32005R1259•Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China
32005R1259Regulation30.07.2005
vom 27. Juli 2005
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 , insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung
(1) Am 24. September 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), der von den Herstellern Legré-Mante SA, Industria Chimica Valenzana S.p.A, Distilleries Mazzari S.p.a., Alcoholera Vinicola Europea S.A. und Comercial Quimica Sarasa s.l. (nachstehend die „Antragsteller“ genannt) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Weinsäureproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
(2) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei Weinsäure aus der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
(3) Das Verfahren wurde am 30. Oktober 2004 im Wege einer Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung 2 im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.
1.2 Von dem Verfahren betroffene Parteien
(4) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen anderen Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(5) Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Drei ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.
(7) Allen bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wurden Fragebogen zugesandt. Drei ausführende Hersteller in der VR China, ein Hersteller im Vergleichsland (Argentinien), sieben Gemeinschaftshersteller und zwei Verwender in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen.
(8) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
| a) | —: Alcoholera Vinicola Europea „Alvinesa“ SA, Ciudad Real, Spanien | — | Alcoholera Vinicola Europea „Alvinesa“ SA, Ciudad Real, Spanien | — | Comercial Quimica Sarasa „Tydsa“ SL, Girona, Spanien | — | Distillerie Bonollo Srl, Frosinone, Italien | — | Distillerie Mazzari SpA, Ravenna, Italien | — | Etablissements Legré-Mante SA, Marseille, Frankreich | — | Industria Chimica Valenzana „I.C.V.“ SpA, Palermo, Italien | — | Tartarica Treviso Srl, Faenza, Italien |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Alcoholera Vinicola Europea „Alvinesa“ SA, Ciudad Real, Spanien | ||||||||||||||
| — | Comercial Quimica Sarasa „Tydsa“ SL, Girona, Spanien | ||||||||||||||
| — | Distillerie Bonollo Srl, Frosinone, Italien | ||||||||||||||
| — | Distillerie Mazzari SpA, Ravenna, Italien | ||||||||||||||
| — | Etablissements Legré-Mante SA, Marseille, Frankreich | ||||||||||||||
| — | Industria Chimica Valenzana „I.C.V.“ SpA, Palermo, Italien | ||||||||||||||
| — | Tartarica Treviso Srl, Faenza, Italien |
| b) | —: Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, VR China | — | Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, VR China | — | Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, VR China | — | Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, VR China |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, VR China | ||||||
| — | Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, VR China | ||||||
| — | Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, VR China |
(9) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Argentinien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
| c) | —: Tarcol S.A., Buenos Aires, Argentinien | — | Tarcol S.A., Buenos Aires, Argentinien |
|---|---|---|---|
| — | Tarcol S.A., Buenos Aires, Argentinien |
1.3 Untersuchungszeitraum
(10) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Bei der Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1 Betroffene Ware
(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Weinsäure. Die Ware wird derzeit dem KN-Code ex 2918 12 00 zugewiesen. Die betroffene Ware findet hauptsächlich in der Weinherstellung, der Lebensmittelindustrie und in zahlreichen anderen Industriezweigen entweder als Konservierungsstoff für das Endprodukt oder als Zusatzstoff zur Beschleunigung oder Verlangsamung chemischer Prozesse Anwendung. Die betroffene Ware wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen. Aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften, des Herstellungsprozesses und der aus Sicht der Verwender bestehenden Austauschbarkeit der verschiedenen Weinsäuretypen werden alle Weinsäuren für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet.
2.2 Gleichartige Ware
(12) Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen Eigenschaften der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Weinsäure, der in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Weinsäure, der aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten Weinsäure und der in Argentinien hergestellten und verkauften Weinsäure identisch sind und dass sie dieselbe Verwendung aufweisen.
(13) Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und die auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Weinsäure, die in Argentinien hergestellte und dort verkaufte Weinsäure sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Weinsäure dieselben materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.
3. DUMPING
3.1 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(14) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(15) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.
2. Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(16) In dieser Untersuchung meldeten sich drei ausführende Hersteller in der VR China von sich aus und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. In Verbindung mit der Prüfung der einzelnen MWB-Anträge wurden Kontrollbesuche in den Betrieben dieser kooperierenden Unternehmen (vgl. Randnummer (7)) durchgeführt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfüllten alle drei Hersteller die Voraussetzungen für eine MWB.
(17) Auf dieser Grundlage wurde folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine MWB zugestanden:
1. Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou
2. Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City
3. Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai
3.2 Normalwert
3.2.1 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(18) Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Gesamtmenge der von ihm auf dem Inlandsmarkt verkauften Weinsäure im Verhältnis zu seinen gesamten Exportverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ war. Dies war der Fall, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.
(19) Für die ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften Weinsäuretypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(20) Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.
(21) Außerdem wurde für jeden Typ der betroffenen Ware geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde.
(22) Entsprach die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den Produktionskosten verkaufte Menge eines Weinsäuretyps mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs und der gewogene durchschnittliche Preis jenes Typs mindestens den Produktionskosten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(23) Entsprach das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Weinsäuretyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs oder lag der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.
(24) Entsprachen die gewinnbringenden Verkäufe eines Weinsäuretyps weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.
(25) In Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht herangezogen werden konnten, musste der rechnerisch ermittelte Normalwert verwendet werden.
(26) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellkosten der ausgeführten Warentypen jenes Herstellers ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.
(27) Die von den Herstellern verzeichneten VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter den Randnummern (21) bis (23) dargelegten Methode.
(28) Die Verkäufe aller Unternehmen waren repräsentativ und den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden die meisten Typen der betroffenen Ware, die ausgeführt wurden, auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft. Für alle Warentypen, bei denen dies nicht der Fall war, wurde der Normalwert anhand der unter Randnummer (26) dargelegten Methode rechnerisch unter Berücksichtigung der Daten über die VVG-Kosten und Gewinnspannen der betreffenden Unternehmen ermittelt.
3.2.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
(29) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.
(30) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission Argentinien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert.
(31) Keiner der ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB zugestanden wurde, erhob Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Untersuchung ergab, dass Argentinien mit mindestens zwei inländischen Herstellern unterschiedlicher Größe und mit Einfuhren aus Drittländern ein Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware ist. Die Untersuchung ergab, dass sich die Weinsäuren der argentinischen Hersteller und der Hersteller in der VR China trotz unterschiedlicher Herstellungsmethoden ähneln. Der argentinische Markt wurde daher für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts als hinreichend repräsentativ angesehen.
(32) Alle bekannten ausführenden Hersteller in Argentinien wurden kontaktiert; ein Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt, und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort geprüft.
b) Normalwert
(33) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, und zwar nach der unter Randnummer (23) dargelegten Methode anhand der Preise, die auf dem argentinischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Soweit erforderlich wurden diese Preise im Interesse eines fairen Vergleichs mit jenen der von den betroffenen chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen entsprechend berichtigt.
(34) Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.
3.3 Ausfuhrpreis
(35) In allen Fällen wurde die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Entsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.
3.4 Vergleich
(36) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.
(37) Des Weiteren wurden Berichtigungen für Unterschiede bei der Mehrwertsteuererstattung vorgenommen, da den Untersuchungsergebnissen zufolge bei Ausfuhrverkäufen weniger Mehrwertsteuer zurückerstattet wurde als bei Inlandsverkäufen.
3.5 Dumpingspanne
3.5.1 Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(38) Im Falle der drei Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen.
(39) Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
| Unternehmen | Vorläufige Dumpingspanne |
|---|---|
| Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou | 2,4 % |
| Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City | 13,8 % |
| Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai | 6,6 % |
3.5.2 Alle übrigen ausführenden Hersteller
(40) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Auf dieser Grundlage wurde eine geringe Mitarbeit festgestellt (63 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft).
(41) Deshalb erfolgte die Ermittlung der Dumpingspanne anhand der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrpreise und -mengen nach vorherigem Abzug der Ausfuhrpreise und -mengen, die von den kooperierenden Ausführern, denen eine MWB gewährt wurde, übermittelt wurden. Die Zugrundelegung von Eurostat-Daten als verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung war erforderlich, weil keine weiteren Informationen über die Ausfuhrpreise vorlagen, anhand derer der landesweite Zoll hätte festgesetzt werden können. Die auf diese Weise ermittelten Ausfuhrpreise wurden mit dem für das Vergleichsland für vergleichbare Warentypen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen.
(42) Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 34,9 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.
4. SCHÄDIGUNG
4.1 Gemeinschaftsproduktion
(43) Die Untersuchung ergab, dass zur Zeit acht Hersteller in der Gemeinschaft die gleichartige Ware herstellen. Einer dieser Hersteller arbeitete jedoch nicht weiter an der Untersuchung mit. Des Weiteren stellten vier andere Gemeinschaftshersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum ein, so dass diese nicht in der Untersuchung berücksichtigt wurden.
(44) Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion durch Addition der Produktion der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller und des im Antrag geschätzten Produktionsvolumens der anderen Hersteller.
4.2 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(45) Der Antrag wurde von sieben Gemeinschaftsherstellern befürwortet, die umfassend an der Untersuchung mitarbeiteten. Schätzungen zufolgen entfallen auf diese Hersteller 95 % der insgesamt in der Gemeinschaft hergestellten Weinsäure. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
4.3 Gemeinschaftsverbrauch
(46) Der ungefähre Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt, indem die EG-Verkäufe der kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die geschätzten Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller und die Gesamteinfuhren addiert wurden. Die Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller (einschließlich einiger Unternehmen, die ihre Produktion in der Zwischenzeit eingestellt haben) wurden anhand der im Antrag enthaltenen Angaben ermittelt, da auf keine anderen Informationsquellen zurückgegriffen werden konnte. Diesen Zahlen zufolge stieg die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 15 %.
| Index 2001 = 100 | 100 | 100 | 104 | 115 |
|---|
4.4 Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
4.4.1 Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(47) Die Entwicklung der Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde anhand von Eurostat-Daten bewertet, da die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Einfuhrmengen für den Bezugszeitraum erheblich geringer waren als die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren.
(48) Volumen und Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
| Marktanteil der Einfuhren aus der VR China | 8,5 % | 6,0 % | 7,2 % | 11,5 % |
|---|
(49) Dem für den Bezugszeitraum verzeichneten Anstieg des Weinsäureverbrauchs von 15 % stand ein Zuwachs der Weinsäureeinfuhren aus dem betroffenen Land von 50 % gegenüber. Nach relativ hohen Einfuhrmengen im Jahr 2001 aufgrund der hohen Preise und eines knappen Weinsäureangebots auf dem europäischen Markt gingen die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2002 zunächst wieder zurück, um sich dann allerdings im Zuge einer extrem aggressiven Billigpreispolitik mehr als zu verdoppeln. Entsprechend stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums in weniger als zwei Jahren von 6,0 % auf 11,5 %.
4.4.2 Preise der Einfuhren und Preisunterbietung
(50) Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum fielen die Einfuhrpreise um knapp 50 %.
| Index 2001 = 100 | 100 | 50 | 52 | 51 |
|---|
(51) Was den Verkaufspreis der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ anbetrifft, so wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit jenen der ausführenden Hersteller in der VR China verglichen. Bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich in diesem Falle um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.
(52) Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 22 % unter letzteren lagen.
4.5 Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(53) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten.
(54) Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der sieben kooperierenden Gemeinschaftshersteller. Da zwei dieser Unternehmen ihre Produktion erst im Laufe des Bezugszeitraum, d. h. 2001 bzw. 2003, aufnahmen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Daten für diese beiden Unternehmen in Anbetracht ihrer besonderen Situation die allgemeinen Trends, insbesondere in Bezug auf Kosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, verzerren könnten. Deshalb wurden die Angaben dieser beiden Unternehmen, wann immer erforderlich, aus den aggregierten Indikatoren ausgeklammert und getrennt betrachtet, um ein getreues und repräsentatives Bild der Lage wiederzugeben.
4.5.1 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(55) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der sieben kooperierenden Unternehmen entwickelten sich wie folgt:
| Index 2001 = 100 | 100 | 88 | 88 | 96 |
|---|
(56) Von 2001 bis zum UZ stieg die Produktion um rund 8 %. Dieser Produktionszuwachs ist jedoch allerdings ausschließlich auf die beiden „Markteinsteiger“ zurückzuführen, denn die anderen fünf Unternehmen verzeichneten im selben Zeitraum einen Produktionsrückgang von 6 %.
(57) Die Produktionskapazität stieg — ebenfalls aufgrund der beiden Marktneulinge — um 12 %. Aus diesen Zahlen ist allerdings nicht abzulesen, dass vier Gemeinschaftshersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum einstellten, was einem Produktionsverlust von mehreren Tausend Tonnen entsprach (vgl. Randnummer (43)). Obwohl im Rahmen der Untersuchung für diese Hersteller keine genauen Zahlen ermittelt werden konnten, wird auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben davon ausgegangen, dass sich die Gesamtkapazität in der Gemeinschaft im Zeitraum von 2001 bis zum UZ im Großen und Ganzen nicht veränderte.
(58) Die Kapazitätsauslastung fiel im Bezugszeitraum von 81 % (2001) auf 78 % (UZ).
4.5.2 Lagerbestände
(59) In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.
| Index 2001 = 100 | 100 | 79 | 115 | 118 |
|---|
(60) Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 18 %. Nennenswert wäre die Tatsache, dass die hohen Lagerbestände im UZ zum Teil saisonal (Sommer) bedingt sind. Bei einem der untersuchten Unternehmen waren die Lagerbestände jedoch ungewöhnlich hoch, was das Unternehmen mit seiner Geschäftsentscheidung begründete, die Ware nicht zu unrentablen Billigpreisen zu verkaufen.
4.5.3 Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft
(61) In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angegeben.
| Index 2001 = 100 | 100 | 60 | 49 | 47 |
|---|
(62) Im Bezugszeitraum stiegen das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 24 % und sein Marktanteil um 8 %.
(63) Der Marktanteil der fünf etablierten Unternehmen schrumpfte im Bezugszeitraum um mehr als 10 Prozentpunkte. Werden die beiden Unternehmen, die ihre Produktion in diesem Zeitraum aufnehmen, ebenfalls berücksichtigt, dann ergeben sich Marktanteilsgewinne in Höhe von 6 %. Wie jedoch bereits unter Randnummer (57) erläutert, sind in diesen Zahlen nicht die Gemeinschaftshersteller berücksichtigt, die ihre Produktion in demselben Zeitraum einstellten. Obwohl keine genauen Zahlen über die letztgenannten Unternehmen zur Verfügung stehen, könnte Schätzungen der Antragsteller zufolge deren Produktion bei mehreren Tausend Tonnen gelegen haben. Wären die Hersteller, die ihre Produktion einstellten, ebenfalls in die Berechnungen eingeflossen, dann lägen die Marktanteilseinbußen der Gemeinschaftshersteller für die Zeit von 2001 bis zum UZ bei mindestens 2,5 %.
(64) Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von unabhängigen Abnehmern verlangte, fielen in der Zeit von 2001 bis zum UZ um mehr als 50 %.
(65) Ein Einführer wies darauf hin, dass die Weinsäurepreise schon zuvor und über einen über den Bezugszeitraum hinausgehenden Zeitraum ähnliche Schwankungen erlebt und 2000/2001 einen Höchststand erreicht hätten. Nach entsprechender Nachprüfung wurde allerdings festgestellt, dass selbst im historischen Vergleich die Preise im UZ — auch unter Berücksichtigung der Inflationsrate — extrem niedrig waren.
(66) In Anbetracht des schrumpfenden Marktanteils, der vorgenannten Betriebsstilllegungen sowie des Einbruchs der Verkaufspreise kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht an dem Wachstum des Marktes teilhatte, der sich aufgrund des im Bezugszeitraum erfolgten 15 %igen Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs vollzog.
4.5.4 Rentabilität
(67) Die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Rentabilität ist als Prozentsatz des Umsatzes aus den Verkäufen an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgedrückt. In dieser Tabelle ist auch der Umsatz der fünf kooperierenden Unternehmen aufgeführt, die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums tätig waren (nachstehend „etablierte Unternehmen“ genannt). In dieser Zeit befanden sich die anderen beiden Unternehmen in Bezug auf Kosten und Einnahmen in einer Übergangsphase, die sich erheblich auf die Entwicklung der allgemeinen Rentabilität auswirkte.
| Umsatzrentabilität (aller sieben Unternehmen) | 1,8 % | – 9,7 % | 0,5 % | – 5,9 % |
|---|
(68) Die fünf etablierten Unternehmen verzeichneten zwischen 2001 und 2003 deutliche Rentabilitätseinbußen aufgrund des erheblichen Preisverfalls und des gleichzeitigen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China. Für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (d. h. einschließlich der beiden Marktneulinge, die ihre Herstellung im Bezugszeitraum aufnahmen) waren im Großen und Ganzen dieselben Trends zu beobachten. Nach erheblichen Gewinneinbußen im Jahr 2002 erlebte der Wirtschaftszweig im Jahr 2003 (als der Hersteller, der 2001 seine Produktion aufnahm, gut auf dem Markt eingeführt war und ein weiterer neuer Hersteller hinzukam) insgesamt einen neuen Aufschwung. Im UZ verzeichneten die beiden neuen Hersteller jedoch in einem ähnlichen Maße wie die fünf etablierten Unternehmen ebenfalls Rentabilitätsverluste.
(69) Da die Weinsäurepreise häufig als Index für die Rohstofflieferverträge verwendet werden, hatte der Preisrückgang auch Auswirkungen auf die Preise der Rohstofflieferanten. Die Kosteneinsparungen bei den Rohstoffkosten reichten allerdings nicht aus, um die im Bezugszeitraum verzeichnete Rentabilitätsverschlechterung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1,9 % auf – 6,7 % zu verhindern.
4.5.5 Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(70) Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung von Kapitalrendite (in diesem Falle Eigenkapital), Cashflow und Investitionen. Aus den unter Randnummer (67) erläuterten Gründen wurden die Daten der fünf kooperierenden Hersteller verwendet, die 2001 tätig waren.
| Investitionen (EUR) (aller sieben Unternehmen) | 14 394 918 | 7 390 503 | 9 282 258 | 8 944 785 |
|---|
(71) Der Trend bei der Eigenkapitalrendite folgte im Großen und Ganzen jenem der Umsatzrentabilität. Der Cashflow verschlechterte sich insgesamt zwischen 2001 und dem UZ, obwohl diesbezüglich gewisse Schwankungen aufgrund der Aktienpreise zu beobachten waren. Der Cashflow in den beiden neuen Unternehmen unterlag besonders großen Schwankungen, da diese ihre Produktion in einer Zeit aufnahmen, als sich die Marktbedingungen rapide veränderten. Bei allen Unternehmen waren die rückläufigen Entwicklungen bei der Kapitalrendite und dem Cashflow auf die Tatsache zurückzuführen, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise schneller fielen als die durchschnittlichen Kosten der verkauften Ware.
(72) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte im Bezugszeitraum unverändert hohe Investitionen, wobei die fünf etablierten Unternehmen sogar das Investitionsvolumen von 2001 überschritten. Diese Investitionen flossen im Wesentlichen in Modernisierungsmaßnahmen, in die Erneuerung veralteter Anlagen und in technische Maßnahmen zur Einhaltung von Umweltvorschriften. Die Anlageninvestitionen der beiden neuen Unternehmen kamen vor allem 2001 und im UZ zum Tragen.
(73) Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften im Bezugszeitraum nicht ernsthaft beeinträchtigt, da die meisten Unternehmen und insbesondere die beiden Marktneulinge größeren Unternehmensgruppen angehören, die langfristige Geschäftsperspektiven verfolgen und davon überzeugt sind, dass der Wirtschaftszweig die derzeit schwierige Lage bewältigen kann.
4.5.6 Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(74) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten bei den sieben untersuchten Gemeinschaftsherstellern.
| Arbeitskosten | 29 717 | 34 297 | 31 822 | 34 323 |
|---|
(75) Wie aus der Tabelle ersichtlich, stieg die Zahl der in den sieben Gemeinschaftsunternehmen beschäftigten Arbeitskräfte in der Zeit von 2001 bis zum UZ. Der Beschäftigungszuwachs erklärt sich daraus, dass die beiden Markteinsteiger, die ihre Produktion im Bezugszeitraum aufnahmen, berücksichtigt, die Angaben zu den vier Gemeinschaftsherstellern jedoch, die im selben Zeitraum ihre Produktion einstellten, nicht eingeflossen sind (vgl. Abschnitte 5.1 und 5.3). Dennoch zeichnete sich bereits gegen Ende des UZ ein leichter Beschäftigungsrückgang ab.
(76) Die Produktivität blieb im Bezugszeitraum relativ konstant, wobei sogar ein leichter allgemeiner Anstieg festgestellt wurde. Trotz zeitweiliger Schwankungen stiegen die Arbeitskosten zwischen 2001 und dem UZ. Die Schwankungen waren eine Folge vorübergehender zusätzlicher Kosten im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen in einigen der betroffenen Unternehmen.
4.5.7 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(77) Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Diese Spannen liegen eindeutig über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.
4.5.8 Schlussfolgerung zur Schädigung
(78) Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sind erheblich gestiegen. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Stückpreis dieser Einfuhren um fast 50 %, was sich in einer entsprechenden, in der Untersuchung ermittelten Preisunterbietung niederschlug.
(79) Für die sieben untersuchten Unternehmen wurde ein Anstieg ihrer Verkäufe und ihres Marktanteils in der Gemeinschaft verzeichnet, aber auch bei Ausklammerung der beiden Marktneulinge waren diese relativ konstant. Demgegenüber musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen Preiseinbruch von 51 % hinnehmen. Trotz rückläufiger Rohstoffpreise und der Bemühungen um Produktivitätsverbesserungen lagen die Gewinnspannen im UZ eindeutig im negativen Bereich.
(80) Die negative Entwicklung bei den Schadensindikatoren Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Kapitalrendite und Cashflow bestätigten ebenfalls die sich im Bezugszeitraum verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Des Weiteren sei hier angeführt, dass vier Gemeinschaftshersteller in den letzten Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgaben, während beiden neuen, seit 2001 tätigen Unternehmen in ihren Geschäftsplänen noch von einem steigenden Verbrauch in der Gemeinschaft ausgingen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge ist die Situation dieser Unternehmen in Bezug auf Preise, Rentabilität und Kapitalrendite vergleichbar mit jener der anderen Gemeinschaftshersteller.
(81) Die vorgenannten rückläufigen Entwicklungen erfolgten in Zeiten relativ konstanter Produktivität, höherer Investitionen und eines steigenden Gemeinschaftsverbrauchs.
(82) In Anbetracht aller Indikatoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
5. SCHADENSURSACHE
5.1 Vorbemerkung
(83) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.2 Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China
(84) Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 56 %, was einem Marktanteilsgewinn von 3 Prozentpunkten entsprach. Darüber hinaus gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China um rund 50 % zurück und führten zu einer erheblichen Preisunterbietung. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sah sich gezwungen, in Anbetracht dieser Einfuhren seine Preise um 53 % zu senken, um sein Absatzvolumen zu halten. Der Rückgang der Rohstoffkosten war nicht groß genug, um Rentabilitätseinbußen des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft in Höhe von 8 % und das Abrutschen der Rentabilitätszahlen in den roten Bereich (– 6 %) zu verhindern. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag weit unter dem für diese Art von Industriezweig zu erwartenden Rentabilitätsniveau, vor allem aber ist sie in Anbetracht des negativen Vorzeichens nicht mehr haltbar.
(85) Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den gedumpten Einfuhren ausging, die in Menge und Marktanteil seit 2001 erheblich stiegen und zu zunehmend gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für den Rückgang der Preise und die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende negative Entwicklung der Rentabilität und die Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.
5.3 Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern
(86) Nach der VR China sind Argentinien und Chile für den Gemeinschaftsmarkt die zweitwichtigsten Weinsäurelieferanten.
| Preis der Weinsäure aus anderen Ländern (EUR/Tonne) | 10,82 | 2,91 | 4,78 | 5,36 |
|---|
(87) Diesen Zahlen zufolge deckten alle anderen Lieferanten als die VR China insgesamt nur 2,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs, wobei ihr Marktanteil von 2001 bis zum UZ zurückging. Des Weiteren waren ihre durchschnittlichen Preise höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China; die Preise der argentinischen Einfuhren waren im UZ besonders niedrig. Der von den chinesischen Einfuhren ausgehende Druck auf den Markt hat auf jeden Fall entscheidend zu den rückläufigen Preisen dieser ausführenden Länder beigetragen.
(88) Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern wie Argentinien und Chile nicht bedeutend genug war, als dass sie zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte beitragen können.
5.4 Auswirkungen geltender Rechtsvorschriften
(89) Einige interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs durch EG-Rechtsvorschriften beeinträchtigt werde, in denen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für diesen Sektor Mindestpreise für die wichtigsten Rohstoffe sowie ein Verkaufspreis für Alkohol festgelegt sind. Auch wenn sich derartige rechtlich festgelegte Parameter auf die Lage des Wirtschaftszweigs als Ganzes ausgewirkt haben könnten, so blieben diese doch im gesamten Bezugszeitraum unverändert und können deshalb nicht zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs beigetragen haben.
5.5 Auswirkungen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(90) Im UZ waren rund 25 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt. Im Bezugszeitraum nahm das Ausfuhrvolumen leicht zu.
(91) Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag die Rentabilität dieser Ausfuhren leicht über jener der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, obwohl diese auf den Drittlandsmärkten auch mit rückläufigen Preisen und der Konkurrenz der Ausfuhren aus der VR China zu kämpfen hatten.
(92) Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Ausfuhrleistung keine wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein kann.
5.6 Auswirkungen der Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller
(93) Die Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller, einschließlich jener, die im Bezugszeitraum ihre Produktion einstellten, sind von 2001 bis zum UZ erheblich zurückgegangen, so dass sie nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden können.
5.7 Schlussfolgerung zur Schadensursache
(94) Im vorliegenden Fall ist die Schädigung vor allem auf einen Preisdruck zurückzuführen, der wiederum zu deutlichen Rentabilitätseinbußen führte. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere Faktoren (siehe oben) eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten. Im Laufe der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die Schädigung hätten verursachen können.
(95) Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
6. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
6.1 Allgemeine Erwägungen
(96) Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Kommission sandte Fragebogen an die Einführer, Händler und industriellen Verwender. Zwei Verwender gingen teilweise auf den Fragebogen ein. Andere Verwender beantworteten den Fragebogen überhaupt nicht, legten ihre Position jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme dar.
(97) Auf der Grundlage der von den kooperierenden Parteien eingegangenen Informationen wurden die nachstehenden Schlüsse gezogen.
6.2 Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(98) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wie bereits zuvor erläutert, sieben Hersteller an, die über 200 Mitarbeiter in Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beschäftigen. Die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ließen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung der Geschäftsergebnisse erkennen, die sich unter anderem in Betriebsstilllegungen von vier Gemeinschaftsherstellern niederschlug.
(99) Bei einem Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen dürfte sich die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks weiter verschlechtern, so dass weitere Gemeinschaftshersteller gezwungen sein werden, ihre Produktion einzustellen. Dies würde sich wiederum nachteilig auf die Weinindustrie als Ganzes auswirken (siehe weiter unten). Bei einer Einführung von Maßnahmen könnte sowohl in Bezug auf die Preise als auch die Rentabilität wieder ein kommerziell tragfähiges Niveau erreicht und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der europäischen Weinbauindustrie gesichert werden.
(100) Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
6.3 Interesse der Zulieferer
(101) Zwei Rohstofflieferanten befürworteten in einer schriftlichen Stellungnahme das Verfahren. Einige der Antragsteller mit verbundenen Unternehmen in der Weinindustrie nutzen die Gelegenheit, im Rahmen dieser Untersuchung die Interessen dieser Unternehmen zum Ausdruck zu bringen.
(102) Alle diese Parteien unterstrichen die wirtschaftliche Bedeutung der Weinsäurehersteller aus der Sicht der in der Gemeinschaft tätigen Weinerzeuger.
(103) Die Weinindustrie brauche eine zuverlässige Bezugsquelle für qualitative einwandfreie Weinsäure.
(104) Durch die Verwertung von Nebenprodukten wie Traubentrester und Weintrub ist der Weinsäureverkauf zudem eine wichtige Einnahmequelle für die Weinindustrie. Es sei in diesem Rahmen daran erinnert, dass diese unter die Gemeinsame Agrarpolitik fällt und zurzeit unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten leidet.
(105) Wenn es keine lebensfähige Weinsäureindustrie in der Gemeinschaft gäbe, würden den Weinerzeugern zusätzliche Kosten entstehen, um diese Nebenprodukten in Übereinstimmung mit immer strengeren Umweltauflagen zu entsorgen.
(106) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer liegt.
6.4 Interesse der Verwender
(107) Es wurde allen im Antrag als Verwender genannte Parteien ein Fragebogen zugesandt. Anhand der während der Untersuchung eingeholten Informationen konnte die Kommission die wichtigsten Industriezweige ermitteln, die Weinsäure verwenden. Daraufhin wurden zusätzlich Fragebogen an eine Reihe von Lebensmittel, Getränke- und Gipshersteller sowie an den europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie geschickt.
(108) Ein Gipsunternehmen und ein Lebensmittelunternehmen erklärten, dass sie den Fragebogen nicht beantworten würden, da Weinsäure keinen wichtigen Kostenfaktor in ihren Unternehmen darstelle.
(109) Ein Gipsunternehmen beantwortete den Fragebogen, ein anderes Gipsunternehmen beantwortete ihn teilweise. Aus ihren Angaben geht hervor, dass die betroffene Ware weniger als 2 % der Kosten der von den kooperierenden Unternehmen hergestellten Gipsprodukte ausmacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die vorgeschlagenen Antidumpingzölle nur relativ gering auf die Kosten und die Wettbewerbsposition dieser Verwenderindustrien auswirken würden. Da es sich hier um eine große Unternehmensgruppe für Gips handelt, können die übermittelten Informationen als mehr oder weniger repräsentativ für den gesamten Sektor betrachtet werden. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Baumaterialien im Wesentlichen für den lokalen oder nationalen Markt hergestellt werden und nicht im internationalen Wettbewerb stehen, so dass Bauunternehmen in der Lage sind, etwaige Kostenerhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben.
(110) Des Weiteren gingen Stellungnahmen von zwei Lebensmittelunternehmen ein, die Emulgatoren für die Backwarenindustrie herstellen. Diese beiden Unternehmen sprachen sich gegen die Untersuchung aus und wiesen darauf hin, dass Weinsäure ein wichtiger Kostenfaktor bei ihren Erzeugnissen sei. Da diese Unternehmen den Fragebogen jedoch nicht beantworteten, konnten ihre Vorbringen nicht anhand von Zahlenmaterial überprüft werden.
(111) In ihren Stellungnahmen unterstrichen die Verwenderindustrien, dass der Markt für natürliche Weinsäure sehr instabil und es in der Vergangenheit wiederholt zu Versorgungsengpässen auf dem europäischen Markt gekommen sei. Für diese Industrien scheint ein verlässliches Weinsäureangebot wichtiger zu sein als die Kosten der Weinsäure.
(112) Angesichts des Vorstehenden ist es unwahrscheinlich, dass Antidumpingmaßnahmen das Angebot verknappen oder die Wettbewerbsbedingungen für die Verwenderindustrien beeinträchtigen würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden lediglich dazu beitragen, die europäischen Marktpreise auf ein Niveau anzuheben, das dem langfristigen Trend eher entspricht, und vermeiden helfen, dass weitere Unternehmen ihre Produktion einstellen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wäre ein aus den Antidumpingmaßnahmen resultierender Anstieg der Kosten nur sehr gering und würde sich kaum auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie auswirken. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Einführung von Maßnahmen den Interessen der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.
6.5 Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(113) Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Etwaige Veränderungen bei den Preisen für Weinsäure dürften nur geringfügige Auswirkungen auf Einführer/Händler und Verwenderindustrien haben. Demgegenüber sind die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferindustrien sowie das Risiko weiterer Betriebsschließungen erheblich größer.
(114) Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China sprechen.
7. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1 Schadensbeseitigungsschwelle
(115) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur dadurch verursachten Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(116) Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 8 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die den erzielten Gewinnen vor Auftreten der gedumpten Einfuhren entspricht. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt. Ein Warentyp, den die VR China im UZ ausführte, wurde im UZ nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft. Bei der Berechnung der Höhe der Antidumpingzölle, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen, wurde das Preisverhältnis zwischen diesem Warentyp und den anderen von den chinesischen Ausführern ausgeführten Warentypen berücksichtigt.
(117) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.
(118) Etwaige Unterschiede, die sich aus diesem Vergleich ergaben, wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.
7.2 Vorläufige Maßnahmen
(119) In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.
(120) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.
(121) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission 3 zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
(122) Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze festgelegt:
| Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou | 2,4 % |
|---|---|
| Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City | 13,8 % |
| Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai | 6,6 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 34,9 % |
8. SCHLUSSBESTIMMUNG
(123) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt: Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Hangzou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzou, Volksrepublik China 2,4 % A687 Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, VR China 13,8 % A688 Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, Volksrepublik China 6,6 % A689 Alle übrigen Unternehmen 34,9 % A999
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2005. Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. C 267 vom 30.10.2004, S. 4 .
3 Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.
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