32005R2015•Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006
32005R2015Regulation10.12.2005
vom 9. Dezember 2005
über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen 1 , insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates wird alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.
(2) Die für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 erforderlichen Instrumente können nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar 2006 eingeführt werden. Die Kommission muss daher für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Monate Januar und Februar 2006 Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Versorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten, die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten sicherzustellen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden. Diese Maßnahmen greifen den Maßnahmen, die später im Jahr 2006 getroffen werden müssen, nicht vor.
(3) Im Rahmen dieser Übergangsmaßnahmen sollten Einfuhrlizenzen den in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten erteilt werden können, die entweder als traditionelle Marktbeteiligte eine Referenzmenge oder als nicht traditionelle Marktbeteiligte eine Jahresmenge für die Zollkontingente A/B oder C gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen 2 oder als traditionelle bzw. nicht traditionelle Marktbeteiligte eine Menge aus der in der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei 3 vorgesehenen zusätzlichen Menge erhalten und im Jahr 2005 tatsächlich Bananen aus den AKP-Staaten eingeführt haben. Da es sich um Übergangsmaßnahmen handelt, sind Anträge neuer Marktbeteiligter, die in früheren Jahren nicht eingetragen waren, nicht zulässig.
(4) Die Aufteilung der für Januar und Februar 2006 verfügbaren Mengen auf die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten muss auf der Basis der Angaben über die Versorgung der Gemeinschaft mit Bananen aus den AKP-Staaten im Jahr 2005 erfolgen. Zur Versorgung der Gemeinschaft wurden 750 000 Tonnen Bananen im Rahmen des Zollkontingents C „Erzeugnisse aus den AKP-Staaten“ und 15 000 Tonnen Bananen im Rahmen der Zollkontingente A/B „Erzeugnisse mit Ursprung in allen Drittländern“ eingeführt. Ferner wurden 10 000 Tonnen Bananen dieses Ursprungs in den neuen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr überführt.
(5) Für die Marktbeteiligten, die für 2005 im Rahmen des Zollkontingents C in Höhe von 750 000 Tonnen eine Referenzmenge oder eine Jahresmenge erhalten haben, die nach Maßgabe der Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten festgesetzt wurde, kann die Erteilung von Lizenzen auf der Grundlage der für 2005 mitgeteilten Referenz- bzw. Jahresmenge erfolgen.
(6) Für die Marktbeteiligten, die für 2005 entweder im Rahmen der Zollkontingente A/B oder im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 festgesetzten zusätzlichen Menge nach Maßgabe der Einfuhren „Erzeugnisse mit Ursprung in allen Drittländern“ und nicht speziell der Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten eine Referenz- bzw. eine Jahresmenge erhalten haben, ist vorzusehen, dass den Lizenzanträgen der Nachweis beizufügen ist, dass sie im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten eingeführt haben. Damit soll verhindert werden, dass Anträge für Mengen gestellt werden, die in keiner Beziehung zu den Einfuhren von Erzeugnissen dieses Ursprungs im Jahr 2005 stehen. Im Interesse der Verwaltung und Kontrolle ist es angezeigt, die Zahl der Anträge je Marktbeteiligten zu beschränken.
(7) Um zur Verbesserung des Handels beizutragen und den Marktbeteiligten mehr Flexibilität zu gewähren, ist es angezeigt, keine Obergrenze für die Antragsmenge vorzusehen.
(8) Die Erteilung der Lizenzen sollte proportional zu den beantragten Mengen nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung erfolgen.
(9) Daher sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(10) Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates für Januar und Februar 2006 festgelegt. Artikel 2 Für Januar und Februar 2006 verfügbare Mengen Für Januar und Februar 2006 stehen zur Verfügung — eine Menge von 135 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel II; dieses Teilkontingent trägt die laufende Nummer 09.4160; — eine Menge von 25 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel III; dieses Teilkontingent trägt die laufende Nummer 09.4162.
TITEL II Für das Zollkontingent C gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 404/93 für das Jahr 2005 eingetragene Marktbeteiligte Artikel 3 Einreichung der Lizenzanträge Für Januar und Februar 2006 kann jeder traditionelle Marktbeteiligte C und jeder nicht traditionelle Marktbeteiligte C gemäß Artikel 3 Nummer 3 bzw. gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission 4 einen oder mehrere Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für höchstens eine der folgenden Mengen stellen: — die im Rahmen des Zollkontingents C in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für 2005 festgesetzte und dem Marktbeteiligten mitgeteilte Referenzmenge (traditionelle Marktbeteiligte C); — die im Rahmen des Zollkontingents C in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für 2005 festgesetzte und dem Marktbeteiligten mitgeteilte Jahresmenge (nicht traditionelle Marktbeteiligte C). Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 — Titel II“.
TITEL III Andere Marktbeteiligte Artikel 4 Einreichung der Lizenzanträge (1) Die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten, die für die Zollkontingente A/B gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 oder für die zusätzliche Menge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 eingetragen wurden und im Jahr 2005 Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in den freien Verkehr überführt haben, brauchen für die in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich festgesetzte Menge nur einen einzigen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz zu stellen. (2) Dem Lizenzantrag ist eine Kopie der im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen AGRIM-Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission 5 in Höhe von 150 EUR je Tonne beizufügen. (3) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 — Titel III“.
TITEL IV Gemeinsame Bestimmungen Artikel 5 Einreichung der Anträge (1) Die Lizenzanträge werden am 14. und 15. Dezember 2005 von den traditionellen Marktbeteiligten bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats gestellt, der die Referenzmenge festgesetzt hat, und von den nicht traditionellen Einführern bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem sie eingetragen sind, wobei den Anträgen der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 150 EUR je Tonne beizufügen ist. (2) Anträge, die nicht den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 entsprechen, sind nicht zulässig. Artikel 6 Erteilung der Lizenzen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 19. Dezember 2005 getrennt die Gesamtmengen mit, für die die Marktbeteiligten gemäß Titel II bzw. die Marktbeteiligten gemäß Titel III zulässige Lizenzanträge gestellt haben. (2) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 und nach Maßgabe der in Artikel 2 festgesetzten Menge setzt die Kommission gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge der Marktbeteiligten gemäß Titel II anzuwenden ist, sowie einen Verringerungskoeffizienten, der auf alle Lizenzanträge der Marktbeteiligten gemäß Titel III anzuwenden ist. (3) Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen umgehend, gegebenenfalls nach Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß Absatz 2. (4) Wird in Anwendung von Absatz 3 die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.
TITEL V Schlussbestimmungen Artikel 7 Gültigkeitsdauer und Abschreibung der Lizenzen (1) Die Einfuhrlizenzen sind vom 1. Januar 2006 bis 7. April 2006 für die Überführung von Bananen in den freien Verkehr der Gemeinschaft gültig. (2) Die Mengen, für die in Anwendung dieser Verordnung Lizenzen genutzt wurden, werden für die Verwaltung des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehenen Zollkontingents berücksichtigt und gegebenenfalls auf die Mengen angerechnet, die den Marktbeteiligten im Rahmen der Verwaltung dieses Zollkontingents zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2006 zugeteilt werden. Artikel 8 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar 2006 die Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben, und unterscheiden dabei deutlich zwischen den Lizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel II und den Lizenzen für die Marktbeteiligten gemäß Titel III. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Dezember 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1 .
2 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
3 ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50 .
4 ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52 ).
5 ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 ( ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17 ).
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