32005R1519•Verordnung (EG) Nr. 1519/2005 der Kommission vom 19. September 2005 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006
32005R1519Regulation21.09.2005
vom 19. September 2005
zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 2 können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten ausgeführt wird, die aufgrund der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen getroffenen Übereinkommen eröffnet worden sind, nach einem besonderen Verfahren gemäß demselben Artikel erteilt werden.
(2) Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2006 eröffnet werden; außerdem sind die einschlägigen zusätzlichen Modalitäten festzulegen.
(3) Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den sich aus der Tokio-Runde ergebenden Kontingenten. Die Ausfuhrlizenzen sollten unter Berücksichtigung des Inbetrachtkommens dieser Erzeugnisse für das betreffende US-Kontingent gemäß der Beschreibung im „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ erteilt werden.
(4) Damit auch im Rahmen derjenigen Kontingente, für die nur mäßiges Interesse besteht, die Höchstmenge ausgeführt wird, sollten Anträge zugelassen werden, die sich auf die gesamte Kontingentsmenge beziehen.
(5) Zur Gewährleistung der Verfahrens- und Rechtssicherheit im Interesse der Marktbeteiligten, die im Rahmen dieser Sonderregelung Anträge stellen, sollte der Tag bestimmt werden, an dem die Anträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als gestellt gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 , die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2006 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
(1) Anträge auf die vorläufigen Lizenzen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind vom 26. bis 30. September 2005 bei den zuständigen Behörden zu stellen.
(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind. Wird die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf das Uruguay-Runde- und das Tokio-Runde-Kontingent aufgeteilt, so darf sich der Lizenzantrag nur auf ein Kontingent beziehen und muss das betreffende Kontingent unter besonderer Angabe der Erzeugnisgruppe und des Kontingents selbst gemäß Anhang I Spalte 3 vermerkt werden. Die Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind nach dem Muster von Anhang II zu präsentieren.
(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“ und „22-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten. Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die Anträge auf mindestens zehn Tonnen beziehen und dürfen 40 % der im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.
(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt zu haben und zu stellen. Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
(5) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten alle innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestellten Anträge als am 26. September 2005 gestellt.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls die Kontingente gemäß Anhang I gestellten Anträge mit. Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, erfolgen per Fax nach dem Muster von Anhang III.
(2) Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben: a) eine Liste der Antragsteller; b) die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (2005)“; c) Angabe, ob der Antragsteller in den drei Vorjahren die betreffenden Erzeugnisse ausgeführt hat; d) Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers sowie die Angabe, ob der Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2005 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für die vorläufigen Lizenzen für jede Gruppe und gegebenenfalls jedes Kontingent die Mengen je Antragsteller mit, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorläufige Lizenzen zugeteilt wurden.
Die Mitteilung erfolgt per Fax nach dem Muster von Anhang IV dieser Verordnung.
Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der endgültigen Lizenzen und spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6 ).
2 ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 ( ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45 ).
Im Jahr 2006 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse
(Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1513/2005)
| Bemerkung Nr. | Gruppe | (in Tonnen) | |
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| 16 | Not specifically provided for (NSPF) | 16 — Tokio | 908,877 |
| 16 — Uruguay | 3 446,000 | ||
| 17 | Blue Mould | 17 | 350,000 |
| 18 | Cheddar | 18 | 1 050,000 |
| 20 | Edam/Gouda | 20 | 1 100,000 |
| 21 | Italian type | 21 | 2 025,000 |
| 22 | Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation | 22 — Tokio | 393,006 |
| 22 — Uruguay | 380,000 | ||
| 25 | Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation | 25 — Tokio | 4 003,172 |
| 25 — Uruguay | 2 420,000 |
Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005: Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005: Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Bentragte Menge in Tonnen Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Zeitraum 2002—2004 Code gemäß dem Harmonised Tariff Schedule of the United States Name und Anschrift des benannten Einführers Einführer ist Tochter-gesellschaft (1) In jedem der drei Jahre In mindestens einem der drei Jahre Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: (1) Oder gilt als Tochtergesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.
Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
Gruppe und Kontigent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005: Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005: Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Nummer Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Zeitraum 2002—2004: Code gemäß dem Harmonised Tariff Schedule of the United States Name und Anschrift des benannten Einführers Einführer ist Tochtergesellschaft (1) In jedem der drei Jahre In mindestens einem der drei Jahre 1 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: 2 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: 3 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: 4 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: 5 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Insgesamt: (1) Oder gilt als Tochtergesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.
Gewährte vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 Grundlage des Kontingents Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Name und Anschrift des benannten Einführers Zugeteilte Menge (1) in Tonnen Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt: Insgesamt: (1) Die durch Auslosung zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.
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