32005R0905•Verordnung (EG) Nr. 905/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05
32005R0905Regulation18.06.2005
vom 16. Juni 2005
zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle 1 ,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle 2 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle 3 werden die tatsächliche Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres und die Kürzung des Zielpreises gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 vor dem 15. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.
(2) Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 enthält die genauen Bedingungen für die Verbuchung der Menge nicht entkörnter Baumwolle als tatsächliche Erzeugung.
(3) Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die griechischen Behörden 1 135 534 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.
(4) Die Menge von 34 142 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2005 von den griechischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: 6 172 Tonnen stammen von 2 364,9 Hektar, über die keine Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 eingereicht wurde, bei 22 746 Tonnen war gegen die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erlassenen nationalen Bestimmungen zur Beschränkung beihilfefähiger Flächen verstoßen worden, 3 580 Tonnen waren entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität und 1 644 Tonnen stammen von 2 040 Hektar, für die den betreffenden Erzeugern ein finanzieller Ausgleich für naturbedingte Schäden gewährt wurde.
(5) Der Ausschluss aus der tatsächlichen Erzeugung von 1 644 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle ist nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Menge, die von Parzellen stammt, über die eine Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 eingereicht worden ist; und diese Menge ist tatsächlich an die Entkörnungsbetriebe geliefert worden. Der sehr niedrige Ertrag an nicht entkörnter Baumwolle der von den Schäden betroffenen Parzellen ist ein wichtiges Anzeichen dafür, dass diese Parzellen trotzdem eine Erzeugung geliefert haben. Diese Menge entspricht somit den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und ist deshalb zur Menge von 1 135 534 Tonnen hinzuzufügen.
(6) Folglich muss eine Menge von 1 137 229 Tonnen als tatsächliche griechische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2004/05 angesehen werden.
(7) Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 368 084 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.
(8) Die Menge von 1 638 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2005 von den spanischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: bei 1 612 Tonnen war gegen die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erlassenen nationalen Bestimmungen zur Beschränkung beihilfefähiger Flächen verstoßen worden, 6 Tonnen waren entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, bei 7 Tonnen war keine Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 eingereicht worden und bei 13 Tonnen wurden die den Vertrag betreffenden Vorschriften von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 nicht eingehalten.
(9) Der Ausschluss aus der tatsächlichen Erzeugung von 13 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle wegen der Nichteinhaltung der den Vertrag betreffenden Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Außerdem entspricht diese Menge den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und ist deshalb zur Menge von 368 084 Tonnen hinzuzufügen.
(10) Folglich muss aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag eine Menge von 368 097 Tonnen als tatsächliche spanische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2004/05 angesehen werden.
(11) Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 982 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle von Anbauflächen in Portugal als beihilfefähig anerkannt. Diese Menge entspricht den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und muss daher als tatsächliche portugiesische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2004/05 angesehen werden.
(12) Überschreiten die für Spanien und Griechenland festgesetzten Mengen der tatsächlichen Erzeugung insgesamt 1 031 000 Tonnen, so wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Zielpreis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Menge überschreitet.
(13) Außerdem wird die Kürzung des Zielpreises um 50 % gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 schrittweise erhöht, wenn die um 1 031 000 Tonnen gekürzte tatsächliche Gesamterzeugung Spaniens und Griechenlands 469 000 Tonnen überschreitet.
(14) Im Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die garantierte nationale Menge in Spanien und Griechenland überschritten. Die tatsächliche spanische Erzeugung liegt in der zweiten Tranche von 4 830 Tonnen über der um 113 000 Tonnen erhöhten garantierten nationalen Menge. Deshalb beläuft sich die Kürzung des Zielpreises in Spanien auf 54 %. In Griechenland liegt die tatsächliche Erzeugung unter der um 356 000 Tonnen erhöhten garantierten nationalen Menge. Deshalb beläuft sich die Kürzung des Zielpreises in Griechenland auf 50 %.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgesetzt: — 1 137 229 Tonnen für Griechenland, — 368 097 Tonnen für Spanien, — 982 Tonnen für Portugal.
(2) Der Betrag, um den der Zielpreis für das Wirtschaftsjahr 2004/05 gekürzt wird, wird wie folgt festgesetzt: — 24,130 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Griechenlands, — 27,425 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Spaniens, — 0 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Portugals.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates ( ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1 ).
2 ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3 .
3 ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 ( ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3 ).
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