32005R1288•Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 der Kommission vom 4. August 2005 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus den Philippinen versandter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
32005R1288Regulation06.08.2005
vom 4. August 2005
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus den Philippinen versandter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
(1) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China.
(2) Der Antrag wurde am 23. Juni 2005 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt.
B. WARE
(3) Bei der mutmaßlich von der Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise den KN-Codes ex 7307 93 11 , ex 7307 93 19 , ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 zugewiesen werden, (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Diese Codes werden nur informationshalber angegeben.
(4) Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um aus den Philippinen versandte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt), die normalerweise demselben KN-Code zugewiesen werden wie die betroffene Ware.
C. GELTENDE MASSNAHMEN
(5) Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates 2 , in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2212/2003 3 , eingeführten Antidumpingzölle.
D. GRÜNDE FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(6) Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Umladung bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl auf den Philippinen und falsche Ursprungserklärung umgangen werden.
(7) Es wurden folgende Beweise übermittelt:
Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und den Philippinen in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung des Handelsgefüges ist dem Anschein nach auf die Umladung von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf den Philippinen mit falschen Ursprungserklärung zurückzuführen.
Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen durch die Menge untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus den Philippinen an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China getreten.
Ferner liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise bestimmter Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke im Vergleich zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der Umladung auf den Philippinen und der falschen Ursprungserklärung noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
E. VERFAHREN
(8) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus den Philippinen versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a) Fragebogen
(9) Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden auf den Philippinen, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Volksrepublik China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der Volksrepublik China und der Philippinen Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.
(10) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie in dem Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.
(11) Die Behörden der Volksrepublik China und der Philippinen werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(12) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(13) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(14) Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
F. REGISTRIERUNG
(15) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.
G. FRISTEN
(16) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
— interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
— Hersteller auf den Philippinen eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;
— interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
(17) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.
H. NICHTMITARBEIT
(18) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(19) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die unter die KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 95), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 95), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 95) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 95) fallen, als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, in die Gemeinschaft die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.
(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Hersteller auf den Philippinen, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
(4) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(5) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern der interessierten Partei zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ Zur eingeschränkten Verwendung “ 4 tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien “ trägt. Anschrift der Kommission: Europäischen Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax (+322) 295 65 05 .
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. August 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1 .
3 ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 3 .
4 Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (). ↩ ↩2
Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission () geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. ↩ ↩2
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