32005R1701•Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
32005R1701Regulation01.01.2005
vom 18. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 1 , insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission 2 sind die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt worden. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.
(2) Insbesondere ist die Anwendung der Begriffsbestimmung von „Dauerkulturen“ und „mehrjährigen Kulturen“ im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung im Falle der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen 3 und im Zusammenhang mit der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 klarzustellen.
(3) Im Rahmen der vorherigen Regelung für Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen 4 kamen Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen zur Erzeugung von Rohstoffen bepflanzt waren, oder mit mehrjährigen Kulturen bepflanzte Flächen für Flächenzahlungen in Betracht. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur die Flächen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Anwendung für 2003 nicht mit Dauerkulturen bepflanzt waren; jedoch werden in Anwendung von Artikel 53 derselben Verordnung diejenigen mit Dauerkulturen bepflanzten Flächen, die zur Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, nicht von der Bestimmung der Zahlungsansprüche ausgeschlossen, da für diese Flächen während des Referenzzeitraums Direktzahlungen gewährt worden sind. Daher ist den Betriebsinhabern, die 2003 solche Kulturen unter dieser Sonderregelung für die Stilllegung bzw. mehrjährige Kulturen angepflanzt haben, zu erlauben, die betreffenden Flächen für die Bestimmung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung bzw. die Nutzung der bestimmten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung zu nutzen.
(4) Insoweit das Referenzjahr für die Bestimmung der Zahlungsansprüche im regionalen Modell gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das erste Jahr der Anwendung der Regelung gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist, ist außerdem festzulegen, dass Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, für die Bestimmung und Nutzung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen sollen.
(5) Weiterhin ist festzulegen, welche Kulturen auf Stilllegungsflächen zulässig sind und welche Kulturen zu Energiezwecken auf Flächen zulässig sind, für die eine Betriebsprämie beantragt wurde. Daher ist die Möglichkeit vorzusehen, Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen für die Beihilfefähigkeit von Flächen mit Dauerkulturen, die für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genutzt werden, und von Kulturen, die für die Erzeugung von Energieprodukten im Rahmen der Regelung von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, zu verwenden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Da die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 seit dem 1. Januar 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gilt und ist den Betriebsinhabern, die von der Antragstellung 2005 betroffen sind, zu erlauben, ihren Sammelantrag zu ändern.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | „c): ‚Dauerkulturen‘: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Nummer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), mit Ausnahme der mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen. |
|---|
| 2. | Folgender Artikel 3b wird eingefügt: „Artikel 3b Beihilfefähigkeit (1) Im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten folgende Flächen als beihilfefähige Flächen für die Bestimmung und Nutzung der Zahlungsansprüche: a) die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden; b) die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden. (2) Im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung und Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. (3) Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates genannten Zwecken genutzt werden, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen. (4) Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfenanträge 2003 festgesetzten Zeitpunkt mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt waren, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 derselben Verordnung in Betracht kommen. (5) Unbeschadet des Artikels 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Folgendes, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 derselben Verordnung Gebrauch macht: a) Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. b) Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. c) Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. d) Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. (6) Die Betriebsinhaber, die 2005 durch die Anwendung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels betroffen waren, können ihren Sammelantrag innerhalb von vier Wochen ab dem 19. Oktober 2005 oder an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt ändern. ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1 .“ " | a) | die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden; | b) | die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden. | a) | Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. | b) | Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. | c) | Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. | d) | Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden; | ||||||||||||
| b) | die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41 ), Miscanthus sinensis (KN-Code ex 0602 90 51 ) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden. | ||||||||||||
| a) | Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. | ||||||||||||
| b) | Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen. | ||||||||||||
| c) | Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. | ||||||||||||
| d) | Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. |
| 3. | 1.: Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3b sowie den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | 1. | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3b sowie den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | 2. | Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3b, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 41 und Artikel 50a dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | 3. | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die in den Artikeln 39, 43 und 48b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | 4. | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 3a, Artikel 3b Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 7, 10, 12 bis 17, 27, 28, 30, 31, 31a, 40, 42, 45, 46 und 49 finden keine Anwendung.“ | 5. | Folgender Absatz 10 wird angefügt: „Die in Artikel 3b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3b sowie den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | ||||||||||
| 2. | Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3b, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 41 und Artikel 50a dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | ||||||||||
| 3. | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die in den Artikeln 39, 43 und 48b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ | ||||||||||
| 4. | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 3a, Artikel 3b Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 7, 10, 12 bis 17, 27, 28, 30, 31, 31a, 40, 42, 45, 46 und 49 finden keine Anwendung.“ | ||||||||||
| 5. | Folgender Absatz 10 wird angefügt: „Die in Artikel 3b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“. |
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Oktober 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission ( ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15 ).
2 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2005 ( ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 27 ).
3 ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 ( ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76 ).
4 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2005 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. ↩ ↩2
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