32005R1820•Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen
32005R1820Regulation12.11.2005
vom 8. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission 2 ist ein Verfahren vorgesehen, mit dem Weinalkohol im Wege einer Ausschreibung zur Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft abgesetzt wird. Damit für diesen Alkohol der höchstmögliche Verkaufspreis erzielt werden kann, sind die Wettbewerbsbedingungen auf dem Weinalkoholmarkt zu verschärfen.
(2) Zu diesem Zweck ist zum einen durch Vereinfachung des Zulassungsverfahrens eine Zunahme der Zahl von Bietern zu fördern. Zum anderen sollten diese Unternehmen gegebenenfalls die Möglichkeit haben, auf dem Markt frei die Kunden auszuwählen, an die sie den verarbeiteten Alkohol im Hinblick auf seine Endverwendung weiterverkaufen werden.
(3) Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass die Bieter bei der Einreichung der Angebote nicht verpflichtet sind, die Endbestimmung und die Endkäufer des Alkohols anzugeben, sofern die Endverwendung in der Gemeinschaft im Treibstoffsektor in Form von Bioethanol erfolgt.
(4) Um die Einhaltung der vorgesehenen Endverwendung des Alkohols besser zu gewährleisten, ist der Betrag der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung zu erhöhen.
(5) Die Bedingungen für die Teilnahme der Unternehmen an den Ausschreibungen sind unter Zugrundelegung des Datums ihrer Zulassung zu präzisieren.
(6) Der Informationsaustausch zwischen den Interventionsstellen, den Mitgliedstaaten und der Kommission ist transparenter und effizienter zu gestalten.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ — i) — Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ — „c) — Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ — ii) — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ — „e) — die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ i): Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ — „c) — Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ ii): Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ — „e) — die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ „e): die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | a) | i): Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ — „c) — Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | i) | „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | „c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | ii) | „e): die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | „e) | die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | b) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug unter Angabe des genauen Datums der Entscheidung mit.“ |
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| a) | i): Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ — „c) — Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | i) | „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | „c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | ii) | „e): die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | „e) | die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | ||||
| i) | „c): Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | „c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | ||||||||||
| „c) | Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;“ | ||||||||||||
| ii) | „e): die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | „e) | die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | ||||||||||
| „e) | die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass jeder Endkäufer den Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoff in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol verwenden wird;“ | ||||||||||||
| b) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug unter Angabe des genauen Datums der Entscheidung mit.“ |
2. Artikel 94 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Angebote müssen von Unternehmen stammen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung zugelassen sind. (2) Jeder Bieter darf je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.“
3. Artikel 94a Buchstabe c wird gestrichen.
4. Artikel 94b Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission teilt die nach diesem Artikel getroffenen Beschlüsse den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen mit, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, für den Angebote eingereicht wurden.“
5. Artikel 94c erhält folgende Fassung: „Artikel 94c Zuschlagserklärung und Mitteilungen an die Kommission (1) Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde. (2) Die Interventionsstelle teilt der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 94b Absatz 3 den Namen und die Anschrift der Bieter mit, die die einzelnen Angebote eingereicht haben. (3) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, die bescheinigt, dass sein Angebot berücksichtigt wurde. (4) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er bei der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, um zu gewährleisten, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol für die Zwecke gemäß Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. November 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission ( ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13 ).
2 ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 ( ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45 ).
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