32005R1370•Verordnung (EG) Nr. 1370/2005 der Kommission vom 22. August 2005 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 des Rates zur Ausweitung des endgültigen Antidumping- und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien auf unter anderem aus Israel versandte Einfuhren der betroffenen Ware zum Zwecke der Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines israelischen Ausführers von diesen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren dieses Ausführers und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
32005R1370Regulation24.08.2005
vom 22. August 2005
zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 des Rates zur Ausweitung des endgültigen Antidumping- und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien auf unter anderem aus Israel versandte Einfuhren der betroffenen Ware zum Zwecke der Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines israelischen Ausführers von diesen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren dieses Ausführers und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4, und auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 2 (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAßNAHMEN
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1676/2001 3 und (EG) Nr. 2597/1999 4 führte der Rat Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien ein (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt). Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 5 und (EG) Nr. 1976/2004 6 weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus Israel versandte PET-Folien aus (nachstehend „ausgeweitete Maßnahmen“ genannt), nahm hiervon jedoch die von einem bestimmten, namentlich genannten Unternehmen versandten Einfuhren aus.
B. ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG
(2) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung auf Befreiung von den auf aus Israel versandte Einfuhren von PET-Folien ausgeweiteten Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. Der Antrag wurde gestellt von Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Hersteller in Israel (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).
C. WARE
(3) Die Überprüfung betrifft Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), die aus Israel versandt werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) und in der Regel den KN-Codes ex 3920 62 19 und 3920 62 90 zugewiesen werden.
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4) Der Antragsteller behauptet, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, d. h. zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003, nicht unter den KN-Codes ex 3920 62 19 oder ex 3920 62 90 in die Gemeinschaft ausführte. Er behauptet weiter, dass das Unternehmen nach der Ausweitung der Maßnahmen darüber unterrichtet wurde, dass bestimmte der von ihm ausgeführten Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erstmals dem KN-Code 3920 62 19 zugewiesen wurden und folglich unter die ausgeweiteten Maßnahmen fielen.
(5) Der Antragsteller behauptet außerdem, dass er nicht mit ausführenden Herstellern verbunden ist, für die die Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gelten, und dass er die Maßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien nicht umgangen hat.
E. VERFAHREN
(6) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Sachäußerungen ein.
(7) Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie gemäß Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen, in deren Rahmen festgestellt werden soll, ob dem Antragsteller eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden kann.
a) Fragebogen
(8) Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(9) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(10) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung führt, dass eine Umgehung durch den Antragsteller vorliegt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.
G. FRISTEN
(11) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren
— sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Randnummer 8 genannten Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,
— die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
H. NICHTMITARBEIT
(12) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und gemäß Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(13) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Es wird eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und gemäß Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 , die von Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, Kibbutz Hanita, 22885, Israel (TARIC-Zusatzcode A691) aus Israel versandt werden, den Antidumping- und Ausgleichszöllen unterliegen sollten, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und Nr. 1976/2004 eingeführt wurden.
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 8 genannten Fragebogen sowie andere Informationen übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 und (EG) Nr. 2026/97 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung 7 “ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. August 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
3 ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1 .
4 ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1 .
5 ABl. L 342 vom 15.11.2004, S. 1 .
6 ABl. L 342 vom 15.11.2004, S. 8 .
7 Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ( ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 ), Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen), Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates ( ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 ) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004. ↩ ↩2
Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates () geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (), Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen), Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates () und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt. ↩ ↩2
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