32005R1068•Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
32005R1068Regulation01.07.2005
vom 6. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 findet für Roggen ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 keine Intervention mehr statt. Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission 2 ist daher entsprechend zu ändern, um dieser neuen Situation Rechnung zu tragen.
(2) Weichweizen und Hartweizen sind Getreidearten, für die Mindestqualitätskriterien für den menschlichen Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 3 genügen müssen. Die übrigen Getreidearten sind hauptsächlich zur Fütterung bestimmt und müssen der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 4 entsprechen. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.
(3) Einige dieser Normen gelten ab 1. Juli 2006 bei der Erstverarbeitung der Erzeugnisse. Damit das vor diesem Zeitpunkt übernommene Getreide bei der Auslagerung unter besten Bedingungen vermarktet werden kann, ist vorzusehen, dass die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse ab dem Wirtschaftjahr 2005/06 den Anforderungen dieser Normen entsprechen müssen.
(4) Es hat sich erwiesen, dass die Mykotoxinbildung mit besonderen, im Wesentlichen klimatischen Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte des Getreides, zusammenhängen kann.
(5) Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Interventionsstellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten.
(6) In den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden 5 sind die Zuständigkeiten geregelt. In den Artikeln ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten, und dass die Mengen, deren Qualität infolge der üblichen materiellen Lagerungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung gemindert ist, als Auslagerung aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen sind, an dem die Qualitätsminderung festgestellt worden ist. Präzisiert ist ferner, dass ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert gilt, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht. Folglich können nur diesen Bestimmungen entsprechende Qualitätsminderungen zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes gehen. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß dieser Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat haften muss.
(7) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 sind die Analysemethoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides nach Prüfkriterien aufgelistet. Von diesen Methoden hat die Internationale Organisation für Normung die Methode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg angepasst. Der entsprechende Verweis ist daher zu ändern. Auch ist es angebracht, die Analysemethoden für die Einhaltung der Normen für Kontaminanten zu präzisieren.
(8) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist im Interesse der Klarheit und Genauigkeit neu zu fassen, insbesondere was die Reihenfolge der Bestimmungen betrifft. Da die Kontrolle der Mykotoxine nach dem Prinzip der Risikoanalyse erfolgt, ist es gerechtfertigt, zu den Analysen, deren Kosten zu Lasten des Anbieters gehen, die Analysen zur Bestimmung des Mykotoxingehalts hinzuzufügen.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 ist entsprechend zu ändern.
(10) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 t Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum oder 10 t Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten.“
| 2. | —: für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen in Anhang I Nummer 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission festgelegten Werte für Fusarientoxine, | — | für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen in Anhang I Nummer 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission festgelegten Werte für Fusarientoxine, | — | für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Höchstgehalte. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen in Anhang I Nummer 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission festgelegten Werte für Fusarientoxine, | ||||
| — | für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Höchstgehalte. |
| 3. | a): Nummer 3.7 erhält folgende Fassung: „3.7 Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ — „3.7 — Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ „3.7: Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | a) | „3.7: Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | „3.7 | Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | b) | „3.10: die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“ | „3.10 | die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „3.7: Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | „3.7 | Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | ||||||
| „3.7 | Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;“ | ||||||||
| b) | „3.10: die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“ | „3.10 | die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“ | ||||||
| „3.10 | die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.“ |
| 4. | Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Interventionsstelle lässt die äußere und innere Beschaffenheit der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren. (2) Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung a) des Gerbstoffgehalts bei Sorghum, b) der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität), c) des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen, d) des Sedimentationswerts (Zeleny-Test), e) der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung, f) der Kontaminanten. (3) Ergeben die Analysen gemäß Absatz 1, dass das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muss es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für alle entstandenen Kosten auf. (4) Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.“ | a) | des Gerbstoffgehalts bei Sorghum, | b) | der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität), | c) | des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen, | d) | des Sedimentationswerts (Zeleny-Test), | e) | der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung, | f) | der Kontaminanten. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | des Gerbstoffgehalts bei Sorghum, | ||||||||||||
| b) | der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität), | ||||||||||||
| c) | des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen, | ||||||||||||
| d) | des Sedimentationswerts (Zeleny-Test), | ||||||||||||
| e) | der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung, | ||||||||||||
| f) | der Kontaminanten. |
| 5. | a): Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. d) Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ — „c) — Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. — d) — Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ „c): Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. d): Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ | a) | „c): Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. | „c) | Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. | d) | Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ | b) | „f): Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“ | „f) | Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | „c): Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. | „c) | Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. | d) | Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ | ||||||
| „c) | Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR. | ||||||||||
| d) | Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.“ | ||||||||||
| b) | „f): Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“ | „f) | Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“ | ||||||||
| „f) | Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.“ |
6. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Erfolgen die Kontrollen gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten für die finanziellen Folgen auf. Dies gilt unbeschadet der eigenen Ansprüche des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber dem Anbieter oder Lagerhalter, wenn dieser seine Zusagen und Verpflichtungen nicht einhält. Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten waren.“
7. In Anhang I wird die Spalte „Roggen“ gestrichen.
| 8. | a): Nummer 1.2 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm, Hartweizen 1,9 mm, Gerste 2,2 mm.“ | a) | Nummer 1.2 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm, Hartweizen 1,9 mm, Gerste 2,2 mm.“ | b) | Nummer 2.3 wird gestrichen. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Nummer 1.2 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm, Hartweizen 1,9 mm, Gerste 2,2 mm.“ | ||||
| b) | Nummer 2.3 wird gestrichen. |
| 9. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.“ | b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen, 1,9 mm bei Hartweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.“ | ||||
| b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen, 1,9 mm bei Hartweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.“ |
10. In Anhang IV erhält Fußnote 2 Absatz 2 folgende Fassung: „Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während zwei Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während vier Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach dreistündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und fünfstündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.“
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die mit Nummer 2 eingeführten Bestimmungen über Fusarientoxine sowie über die Methode zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten gelten jedoch nur für das ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 geerntete und übernommene Getreide.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juli 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .
2 ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ( ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50 ).
3 ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).
4 ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission ( ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44 ).
5 ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3 .
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