32005R1652•Verordnung (EG) Nr. 1652/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
32005R1652Regulation14.10.2005
vom 10. Oktober 2005
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Frankreich verfügt über Interventionsbestände an Weißzucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, die von der französischen Interventionsstelle zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptierten Weißzuckerbestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen 2 sollte für diesen Verkauf gelten. Erforderlichenfalls ist von der Verordnung abzuweichen und es sind besondere Verfahrensregeln festzulegen.
(3) Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.
(4) Die französische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die französische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 20 000 Tonnen Weißzucker zum Verkauf an, die von ihr zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet.
(1) Das Angebot und der Verkauf gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt die französische Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote. Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an. Die Bekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.
Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 20. Oktober 2005 und läuft am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab. Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab: — am 9. und 23. November 2005, — am 7. und 21. Dezember 2005.
(2) Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle einzureichen: Fonds d’intervention et de régularisation du marché du sucre Bureau de l'intervention 21, Avenue Bosquet F-75007 Paris Tel.: (33-1) 44 18 23 37 Fax: (33-1) 44 18 20 08 .
Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Weißzucker leisten.
Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.
Die Bieter werden nicht identifiziert.
Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang übermittelt.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.
(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird. Wenn die Menge durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt: a) entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder b) je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder c) durch das Los.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16 ).
2 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 ( ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39 ).
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 20 000 Tonnen Weißzucker aus Beständen der französischen Interventionsstelle
Formular
(Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6)
(Verordnung (EG) 1652/2005)
| Nummer des Bieters | Nummer der Partie | Menge (in t) | Angebotspreis EUR/100 kg |
|---|---|---|---|
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
| usw. |
An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.
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