesichts des beschriebenen Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
Vorbemerkung
(80) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Lieferanten der betroffenen Ware.
(81) In der vorangegangenen Überprüfung wurde bekanntlich die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung ebenfalls um eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen handelt, ermöglicht sie eine Analyse übermäßiger negativer Auswirkungen auf die von den geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffenen Parteien.
(82) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(83) Es sei daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge ein Anhalten des Dumpings der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch solche Einfuhren wieder auftritt. Ferner ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor geschwächt ist. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte eine weitere Schädigung verhindern und es ihm ermöglichen, sich vollständig zu erholen. Daher liegt es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass die Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China aufrechterhalten werden.
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler
(84) Die Kommissionsdienststellen versandten Fragebogen an 23 im Antrag genannte Einführer/Hersteller. Keiner der Einführer/Hersteller antwortete.
(85) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Einführer und Händler durch die geltenden Maßnahmen nicht nennenswert beeinträchtigt wurden und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen demzufolge ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung bedeuten würde. Dies entspricht auch den Feststellungen in den vorausgegangenen Untersuchungen.
Interesse der Verwender
(86) Die Kommission sandte Fragebogen an vier Verwender. Keiner der Verwender antwortete.
(87) Da, wie bei der vorangegangenen Überprüfung, weder Antworten auf die Fragebogen noch nachprüfbare Daten zugunsten eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen vorlagen, wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Zölle keine erheblichen Auswirkungen auf die Verwender hätte.
H. SCHLUSSFOLGERUNG
(88) Die Untersuchung ergab, dass die Ausführer in der VR China im UZ weiterhin Dumping praktizierten. Ferner wurde nachgewiesen, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des Preisniveaus im Vergleich zu anderen Exportmärkten und angesichts der beträchtlichen ungenutzten Produktionskapazität der VR China ein attraktiver Markt für chinesische Ausführer ist. Deshalb ist es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich, dass beträchtliche Mengen gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden.
(89) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich im Rückgang von Produktion und Beschäftigung sowie in unzureichenden Gewinnen im Bezugszeitraum widerspiegelt, würde sich bei einer Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern, weil beträchtliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden.
(90) In Bezug auf das Gemeinschaftsinteresse wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.
(91) Deshalb wird es für angemessen gehalten, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten
(92) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.
(93) Aus diesen Gründen sind die für die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 eingeführt und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 985/2003 geändert wurden, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechtzuerhalten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Magnesiumoxid des KN-Codes ex 2519 90 90 (TARIC-Code 25199090*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Antidumpingzoll entspricht a) der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 112 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in allen Fällen, in denen Letzterer — niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis und — auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde (TARIC-Zusatzcode A420); b) Null, wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf der Grundlage einer Rechnung bestimmt wurde, die von einem Ausführer in der Volksrepublik China direkt an eine unabhängige Partei in der Gemeinschaft ausgestellt wurde und dem Mindesteinfuhrpreis von 112 EUR je Tonne entspricht oder diesen übersteigt (TARIC-Zusatzcode A420); c) einem Wertzoll von 27,1 % in allen anderen Fällen, die nicht unter Buchstabe a und Buchstabe b fallen (TARIC-Zusatz-Code A999). In den Fällen, in denen der Antidumpingzoll nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt wird und Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 7 bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, wird der oben genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 985/2003 ( ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 1 ).
3 ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 1 .
4 ABl. L 145 vom 17.6.1993, S. 1 .
5 ABl. C 230 vom 26.9.2003, S. 2 .
6 ABl. C 138 vom 18.5.2004, S. 2 .
7 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ( ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1 ).
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