32005R1869•Verordnung (EG) Nr. 1869/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
32005R1869Regulation24.11.2005
vom 16. November 2005
zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen 1 , insbesondere auf Artikel 31,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 enthalten Formblätter, die in Verfahren betreffend den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu verwenden sind.
(2) Nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 sollten die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ersetzt und die Formblätter angepasst werden, damit sie in den neuen Mitgliedstaaten verwendet werden können.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 werden durch die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. November 2005 Für die Kommission Franco FRATTINI Vizepräsident
1 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15 .
BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — ENTSCHEIDUNG 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. Geldforderung laut Bestätigung 5.1 Betrag: 5.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 5.1.2.1 Höhe jeder Rate: 5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 5.1.2.4 Laufzeit der Forderung 5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:
5.2 Zinsen 5.2.1 Zinssatz 5.2.1.1 … % oder 5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB ( 1 ) 5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 5.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben: 6. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar 7. Gegen die Entscheidung kann noch ein Rechtsmittel eingelegt werden Ja Nein 8. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b 10. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen Ja Nein 10.1 Wenn ja: Der Schuldner ist der Verbraucher Ja Nein 10.2 Wenn ja: Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat (im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) 11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern anwendbar Ja Nein 11.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 11.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet 12. Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar Ja Nein ( 1 ) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
12.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 12.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet 13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1 13.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 13.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet 13.3 Der Schuldner hatte die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen Ja Nein 13.4 Der Schuldner hat keinen Rechtsbehelf gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften eingelegt Ja Nein Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel
BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — GERICHTLICHER VERGLEICH 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat 2. Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Gerichtlicher Vergleich 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. Geldforderung laut Bestätigung 5.1 Betrag: 5.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 5.1.2.1 Höhe jeder Rate: 5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 5.1.2.4 Laufzeit der Forderung 5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:
5.2 Zinsen 5.2.1 Zinssatz 5.2.1.1 … % oder 5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB ( 1 ) 5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 5.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls im gerichtlichen Vergleich angegeben: 6. Der gerichtliche Vergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel ( 1 ) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL — ÖFFENTLICHE URKUNDE 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Öffentliche Urkunde 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. Geldforderung laut Bestätigung 5.1 Betrag: 5.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 5.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 5.1.2.1 Höhe jeder Rate: 5.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 5.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 5.1.2.4 Laufzeit der Forderung 5.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 5.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate:
5.2 Zinsen 5.2.1 Zinssatz 5.2.1.1 … % oder 5.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB ( 1 ) 5.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 5.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 5.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der öffentlichen Urkunde angegeben: 6. Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel ( 1 ) Von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz.
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT (Artikel 6 Absatz 2) 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat () Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde () Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat () 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde () 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. Die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich/die öffentliche Urkunde () wurde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, jedoch 5.1 ist die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich/die öffentliche Urkunde () nicht mehr vollstreckbar 5.2 ist die Vollstreckung einstweilig 5.2.1 ausgesetzt 5.2.2 auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt 5.2.3 von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht, die noch aussteht 5.2.3.1 Höhe der Sicherheit: 5.2.3.2 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 5.2.4 Sonstiges (bitte angeben) Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel (*) Unzutreffendes streichen.
ERSATZBESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL INFOLGE EINES RECHTSBEHELFS (Artikel 6 Absatz 3) A. Gegen folgende(n), als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte(n) Entscheidung/gerichtlichen Vergleich/öffentliche Urkunde () wurde ein Rechtsbehelf eingelegt: 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend, Gericht, das die Entscheidung erlassen hat () Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde () Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat () 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde () 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): B. Auf diesen Rechtsbehelf hin ist folgende Entscheidung ergangen, die hiermit als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, der den ursprünglichen Europäischen Vollstreckungstitel ersetzt 1. Gericht 1.1 Bezeichnung: 1.2 Anschrift: 1.3 Tel./Fax/E-Mail: 2. Entscheidung 2.1 Datum: 2.2 Aktenzeichen: 3. Geldforderung laut Bestätigung 3.1 Betrag: () Unzutreffendes streichen.
3.1.1 Währung: Euro Pfund Sterling maltesische Lira Tolar andere Währung (bitte angeben) Zypern-Pfund Forint Zloty tschechische Krone Litas schwedische Krone estnische Krone Lats slowakische Krone 3.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine wiederkehrende Leistung bezieht 3.1.2.1 Höhe jeder Rate: 3.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate: 3.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten: wöchentlich monatlich andere Zeitabstände (bitte angeben) 3.1.2.4 Laufzeit der Forderung 3.1.2.4.1 Derzeit unbestimmt oder 3.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate: 3.2 Zinsen 3.2.1 Zinssatz 3.2.1.1 … % oder 3.2.1.2 … % über dem Basissatz der EZB 3.2.1.3 Anderer Wert (bitte angeben): 3.2.2 Fälligkeit der Zinsen: 3.3 Höhe der zu ersetzenden Kosten, falls in der Entscheidung angegeben: 4. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar 5. Gegen die Entscheidung können noch weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden Ja Nein 6. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b 7. Die Entscheidung betrifft Verbrauchersachen Ja Nein 7.1 Wenn ja: Der Schuldner ist der Verbraucher Ja Nein 7.2 Wenn ja: Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 8. Zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Einlegung des Rechtsbehelfs ist die Forderung unbestritten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b oder c Ja Nein
Wenn ja: 8.1 Zustellung des den Rechtsbehelf einleitenden Schriftstücks Hat der Schuldner Rechtsbehelf eingelegt? Ja Nein Wenn ja: 8.1.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat das Schriftstück nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.1.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet 8.2 Zustellung von Ladungen, sofern anwendbar Ja Nein 8.2.1 Die Zustellung ist gemäß Artikel 13 erfolgt oder die Zustellung ist gemäß Artikel 14 erfolgt oder der Schuldner hat die Ladung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.2.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 17 unterrichtet 8.3 Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 1 8.3.1 Die Entscheidung wurde gemäß Artikel 13 zugestellt oder die Entscheidung wurde gemäß Artikel 14 zugestellt oder der Schuldner hat die Entscheidung nachweislich im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 erhalten 8.3.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung Der Schuldner wurde nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel
ANTRAG AUF BERICHTIGUNG ODER WIDERRUF DER BESTÄTIGUNG ALS EUROPÄISCHER VOLLSTRECKUNGSTITEL (Artikel 10 Absatz 3) DER FOLGENDE EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL 1. Ursprungsmitgliedstaat: Belgien Tschechische Republik Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Slowakei Slowenien Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Gericht/befugte Stelle, das/die die Bestätigung ausgestellt hat 2.1 Bezeichnung: 2.2 Anschrift: 2.3 Tel./Fax/E-Mail: 3. Falls abweichend Gericht, das die Entscheidung erlassen hat () Gericht, von dem der gerichtliche Vergleich gebilligt bzw. vor dem er geschlossen wurde () Gericht/befugte Stelle, das/die die öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert hat () 3.1 Bezeichnung: 3.2 Anschrift: 3.3 Tel./Fax/E-Mail: 4. Entscheidung/gerichtlicher Vergleich/öffentliche Urkunde 4.1 Datum: 4.2 Aktenzeichen: 4.3 Parteien 4.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s): 4.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s): 5. MUSS BERICHTIGT WERDEN, da aufgrund eines materiellen Fehlers der Europäische Vollstreckungstitel und die zugrunde liegende Entscheidung/der zugrunde liegende gerichtliche Vergleich/die zugrunde liegende öffentliche Urkunde folgende Abweichung aufweisen (bitte darlegen) 6. MUSS WIDERRUFEN WERDEN, da 6.1 die bestätigte Entscheidung einen Verbrauchervertrag betrifft, jedoch in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Verbraucher keinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat 6.2 die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aus einem anderem Grund eindeutig zu Unrecht erteilt wurde (bitte darlegen) Geschehen zu am Unterschrift und/oder Stempel () Unzutreffendes streichen.
{
"legislation": {
"id": "32005r1869",
"hash": "704d5a891eb52347051fa64ae9ee742535160fda189a3d6577dbdad71b0fdc20",
"celex": "32005R1869",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 1869/2005 de la Commission du 16 novembre 2005 remplaçant les annexes du règlement (CE) n° 805/2004 du Parlement européen et du Conseil portant création d’un titre exécutoire européen pour les créances incontestées",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/8664d44a-ce69-4997-acaf-a26cb49ba4fa.0009.02/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 1869/2005 of 16 November 2005 replacing the Annexes to Regulation (EC) No 805/2004 of the European Parliament and of the Council creating a European Enforcement Order for uncontested claims",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/8664d44a-ce69-4997-acaf-a26cb49ba4fa.0005.02/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1869/2005 della Commissione, del 16 novembre 2005, che sostituisce gli allegati del regolamento (CE) n. 805/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio che istituisce il titolo esecutivo europeo per i crediti non contestati",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/8664d44a-ce69-4997-acaf-a26cb49ba4fa.0011.02/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1869/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/8664d44a-ce69-4997-acaf-a26cb49ba4fa.0003.02/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:08:08.348Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R1869",
"adoptionDate": "2005-11-16",
"effectiveDate": "2005-11-24",
"expirationDate": "9999-12-31",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32005R1869",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/8664d44a-ce69-4997-acaf-a26cb49ba4fa.0003.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}