32005R1582•Verordnung (EG) Nr. 1582/2005 der Kommission vom 29. September 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt
32005R1582Regulation02.10.2005
vom 29. September 2005
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen 2 wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
(2) Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.
(3) Deutschland verfügt über große Interventionsbestände an Gerste, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2005 der Kommission 3 war eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt eröffnet worden, die am 14. September 2005 abgelaufen ist, wobei die im Rahmen der Verordnung zur Verfügung gestellten Mengen insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten beim Zugang des Getreides zu den spanischen Häfen noch nicht voll ausgeschöpft worden sind.
(5) Angesichts der anhaltenden Marktlage und der vorhersehbaren Nachfrage der Marktteilnehmer ist Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle weiterhin auf dem spanischen Getreidemarkt verfügbar zu machen, wobei die Mengen den bei der vorhergehenden Ausschreibung festgesetzten Mengen entsprechen sollen. Allerdings ist von der obligatorischen Anlieferung des Getreides in bestimmten spanischen Seehäfen abzusehen.
(6) Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
(7) In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
(8) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die deutsche Interventionsstelle bietet 100 000 Tonnen Gerste aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.
(2) Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
a) die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
(2) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit. Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt. Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(2) Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Deichmannsaue 29 D-53179 Bonn Fax 1: (49-228) 68 45 39 85 Fax 2: (49-228) 68 45 32 76 .
Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.
Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die a) das Angebot nicht angenommen wurde; b) die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission 4 erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).
2 ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2005 ( ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 19 ).
3 ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 16 .
4 ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17 .
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt
Formular
(Verordnung (EG) Nr. 1582/2005)
| Fortlaufende Nummerierung der Bieter | Nummer der Partie | Menge (in t) | Angebotspreis (EUR/t) |
|---|---|---|---|
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
| usw. |
Zu übermitteln an GD AGRI (D2).
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