32005R1113•Verordnung (EG) Nr. 1113/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einstellung der Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien
32005R1113Regulation16.07.2005
vom 12. Juli 2005
zur Einstellung der Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend „HAN“ abgekürzt) mit Ursprung in Algerien handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 2 eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber HAN mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine in Kraft gesetzt.
2. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG
2.1 Überprüfungsantrag
(2) Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien erhielt die Kommission einen Antrag des algerischen Unternehmens Fertial SPA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller machte geltend, er sei nicht mit dem ausführenden Hersteller in Algerien verbunden, für dessen HAN die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Er behauptete ferner, er habe erst nach Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums (d. h. im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999) begonnen, HAN in die Gemeinschaft auszuführen.
2.2 Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer
(3) Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem der beratende Ausschuss angehört und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 3 eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 in Bezug auf den Antragsteller sowie die entsprechende Untersuchung ein.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 hob den durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Zoll auf die Einfuhren von u. a. vom Antragsteller hergestellte HAN von 6,88 EUR je Tonne auf. Zugleich wurden die Zollverwaltungen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung solcher Einfuhren einzuleiten.
2.3 Betroffene Ware
(5) Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien führte („ursprüngliche Untersuchung“), d. h. um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung, die gemeinhin dem KN-Code 3102 80 00 zugewiesen werden und ihren Ursprung in Algerien haben.
2.4 Betroffene Parteien
(6) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(7) Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.
2.5 Untersuchungszeitraum
(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt).
3. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
(9) Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, später jedoch begann, diese Ware auszuführen.
(10) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen sei. Obwohl ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen auch einen Rohstoff an den an der ursprünglichen Untersuchung beteiligten ausführenden Hersteller lieferte, deutete nichts darauf hin, dass diese Geschäftsbeziehungen über den üblichen Geschäftsverkehr hinausgingen. Die Untersuchung ergab ferner, dass das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen nicht tatsächlich mit dem ausführenden Hersteller verbunden war, der an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt gewesen war. Das Argument, der Antragsteller sei mit einem ausführenden Hersteller verbunden, der an der ursprünglichen Untersuchung mitgearbeitet habe, erwies sich somit als unbegründet.
(11) Die Untersuchung ergab, dass die Kostenrechnung des Antragstellers erhebliche Mängel aufwies und nicht als geeignete Grundlage zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller angesehen werden konnte.
(12) Laut den Untersuchungsergebnissen beruhten die vom Antragsteller angegebenen Rohstoffkosten nicht auf tatsächlichen Kosten, sondern auf groben Schätzungen für eine Hälfte des UZ.
(13) Die angegebenen Kosten, die aus dem Kostenrechnungssystem des Unternehmens stammten, konnten zudem nicht mit den Daten der Finanzbuchführung in Einklang gebracht werden. Auch konnte keine Verbindung zwischen den beiden normalerweise von dem Unternehmen verwendeten Buchführungssystemen (Kostenrechnung und Finanzbuchführung) hergestellt werden, da die Zahlen aus dem Kostenrechnungssystem nicht mit denen in der Finanzbuchführung übereinstimmten. Somit standen keine Beweise zur Verfügung, anhand deren hätte nachgewiesen werden können, dass die Kostenrechnung des Unternehmens ordnungsgemäß geführt worden war und sie die tatsächlich entstandenen Kosten im UZ widerspiegelte. Deshalb konnte nicht bewiesen werden, dass es sich bei den Unterlagen um ordnungsgemäße Aufzeichnungen der mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten handelte.
(14) Folglich konnte keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
(15) Zweck dieser von Fertial beantragten Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien abwich.
(16) Da im Rahmen der Untersuchung nicht nachgewiesen werden konnte, dass die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich unter der in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten residualen Dumpingspanne lag, ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen und die Überprüfung für einen neuen Ausführer einzustellen. Die bei der ursprünglichen Untersuchung ermittelte Dumpingspanne von 9,7 % bzw. 6,88 EUR je Tonne ist demnach aufrechtzuerhalten, da nichts darauf hindeutet, dass der Antragsteller in geringerem Maße dumpte.
5. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS
(17) Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 zollamtlich erfasst wurden.
6. UNTERRICHTUNG
(18) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben.
(19) Der Antragsteller widersprach den Schlussfolgerungen der Kommission und behauptete, alle angeforderten Informationen seien vorgelegt worden. Es wurde jedoch kein neues Beweismaterial vorgelegt, das eine Änderung der oben dargelegten Schlussfolgerungen rechtfertigen würde. Demnach wurden die Schlussfolgerungen bestätigt.
(20) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 eingeleitete Überprüfung für den neuen Ausführer wird eingestellt.
(2) Der nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für alle Unternehmen in Algerien geltende Zollsatz wird rückwirkend auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 zollamtlich erfasst wurden.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 ( ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4 ).
3 ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 20 .
{
"legislation": {
"id": "32005r1113",
"hash": "2ab192b9fb23d1d62fccca2f032106dda1c300aac8f25b5f96f43d466b002787",
"celex": "32005R1113",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 1113/2005 du Conseil du 12 juillet 2005 clôturant le réexamen au titre de «nouvel exportateur» du règlement (CE) n° 1995/2000 instituant un droit antidumping définitif sur les importations de solutions d’urée et de nitrate d’ammonium originaires, entre autres, d’Algérie",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/134297ea-bf71-43a2-b221-1f20baa64ac7.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Council Regulation (EC) no 1113/2005 of 12 July 2005 terminating the new exporter review of Regulation (EC) No 1995/2000 imposing definitive anti-dumping duties on imports of solutions of urea and ammonium nitrate (UAN) originating, inter alia, in Algeria",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/134297ea-bf71-43a2-b221-1f20baa64ac7.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1113/2005 del Consiglio, del 12 luglio 2005, che chiude il riesame relativo ai «nuovi esportatori» del regolamento (CE) n. 1995/2000 che istituisce dazi antidumping definitivi sulle importazioni di soluzioni di urea e di nitrato di ammonio originarie, tra l’altro, dell’Algeria",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/134297ea-bf71-43a2-b221-1f20baa64ac7.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1113/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einstellung der Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Algerien",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/134297ea-bf71-43a2-b221-1f20baa64ac7.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:09:07.507Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R1113",
"adoptionDate": "2005-07-12",
"effectiveDate": "2005-07-16",
"expirationDate": "2005-09-23",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32005R1113",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/134297ea-bf71-43a2-b221-1f20baa64ac7.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}