32005R1810•Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
32005R1810Regulation25.11.2005
vom 4. November 2005
über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1 , insbesondere auf die Artikel 3, 9, 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2 , insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.
(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
(5) Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformat) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission 3 erstmals für Ferkel und Mastschweine vorläufig zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformat) verantwortliche Person stellte einen Antrag auf endgültige Zulassung für 10 Jahre. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für zehn Jahre zugelassen werden.
(6) Die Verwendung des Zusatzstoffes Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission 4 erstmals für Mastschweine, -hühner und -truthühner sowie für Rinder und Lachs vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(7) Die Verwendung des Zusatzstoffes Natriumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission 5 erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(8) Die Verwendung des Zusatzstoffes Kaliumferrocyanid als Bindemittel, Fließhilfsstoff und Gerinnungshilfsstoff wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 erstmals für alle Tierarten bzw. -kategorien vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Zusatzstoffes gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(9) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6—10 W) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission 6 erstmals für Legehennen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(10) Die Verwendung der Mikroorganismuszubereitung Enterococcus faecium (NCIMB/11181) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission 7 erstmals für Kälber und Ferkel auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Mikroorganismuszubereitung für Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab am 13. April 2005 zur Sicherheit dieses Zusatzstoffes bei Verwendung für die Tierkategorie Masthühner unter den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismuszubereitung gemäß Anhang IV sollte daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden.
(11) Die Verwendung der Mikroorganismuszubereitung Enterococcus faecium (CECT 4515) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission 8 erstmals für Ferkel und Kälber vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung dieser Mikroorganismuszubereitung auf Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die EFSA gab am 13. April 2005 zur Sicherheit dieses Zusatzstoffes bei Verwendung in der Tierkategorie Masthühner unter den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismuszubereitung gemäß Anhang IV sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.
(12) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Ein entsprechender Schutz sollte durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 9 gewährleistet sein.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Wachstumsförderer“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.
Die in Anhang II genannten Zusatzstoffe der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ werden als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Die in Anhang IV genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2005 Im Namen der Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission ( ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37 ).
2 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 ).
3 ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 ( ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 29 ).
4 ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 13 .
5 ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6 .
6 ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3 .
7 ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 11 .
8 ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 ( ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1 ).
9 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1 . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).
| Wachstumsförderer | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 800 | BASF Aktiengesellschaft | Kalium-diformat (Formi LHS) | Kaliumdiformat, fest mindestens 98 % | Ferkel (entwöhnt) | — | 6 000 | 18 000 | Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg | 25.11.2015 |
| Mastschweine | — | 6 000 | 12 000 | — | 25.11.2015 |
| Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 568 | Klinoptilolith sedimentären Ursprungs | Calcio-Alumosilikathydrat sedimentären Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 20 % Tonmineralen, frei von Fasern und Quarz | Mastschweine | — | — | 20 000 | Alle Futtermittel | Unbegrenzte Zeit |
| Masthühner | — | — | 20 000 | Alle Futtermittel | Unbegrenzte Zeit | |||
| Masttruthühner | — | — | 20 000 | Alle Futtermittel | Unbegrenzte Zeit | |||
| Rinder | — | — | 20 000 | Alle Futtermittel | Unbegrenzte Zeit | |||
| Lachs | — | — | 20 000 | Alle Futtermittel | Unbegrenzte Zeit | |||
| E 535 | Natriumferrocyanid | Na 4 [Fe(CN) 6 ]. 10H 2 O | Alle Tierarten oder Tierkategorien | — | — | — | Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) | Unbegrenzte Zeit |
| E 536 | Kaliumferrocyanid | K 4 [Fe(CN) 6 ]. 3H 2 O | Alle Tierarten oder Tierkategorien | — | — | — | Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) | Unbegrenzte Zeit |
| Enzyme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E 1613 | Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 | Pulver: 70 000 IFP 1 /g | Legehennen | — | 840 IFP | — | 1.: In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzte Zeit |
1 1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.
| Mikroorganismen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | Enterococcus faecium NCIMB 11181 | pulverförmig: 4 × 10 11 KBE/g Zusatzstoff | Masthühner | — | 2,5 × 10 8 | 15 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | 25.11.2009 |
| 18 | Enterococcus faecium CECT 4515 | Mischung aus Enterococcus faecium mit mindestens: 1 × 10 9 KBE/g Zusatzstoff | Masthühner | — | 1 × 10 9 | 1 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | 25.11.2009 |
1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 (). ↩ ↩2
. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). ↩ ↩2
{
"legislation": {
"id": "32005r1810",
"hash": "bb88f8588c517fde8b96d9b851f5df175b716e1151276a2f29f7bb56313db216",
"celex": "32005R1810",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 1810/2005 de la Commission du 4 novembre 2005 concernant une nouvelle autorisation décennale d’un additif dans l'alimentation des animaux, l'autorisation permanente de certains additifs dans l'alimentation des animaux et l'autorisation provisoire de nouveaux usages de certains additifs déjà autorisés dans l'alimentation des animaux (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/db835f2a-5b8c-46db-b948-3f89e1c19447.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1810/2005 of 4 November 2005 concerning a new authorisation for 10 years of an additive in feedingstuffs, the permanent authorisation of certain additives in feedingstuffs and the provisional authorisation of new uses of certain additives already authorised in feedingstuffs (Text with EEA relevance)",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/db835f2a-5b8c-46db-b948-3f89e1c19447.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1810/2005 della Commissione, del 4 novembre 2005, relativo ad una nuova autorizzazione per un periodo di dieci anni di un additivo destinato ai mangimi animali, all'autorizzazione permanente di alcuni additivi dei mangimi e all'autorizzazione provvisoria di nuovi impieghi di alcuni additivi già autorizzati nei mangimi (Testo rilevante ai fini del SEE)",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/db835f2a-5b8c-46db-b948-3f89e1c19447.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die vorläufige Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/db835f2a-5b8c-46db-b948-3f89e1c19447.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:08:13.032Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R1810",
"adoptionDate": "2005-11-04",
"effectiveDate": "2005-11-25",
"expirationDate": "2025-05-03",
"lastAmendmentDate": "2023-06-15"
},
"content": {
"celex": "32005R1810",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/db835f2a-5b8c-46db-b948-3f89e1c19447.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}