32005R1892•Verordnung (EG) Nr. 1892/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
32005R1892Regulation20.11.2005
vom 14. November 2005
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) Am 9. September 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 2 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt). Nach einer Umgehungsuntersuchung wurde dieser Zoll am 18. Januar 1997 mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet.
(2) Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erließ der Rat am 14. Juli 2000 die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 3 zur Aufrechterhaltung der vorgenannten Maßnahmen.
(3) Nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) erließ der Rat am 14. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 zur Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China. Der geänderte Zollsatz für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China beträgt 48,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.
2. Derzeitige Untersuchung
(4) Die Kommission erhielt einen Antrag von Giant China Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.
(5) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben. Der Antragsteller behauptete unter anderem, dass sich die Umstände in Bezug auf den Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS“ abgekürzt) grundlegend verändert hätten. Er erfülle nun die Kriterien für die Zuerkennung des MWS nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Außerdem legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der von ihm selbst tatsächlich verzeichneten Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die erweiterte Europäische Union eine Dumpingspanne ergäbe, die deutlich unter dem geltenden Zoll liege. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe sei zum Ausgleich des Dumpings also nicht länger erforderlich.
(6) Die Kommission leitete nach Anhörung des beratenden Ausschusses am 19. Februar 2005 im Wege einer Bekanntmachung 4 eine teilweise Interimsüberprüfung ein, in deren Rahmen untersucht wurde, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig war bzw. ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines individuellen Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.
(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung sandte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen und ein Formular für den Antrag auf Zuerkennung des MWS zu.
(8) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt).
3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(9) Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, durch entsprechende Beweise belegte Informationen zu übermitteln und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden und mit Gründen versehenen Antrag stellten, wurden gehört.
B. WARE
(10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in den vorausgegangenen Untersuchungen um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor, die derzeit den KN-Codes 8712 00 10 , 8712 00 30 und 8712 00 80 zugewiesen werden, (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass sich die Umstände im Hinblick auf die betroffene Ware seit der Einführung der Maßnahmen wesentlich verändert hatten.
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Marktwirtschaftsstatus (MWS)
(11) Die Untersuchung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 abgeschlossen wurde, hatte ergeben, dass keiner der chinesischen ausführenden Hersteller, die einen Antrag auf Zuerkennung des MWS gestellt hatten, aus den unter den Randnummern 31 bis 33 der genannten Verordnung genannten Gründen die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Unter den Unternehmen, deren MWS-Anträge im Rahmen jener Untersuchung abgelehnt wurden, befand sich auch der Antragsteller.
(12) Da die im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffenen Feststellungen bezüglich der MWS-Anträge auch für das Jahr 2004, d. h. den UZ dieser Untersuchung, gelten, wurde nach Anhörung des beratenden Ausschusses entschieden, dem Antragsteller den MWS nicht zuzuerkennen, da er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.
2. Individuelle Behandlung (IB)
(13) Im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung war auch der Schluss gezogen worden, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, die eine IB beantragt hatten, die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aus den unter den Randnummern 45 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 dargelegten Gründen nicht erfüllten.
(14) Der Antragsteller zählte zu den Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung nicht erfüllten, und die Ergebnisse jener Untersuchung gelten auch für den UZ dieser Untersuchung. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass alle ausführenden Hersteller in der VR China bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen für die betroffene Ware einer erheblichen staatlichen Kontrolle unterlagen, wie unter Randnummer 13 dargelegt. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung im Rahmen dieser Untersuchung nicht erfüllt.
3. Schlussfolgerung
(15) Aus den vorstehend erläuterten Gründen konnten dem Antragsteller weder der MWS zuerkannt noch eine IB gewährt werden. Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass sich im Falle des Antragstellers die Umstände in Bezug auf das Dumping im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Änderung der Maßnahmen führte, nicht wesentlich verändert haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.
(2) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird aufrechterhalten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. JOWELL
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 ( ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55 ).
3 ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 ( ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1 ).
4 ABl. C 44 vom 19.2.2005, S. 24 .
{
"legislation": {
"id": "32005r1892",
"hash": "70b30c7a88f6b13ffabb630f56bd8a6b5b58ae7748bd268fe2cddb0bf94c57ab",
"celex": "32005R1892",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 1892/2005 du Conseil du 14 novembre 2005 clôturant le réexamen intermédiaire partiel des mesures antidumping applicables aux importations de bicyclettes originaires de la République populaire de Chine",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/fb681db5-41b7-40ac-8ffc-cd3662b7fe60.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Council Regulation (EC) No 1892/2005 of 14 November 2005 terminating the partial interim review of the anti-dumping measures applicable to imports of bicycles originating in the People’s Republic of China",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/fb681db5-41b7-40ac-8ffc-cd3662b7fe60.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 1892/2005 del Consiglio, del 14 novembre 2005, che chiude il riesame intermedio parziale delle misure antidumping applicabili alle importazioni di biciclette originarie della Repubblica popolare cinese",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/fb681db5-41b7-40ac-8ffc-cd3662b7fe60.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 1892/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/fb681db5-41b7-40ac-8ffc-cd3662b7fe60.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:08:09.012Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R1892",
"adoptionDate": "2005-11-14",
"effectiveDate": "2005-11-20",
"expirationDate": "2010-07-15",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32005R1892",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/fb681db5-41b7-40ac-8ffc-cd3662b7fe60.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}