32005R1540•Verordnung (EG) Nr. 1540/2005 der Kommission vom 22. September 2005 über die Anwendung der Sonderprämienregelung für Rindfleisch in Irland und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2004
32005R1540Regulation30.09.2005
vom 22. September 2005
über die Anwendung der Sonderprämienregelung für Rindfleisch in Irland und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 50 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 konnten Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, eine Sonderprämie erhalten. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wurde die Sonderprämie für zwei Altersgruppen gewährt. Im Rahmen der „ersten Altersgruppe“ gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung wurde die Sonderprämie höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten bzw. für Ochsen erstmals ab dem Alter von neun Monaten gewährt. Im Rahmen der „zweiten Altersgruppe“ gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung wurde die Sonderprämie für Ochsen zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten gewährt. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung galt Folgendes: Lag in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Anhang I der Verordnung, so wurde die Zahl aller prämienfähigen Tiere in der ersten und der zweiten Altersgruppe für jeden Erzeuger in dem betreffenden Bezugsjahr proportional gekürzt.
(2) Aufgrund der Entscheidung Irlands und des Vereinigten Königreichs, ab dem 1. Januar 2005 die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 2 anzuwenden, wollten zahlreiche Betriebsinhaber die Sonderprämie für ihre prämienfähigen Rinder noch vor Auslaufen der Regelung am 31. Dezember 2004 erhalten. Somit lag die Anzahl Tiere, für die Anträge für das Kalenderjahr 2004 gestellt wurden, erheblich höher als in den Vorjahren.
(3) Die Zunahme der Anzahl Anträge für das Kalenderjahr 2004 in Irland und dem Vereinigten Königreich für unter die erste Altersklasse fallende Tiere lag deutlich höher als im Jahr 2003 und führte zu einer übermäßigen Überschreitung der jeweiligen regionalen Höchstgrenzen. Im Vergleich zu den Vorjahren wurde auch eine Zunahme der Beihilfeanträge für Tiere der zweiten Altersklasse festgestellt. Diese Zunahme war jedoch deutlich geringer als diejenige betreffend Anträge für Tiere der ersten Altersklasse.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 würde die übermäßige Überschreitung der regionalen Höchstgrenze zu einer proportionalen Kürzung aller Beihilfeanträge führen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regelung am 31. Dezember 2004 abgelaufen ist, ist die eigentliche Zielsetzung einer proportionalen Kürzung der Anträge für Tiere der zweiten Altersgruppe nicht mehr pertinent, weil für die Tiere der ersten Altersgruppe, für die ein Antrag gestellt wurde, kein Antrag mehr im Rahmen der zweiten Altersgruppe gestellt werden kann. Die Anwendung der Kürzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf beide Altersgruppen würde daher zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung derjenigen Erzeuger führen, die im Jahre 2004 einen Antrag für Tiere der zweiten Altersgruppe gestellt haben. Das Auslaufen der Sonderprämienregelung in Irland und dem Vereinigten Königreich hat daher ein besonderes praktisches Marktproblem geschaffen, das gelöst werden muss, um unverhältnismäßige Folgen für diese Betriebsinhaber zu vermeiden. Daher müssen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Erzeuger weniger zu bestrafen.
(5) Um die Auswirkungen der Kürzung aufgrund der übermäßigen Überschreitung bei Tieren der ersten Altersgruppe auf Tiere der zweiten Altersgruppe in Bezug auf das Kalenderjahr 2004 in Irland und dem Vereinigten Königreich zu verringern, sollten die Zahlungen der Sonderprämie für Tiere im Rahmen der zweiten Altersklasse der durchschnittlichen Anzahl Zahlungen für Tiere derselben Altersklasse entsprechen, für die in den Kalenderjahren 2001, 2002 und 2003 Prämienzahlungen erfolgt sind.
(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 konnten Erzeuger, die die Sonderprämie erhielten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen, sofern die betreffenden Betriebe in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung festgesetzte Besatzdichte einhielten. Die Extensivierungsprämie sollte für die Tiere der zweiten Altersgruppe gewährt werden, die für die Sonderprämie in Betracht kamen und in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung festgesetzte Besatzdichte einhielten.
(7) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 müssten die Zahlungen spätestens am 30. Juni 2005 erfolgen. Aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Sonderprämienregelung sollten die vorgenannten Sonderzahlungen spätestens am 15. Oktober 2005 erfolgen.
(8) Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird die Höchstanzahl der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung genannten Tiere, für die die Sonderprämie für das Kalenderjahr 2004 gezahlt werden kann, in Irland und dem Vereinigten Königreich festgesetzt auf: — Irland: 849 400, — Vereinigtes Königreich: 938 100.
(2) Die Extensivierungsprämie kann für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Tiere gewährt werden, die für die Sonderprämie in Betracht kommen und in Betrieben gehalten werden, die die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung festgesetzte Besatzdichte einhalten.
(3) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen spätestens am 15. Oktober 2005 erfolgen.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. September 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
2 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission ( ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15 ).
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