32005R1478•Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 der Kommission vom 12. September 2005 zur Änderung der Anhänge V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
32005R1478Regulation14.09.2005
vom 12. September 2005
zur Änderung der Anhänge V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 1 , insbesondere auf die Artikel 8 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juni 2005 schlossen die Europäische Kommission und das chinesische Handelsministerium eine Vereinbarung über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren in die Europäische Union. Um dieser Vereinbarung Rechnung zu tragen, nahm die Kommission in der Folge die Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 an.
(2) Der Bestimmungsort der Sendungen in die Gemeinschaft muss in Fußnote 3 der Tabelle unter Buchstabe b in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 präzisiert werden, außerdem muss für die Textilwarenkategorie 4 eine spezifische Umrechnungsrate für Kinderbekleidung festgelegt werden.
(3) Für Waren, die zur passiven Veredelung aus der Gemeinschaft nach China verbracht werden, muss eine Regelung festgelegt werden.
(4) Diese Regelung zur passiven Veredelung sollte in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgehalten werden.
(5) Die in der Vereinbarung festgelegten Höchstmengen wurden für mehrere Warenkategorien erreicht. Daher sind in den Häfen der Gemeinschaft beträchtliche Warenmengen blockiert, was für die Abwicklung der normalen Handelsgeschäfte unerwartete Schwierigkeiten bedeutet.
(6) Am 5. September 2005 schlossen die Europäische Kommission und das Handelsministerium der VR China Konsultationen darüber ab, wie mit den durch die Ausfuhr von Textilwaren und Bekleidung aus China über die in der Vereinbarung festgelegten Höchstmengen hinaus verursachten Problemen umgegangen werden sollte. Im Anschluss an die Konsultationen wurde vereinbart, zusätzliche Mengen für die betroffenen Kategorien vorzusehen und bestimmte Flexibilitäten einzuführen.
(7) Um der von der Europäische Kommission und dem Handelsministerium der VR China vereinbarten Regelung Rechnung zu tragen, müssen die Höchstmengen für die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China für die Jahre 2005 und 2006 angepasst und bestimmte Flexibilitäten vorgesehen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ist demnach entsprechend zu ändern.
(8) Darüber hinaus müssen aufgrund der besonderen Umstände dieser Situation zusätzliche Mengen vorgesehen werden, um die Freigabe aller gegenwärtig blockierten Textilwaren und Bekleidung zu ermöglichen.
(9) Angesichts der Dringlichkeit dieser Angelegenheit sollte die Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:
1. Anhang V wird gemäß Anhang I zu dieser Verordnung geändert.
2. In Anhang VII wird die Tabelle durch die Tabelle in Anhang II zu dieser Verordnung ersetzt.
3. In Anhang VIII wird die Tabelle durch die Tabelle in Anhang III zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. September 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 der Kommission ( ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 19 ).
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:
| a) | Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN a) für das Jahr 2005 (Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I aufgeführt) Gemeinschaftshöchstmengen Drittland Kategorie Einheit 2005 Belarus GRUPPE IA 1 Tonnen 1 585 2 Tonnen 5 100 3 Tonnen 233 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 1 600 5 1 000 Stück 1 058 6 1 000 Stück 1 400 7 1 000 Stück 1 200 8 1 000 Stück 1 110 GRUPPE IIA 9 Tonnen 363 20 Tonnen 318 22 Tonnen 498 23 Tonnen 255 39 Tonnen 230 GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 5 958 13 1 000 Stück 2 651 15 1 000 Stück 1 500 16 1 000 Stück 186 21 1 000 Stück 889 24 1 000 Stück 803 26/27 1 000 Stück 1 069 29 1 000 Stück 450 73 1 000 Stück 315 83 Tonnen 178 GRUPPE IIIA 33 Tonnen 387 36 Tonnen 1 242 37 Tonnen 463 50 Tonnen 196 GRUPPE IIIB 67 Tonnen 339 74 1 000 Stück 361 90 Tonnen 199 GRUPPE IV 115 Tonnen 87 117 Tonnen 1 800 118 Tonnen 448 Serbien 1 GRUPPE IA 1 Tonnen 2 Tonnen 2a Tonnen 3 Tonnen GRUPPE IB 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIA 9 Tonnen GRUPPE IIB 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück GRUPPE IIIB 67 Tonnen Vietnam 2 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIA 9 Tonnen 20 Tonnen 39 Tonnen GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 14 1 000 Stück 15 1 000 Stück 18 Tonnen 21 1 000 Stück 26 1 000 Stück 28 1 000 Stück 29 1 000 Stück 31 1 000 Stück 68 Tonnen 73 1 000 Stück 76 Tonnen 78 Tonnen 83 Tonnen GRUPPE IIIA 35 Tonnen 41 Tonnen GRUPPE IIIB 10 1 000 Paar 97 Tonnen GRUPPE IV 118 Tonnen GRUPPE V 161 Tonnen b) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I aufgeführt) Vereinbarte Höchstmengen Drittland Kategorie Einheit 11. Juni bis 31. Dezember 2005 3 2006 2007 China GRUPPE IA 2 (einschließlich 2a) Tonnen 20 212 61 948 69 692 GRUPPE IB 4 4 1 000 Stück 161 255 540 204 594 225 5 1 000 Stück 118 783 189 719 219 674 6 1 000 Stück 124 194 338 923 382 880 7 1 000 Stück 26 398 80 493 88 543 GRUPPE IIA 20 Tonnen 6 451 15 795 17 770 39 Tonnen 5 521 12 349 13 892 GRUPPE IIB 26 1 000 Stück 8 096 27 001 29 701 31 1 000 Stück 108 896 219 882 248 261 GRUPPE IV 115 Tonnen 2 096 4 740 5 214 |
|---|
| b) | Anlage A zu Anhang V erhält folgende Fassung: „Anlage A zu Anhang V Kategorie Drittstaat Bemerkungen 4 China Bei der Anrechnung der Ausfuhren auf die vereinbarten Höchstmengen kann bis zu 5 % der betreffenden Höchstmenge ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (ausgenommen Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von mehr als 130 cm zugrunde gelegt werden. Die Ausfuhrgenehmigung für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: ‚Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden.‘“ |
|---|
1 Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ( ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36 ) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
2 Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ( ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35 ). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
3 Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum in die Gemeinschaft versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.
Für Waren, die zwischen dem 11. Juni und dem 12. Juli versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass innerhalb der Höchstmengenregelung für 2005 keine Mengen mehr zur Verfügung stehen, abgelehnt werden. Alle Waren, die seit dem 11. Juni 2005 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, werden allerdings auf die Höchstmengen für 2005 angerechnet.
Solange die VR China kein System zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen eingerichtet hat, müssen für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nicht die entsprechenden Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 19. Juli 2005 (einschließlich) versandt wurden, spätestens am 20. September 2005 bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zu stellen.
Waren, die vor dem 12. Juli versandt wurden, müssen nicht auf direktem Wege in die Gemeinschaft versandt worden sein, um von einer Ausnahme von den Höchstmengen profitieren zu können; die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können jedoch diese Vergünstigung verweigern, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Waren vor dem 12. Juli an einen anderen Bestimmungsort versandt wurden, um diese Verordnung zu umgehen, sofern solche Transaktionen nicht den normalen Geschäftspraktiken oder rein logistischen Erwägungen entsprechen. Beispielsweise wird es als normale Geschäftspraxis betrachtet, wenn Waren für die Einfuhrunternehmen an Verteilerzentren versandt werden, oder wenn der Einführer einen Vertrag oder ein Akkreditiv mit Datum vor dem Versand vorlegen kann, oder wenn die Waren außerhalb Chinas innerhalb einer angemessen kurzen Frist auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden.
Die mit Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 eingeführten Erhöhungen der vereinbarten Mengen werden zur Verfügung gestellt, um die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren zu ermöglichen, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft verschickt wurden, bzw. für Waren, die nach dem 20. Juli 2005 mit einer gültigen chinesischen Ausfuhrlizenz versandt wurden und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 in Anhang V zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingeführten Höchstmengen überschreiten.
Sollten Waren, die zwischen diem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft versandt wurden, diese Mengen überschreiten, kann die Kommission die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen genehmigen, nachdem sie den Textilausschuss davon in Kenntnis gesetzt und die Übertragung von 272 924 kg der Waren der Kategorie 2 wie in Anhang VIII vorgesehen durchgeführt hat.
4 Vgl. Anlage A.“
Die Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält folgende Fassung:
„TABELLE GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR PVV-WIEDEREINFUHREN Drittland Kategorie Einheit Gemeinschaftshöchstmengen 2005 Belarus GRUPPE IB 4 1 000 Stück 4 733 5 1 000 Stück 6 599 6 1 000 Stück 8 800 7 1 000 Stück 6 605 8 1 000 Stück 2 249 GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 4 446 13 1 000 Stück 697 15 1 000 Stück 3 858 16 1 000 Stück 786 21 1 000 Stück 2 567 24 1 000 Stück 661 26/27 1 000 Stück 3 215 29 1 000 Stück 1 304 73 1 000 Stück 4 998 83 Tonnen 664 GRUPPE IIIB 74 1 000 Stück 872 Serbien 1 GRUPPE IB 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIB 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück Vietnam 2 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 15 1 000 Stück 18 Tonnen 21 1 000 Stück 26 1 000 Stück 31 1 000 Stück 68 Tonnen 76 Tonnen 78 Tonnen Drittland Kategorie Einheit Spezifische vereinbarte Höchstmengen 11. Juni bis 31. Dezember 2005 3 2006 2007 China GRUPPE IB 4 1 000 Stück 208 408 449 5 1 000 Stück 453 886 975 6 1 000 Stück 1 642 3 216 3 538 7 1 000 Stück 439 860 946 GRUPPE IIB 26 1 000 Stück 791 1 550 1 705 31 1 000 Stück 6 301 12 341 13 575
1 Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ( ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36 ) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
2 Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ( ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35 ). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
3 Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.“
Die Tabelle in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält folgende Fassung:
„1. LAND 2. Ausnutzung im Vorgriff 3. Übertragung 4. Übertragung von Kategorie 1 auf Kategorien 2 und 3 5. Übertragungen zwischen Kategorien 2 und 3 6. Übertragungen zwischen Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 7. Übertragungen von Gruppen I, II, III auf Gruppen II, III und IV 8. Maximale Erhöhung in jeder Kategorie 9. Zusätzliche Bedingungen Belarus 5 % 7 % 4 % 4 % 4 % 5 % 13,5 % Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von der und auf die Gruppe V erfolgen. Für die Kategorien der Gruppe I beläuft sich die Beschränkung in Spalte 8 auf 13 %. Serbien 5 % 10 % 12 % 12 % 12 % 12 % 17 % Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von allen Kategorien der Gruppen I, II und III auf die Gruppen II und III erfolgen. China 5 % 7 % Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7, 26 und 31: 4 %. Übertragungen zwischen den Kategorien 2, 20, 39 und 115: 4 %. 2 072 924 kg der Kategorie 2 können von der Kommission im Jahr 2005 auf die Kategorien 4, 5, 6, 7, 20, 26, 31, 39 und 115 übertragen werden. Diese Übertragungen müssen zuvor von der Kommission bewilligt werden. Die Umsetzung dieser Übertragungen wird veröffentlicht.“
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren () gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.“ ↩ ↩2 ↩3 ↩4
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