32005R1954•Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission vom 29. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Beihilfezahlung
32005R1954Regulation01.01.2005
vom 29. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Beihilfezahlung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 1 , insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission 2 ist die Methode zur Berechung der verschiedenen Kürzungen festgelegt worden, die gegebenenfalls an den unter die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Direktzahlungen vorzunehmen sind. Diese Methode bedarf der Klarstellung. Zu diesem Zweck sollte die bei der Berechnung der etwaigen Kürzungen einzuhaltende Reihenfolge festgelegt werden.
(2) Nach den Artikeln 64, 70, 71 und 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt die Kommission für jede der betroffenen Direktzahlungen Haushaltsobergrenzen fest. Es sollte geregelt werden, wie zu ermitteln ist, ob und inwieweit diese Haushaltsobergrenzen überschritten worden sind. Dabei gälte es zu vermeiden, dass die Folgen von Unregelmäßigkeiten, für die die einzelnen Beihilfeantragsteller verantwortlich sind, die Berechnung einer solchen Überschreitung beeinflussen.
(3) Nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin zu kürzen und gegebenenfalls anzupassen. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen müssen an die neue Reihenfolge, die bei der Berechnung der Kürzungen im Zuge der Berechnung des den Betriebsinhabern zu zahlenden Betrags einzuhalten ist, angepasst werden.
(4) In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Methode dargelegt, wie zu ermitteln ist, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde. Aufgrund der neuen Reihenfolge bei der Berechnung der Kürzungen sollte diese Methode entsprechend angepasst werden.
(5) Mehrere Mitgliedstaaten sehen sich bei den Maßnahmen, die für die Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Beihilferegelungen erforderlich sind, verschiedenen Schwierigkeiten gegenüber. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungen in zwei Tranchen zu gewähren. Damit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sichergestellt ist, dürfte als erste Tranche jedoch nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem bereits ermittelten Beihilfeanspruch entspricht und die eindeutig nicht über der Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrags liegt.
(6) Aufgrund der geänderten Reihenfolge, die nunmehr bei der Berechnung der Kürzungen im Zuge der Berechnung der Höhe der Direktzahlungen einzuhalten ist, müssen einige Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Beihilfeverwaltungssysteme anpassen. Damit diese Anpassungen zu keinen Verzögerungen bei den Zahlungen für das Jahr 2005 führen, sollte es daher den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Beihilferegelungen möglich sein, die neue Reihenfolge bei der Berechnung der Kürzungen erstmals auf die Beihilfeanträge für das Jahr 2006 anzuwenden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 Kumulierung mehrerer Kürzungen (1) Ist die Nichteinhaltung zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels I als auch des Kapitels II von Titel IV kommen muss, gilt Folgendes: a) Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen. b) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 71a Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 .“ " | a) | Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen. | b) | Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegen. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen. | ||||
| b) | Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegen. |
| 2. | Der folgende Artikel 71a wird eingefügt: „Artikel 71a Anwendung der Kürzungen (1) Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der beihilfefähigen Tiere zu berücksichtigen. (2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen sowie aufgrund der Haushaltsdisziplin, der Modulation und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen: a) Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV oder gegebenenfalls gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Anwendung. b) Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. c) Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung. d) Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 143b Absatz 7 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben. Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt. Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert. e) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission sowie die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf den Zahlungsbetrag angewandt, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b, c und d ergibt. f) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens e ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Kapitels II von Titel IV der vorliegenden Verordnung. ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3 .“ " | a) | Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV oder gegebenenfalls gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Anwendung. | b) | Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | c) | Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung. | d) | Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 143b Absatz 7 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben. Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt. Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert. | e) | Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission sowie die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf den Zahlungsbetrag angewandt, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b, c und d ergibt. | f) | Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens e ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Kapitels II von Titel IV der vorliegenden Verordnung. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV oder gegebenenfalls gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Anwendung. | ||||||||||||
| b) | Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 21 und 21a der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||
| c) | Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||
| d) | Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 143b Absatz 7 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben. Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt. Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert. | ||||||||||||
| e) | Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gegebenenfalls entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission sowie die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden auf den Zahlungsbetrag angewandt, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b, c und d ergibt. | ||||||||||||
| f) | Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens e ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne des Kapitels II von Titel IV der vorliegenden Verordnung. |
3. Artikel 77 erhält folgende Fassung: „Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder — im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen — die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.“
4. In Artikel 79 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder — im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen — im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.“
Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 2005 können die Mitgliedstaaten die Zahlungen für das Jahr 2005 im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Beihilferegelungen in zwei Tranchen tätigen, soweit dies aufgrund von Verwaltungsschwierigkeiten bei der erstmaligen Anwendung dieser Beihilferegelungen erforderlich ist.
Als erste Tranche darf nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem aufgrund der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits festgestellten Beihilfeanspruch entspricht und sofern nicht die Gefahr besteht, dass der noch zu ermittelnde Gesamtbetrag der Zahlung nicht unter der Höhe der ersten Tranche liegen wird.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge für die Jahre ab dem 1. Januar 2005.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Artikel 1 dieser Verordnung nicht auf Zahlungen anzuwenden, die im Rahmen der in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Betriebsprämienregelung und der in den Kapiteln 1 bis 7 von Titel IV derselben Verordnung festgelegten Beihilferegelungen für das Jahr 2005 zu leisten sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission ( ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15 ).
2 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2005 ( ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 4 ).
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