32005R1010•Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen
32005R1010Regulation04.07.2005
vom 30. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Nach der Einleitung 2 eines Antidumpingverfahrens am 23. Oktober 2004 führte die Kommission am 23. April 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 3 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein (nachstehend „Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls“ genannt).
(2) Die vorläufigen Antidumpingzölle, die in Form von Wertzöllen zwischen 6,8 % und 24,5 % des Wertes der eingeführten Waren eingeführt wurden, werden seit dem 27. April 2005 angewandt.
2. FORM DER VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(3) Es gibt verschiedene Formen von Antidumpingmaßnahmen. So ist zum Beispiel der tatsächliche Betrag eines Wertzolls von den jeweiligen Einfuhrpreisen abhängig, während es sich bei einem Mindesteinfuhrpreis um einen festen Betrag handelt. Beide Maßnahmenformen zielen jedoch auf die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen von Dumping ab. Die Wahl der Maßnahmenform liegt ganz im Ermessen der Kommission. In vorausgegangenen Zuchtlachsverfahren wurde Zöllen auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises der Vorzug gegeben, weil sie zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings ausreichten.
(4) Im Rahmen der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im vorliegenden Fall war die Kommission der Auffassung, dass ein Mindesteinfuhrpreis unter Umständen schwer durchzusetzen und die Gefahr einer Umgehung größer wäre als bei anderen Maßnahmenformen. Aus diesem Grund wurden die vorläufigen Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens ursprünglich in Form von Wertzöllen eingeführt.
(5) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen kam es auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem erheblichen, bisher einmaligen und unvorhersehbaren Anstieg der Marktpreise für Zuchtlachs. Erschwerend hinzukommt, dass Lachs weitgehend als Frischware gehandelt wird, die von begrenzter Haltbarkeit ist. Deshalb können übermäßige Schwankungen der Marktpreise nicht durch das Anlegen hinreichender Vorräte der Ware aufgefangen werden.
(6) Unter den besonderen Umständen dieses Verfahrens sind die ursprünglichen Gründe dafür, keine Mindesteinfuhrpreise einzuführen, nicht mehr gegeben. Gegenwärtig ist das Risiko der Umgehung eines Mindesteinfuhrpreises entgegen bestimmter Erfahrungen in der Vergangenheit gering. Die raschen, heftigen Preisschwankungen, die derzeit auf dem Markt zu beobachten sind, legen ferner nahe, dass diese dramatische Entwicklung nicht so dauerhaft ist, als dass sie die Feststellungen zu Dumping und Schädigung für den Untersuchungszeitraum in Frage stellen würde.
(7) Unter diesen Umständen wird es als angemessen angesehen, die Form der Maßnahmen zu ändern und einen Mindesteinfuhrpreis einzuführen. Wie bereits erwähnt, soll mit dem Mindestpreis dasselbe erreicht werden wie mit einem Wertzoll, nämlich die Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings.
(8) Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten Einfuhrpreis entspricht, wäre kein Zoll zu entrichten. Ist der Einfuhrpreis niedriger, wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Einfuhrpreis zu entrichten.
(9) Was die Höhe des Mindesteinfuhrpreises angeht, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, so ändert diese neue Maßnahmenform nichts an den Feststellungen und Methoden in der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls, die insbesondere unter deren Erwägungsgründen 132 bis 134 dargelegt sind.
(10) Weil Einfuhren aus Norwegen zu Preisen auf Mindesteinfuhrpreisniveau oder darüber die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen sollten, soll der Mindesteinfuhrpreis für alle Einfuhren aus Norwegen gelten.
(11) Zuchtlachs kommt gewöhnlich in verschiedenen Aufmachungen in den Handel (ausgenommen, mit Kopf; ausgenommen, ohne Kopf; Ganzfischfilets, andere Filets oder Stücke von Filets). Daher musste bei der Änderung der Form der geltenden Maßnahmen für jede dieser Aufmachungen ein nicht schädigender Mindesteinfuhrpreis ermittelt werden, um die jeweils zusätzlich anfallenden Kosten widerzuspiegeln. Bei der Ermittlung der verschiedenen Mindesteinfuhrpreise stützte sich die Kommission auf die Feststellungen in vorherigen Antidumpinguntersuchungen betreffend Zuchtlachs als auch auf die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung. Somit wurden die Mindesteinfuhrpreise im Wesentlichen mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren ermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates 4 festgelegt und auch in dieser Untersuchung angewandt wurden.
(12) Die ausführenden Hersteller werden darauf hingewiesen, dass, wenn festgestellt wird, dass die Maßnahmen nicht wirksam sind und insbesondere wenn der Mindesteinfuhrpreis manipuliert, übernommen oder umgangen wird, die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Verordnung (EG) Nr. 628/2005 gegebenenfalls erneut ändern kann, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
3. GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN
(13) Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt. Die ausführenden Hersteller, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, haben beantragt, die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zu verlängern.
(14) Deswegen und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung wird beschlossen, die Dauer der vorläufigen Maßnahmen bis einschließlich 22. Januar 2006 zu verlängern.
4. SCHLUSSBESTIMMUNG
(15) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und angesichts der Tatsache, dass bereits in der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls Fristen gesetzt wurden, sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb der die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig und im Hinblick auf endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 12 00 , ex 0303 11 00 , ex 0303 19 00 , ex 0303 22 00 , ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der vorläufige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Fall von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Fall von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.
(3) Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht der Differenz zwischen dem in Absatz 4 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, falls dieser unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Entspricht der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dem Mindesteinfuhrpreis gemäß Absatz 4 oder liegt er darüber, so ist kein Zoll zu erheben.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten folgende Mindesteinfuhrpreise pro Kilogramm Nettogewicht: Aufmachung des Zuchtlachses Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht TARIC-Code Ganze Fische, frisch, gekühlt oder gefroren 2,81 0302 12 00 120302 12 00 330302 12 00 930303 11 00 930303 19 00 930303 22 00 120303 22 00 83 Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren 3,12 0302 12 00 130302 12 00 340302 12 00 940303 11 00 940303 19 00 940303 22 00 130303 22 00 84 Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren 3,51 0302 12 00 150302 12 00 360302 12 00 960303 11 00 180303 11 00 960303 19 00 180303 19 00 960303 22 00 150303 22 00 86 Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von mehr als 300 g, frisch, gekühlt oder gefroren 4,99 0304 10 13 120304 10 13 930304 20 13 120304 20 13 93 Sonstige Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von 300 g pro Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren 6,00 0304 10 13 150304 10 13 960304 20 13 150304 20 13 96
(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(6) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 4 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 .“ "
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Der zweite Satz von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 der Kommission erhält folgende Fassung:
„Artikel 1 dieser Verordnung gilt bis zum 22. Januar 2006.“
Diese Verordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 8 .
3 ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5 .
4 ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 321/2003 ( ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 3 ).
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