32005R2168•Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems
32005R2168Regulation31.12.2005
vom 23. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds 1 , insbesondere Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission 2 findet Anwendung auf alle förderungswürdigen Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 muss mit Blick auf die Verbesserung des Systems zur Mitteilung von Unregelmäßigkeiten aktualisiert werden.
(3) Es ist klarzustellen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 jenem des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 3 entspricht.
(4) Der Begriff „Betrugsverdacht“ ist unter Hinzuziehung der Definition von Betrug im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 4 zu präzisieren.
(5) Es ist erforderlich, die Begriffsbestimmung „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ an diejenige anzugleichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems 5 enthalten ist.
(6) Außerdem erweist es sich als notwendig, die Begriffe „Insolvenz“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ zu definieren.
(7) Um den Wert des Mitteilungssystems zu erhöhen, ist zu präzisieren, dass zwecks Risikoanalyse die Fälle zu melden sind, in denen ein Betrugsverdacht besteht, und in diesem Zusammenhang die Qualität der übermittelten Angaben sicherzustellen ist.
(8) Es muss präzisiert werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 nach wie vor auf bereits mitgeteilte Unregelmäßigkeiten Anwendung findet, die Beträge von weniger als 10 000 Euro betreffen.
(9) Es ist erforderlich, die Informationen zu spezifizieren, die zur Behandlung der Fälle erforderlich sind, für die die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann.
(10) Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Mitteilungen zu begrenzen und im Sinne der Effizienz empfiehlt es sich, den Betrag anzuheben, ab dem die Mitgliedstaaten die Unregelmäßigkeiten mitteilen müssen, und die Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zu präzisieren.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 muss unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen 6 Anwendung finden.
(12) Es ist den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den Schutz personenbezogener Daten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 7 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 8 ergeben.
(13) Die Umrechnungskurse für die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Gebiet angehören, sind festzulegen.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 sollte dementsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 wird wie folgt geändert:
| 1. | Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ‚Unregelmäßigkeit‘: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste; 2. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln; 3. ‚erste amtliche oder gerichtliche Feststellung‘: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss; 4. ‚Betrugsverdacht‘: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; 5. ‚Insolvenz‘: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates . ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1 . Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.“ " | 1. | ‚Unregelmäßigkeit‘: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste; | 2. | ‚Wirtschaftsteilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln; | 3. | ‚erste amtliche oder gerichtliche Feststellung‘: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss; | 4. | ‚Betrugsverdacht‘: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; | 5. | ‚Insolvenz‘: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates . |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | ‚Unregelmäßigkeit‘: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste; | ||||||||||
| 2. | ‚Wirtschaftsteilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln; | ||||||||||
| 3. | ‚erste amtliche oder gerichtliche Feststellung‘: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss; | ||||||||||
| 4. | ‚Betrugsverdacht‘: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; | ||||||||||
| 5. | ‚Insolvenz‘: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates . |
2. Artikel 2 wird gestrichen.
| 3. | Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen und/oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. Zu diesem Zweck teilen sie auf jeden Fall Folgendes mit: a) um welches Vorhaben bzw. um welche Maßnahme es sich handelt sowie die Nummer des Vorhabens oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode); b) gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; c) zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; d) die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit; e) gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt; f) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; g) gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; h) zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; i) die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen; j) Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung; k) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten; l) der für die betreffende Maßnahme insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile; m) das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; n) ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind; o) die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe. Abweichend von Unterabsatz 1 sind folgende Fälle nicht mitzuteilen: — Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz der eingerichteten Stellen und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen. — Fälle, die die eingerichteten Stellen und/oder die Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben. — Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.“ | a) | um welches Vorhaben bzw. um welche Maßnahme es sich handelt sowie die Nummer des Vorhabens oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode); | b) | gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; | c) | zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; | d) | die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit; | e) | gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt; | f) | wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; | g) | gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; | h) | zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; | i) | die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen; | j) | Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung; | k) | welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten; | l) | der für die betreffende Maßnahme insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile; | m) | das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; | n) | ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind; | o) | die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe. | — | Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz der eingerichteten Stellen und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen. | — | Fälle, die die eingerichteten Stellen und/oder die Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben. | — | Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | um welches Vorhaben bzw. um welche Maßnahme es sich handelt sowie die Nummer des Vorhabens oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) | wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| g) | gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| h) | zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| i) | die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| j) | Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| k) | welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| l) | der für die betreffende Maßnahme insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| m) | das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| n) | ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| o) | die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz der eingerichteten Stellen und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Fälle, die die eingerichteten Stellen und/oder die Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.“ |
| 4. | a): Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.“ | a) | Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein begünstigter Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zulasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht. Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann, wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 trägt. Sie müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger; b) eine Kopie der Zahlungsaufforderung; c) gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird; d) eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“ | a) | die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger; | b) | eine Kopie der Zahlungsaufforderung; | c) | gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird; | d) | eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.“ | ||||||||||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein begünstigter Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zulasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht. Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann, wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 trägt. Sie müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger; b) eine Kopie der Zahlungsaufforderung; c) gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird; d) eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“ | a) | die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger; | b) | eine Kopie der Zahlungsaufforderung; | c) | gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird; | d) | eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“ | ||||
| a) | die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger; | ||||||||||||
| b) | eine Kopie der Zahlungsaufforderung; | ||||||||||||
| c) | gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird; | ||||||||||||
| d) | eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“ |
5. Folgender Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.“
6. Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr aufgrund dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Warnsysteme zu erarbeiten, mit deren Hilfe sich festgestellte Risiken besser bewältigen lassen.“
7. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.“
8. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 Euro zulasten des Gemeinschaftshaushalts, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Informationen nur auf deren ausdrücklichen Wunsch. (2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen die betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Buchungskurs, der für den Monat gilt, in dem die Ausgabe von der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms buchmäßig erfasst wurde oder worden wäre; dieser Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.“;
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, die einen Betrag von weniger als 10 000 Euro betreffen und vor dem 28. Februar 2006 mitgeteilt wurden.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2005 Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident
1 ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
2 ABl. L 191 vom 27.7.2004, S. 9 .
3 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 .
4 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49 .
5 ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 ( ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8 ).
6 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5 .
7 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1 .
8 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 . Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).
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