32006L0062•Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos (Text von Bedeutung für den EWR)
32006L0062Directive16.08.2006
vom 12. Juli 2006
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 2 , insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3 , insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 4 , insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die bestehenden Wirkstoffe Desmedipham und Phenmedipham wurden mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission 6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(2) Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.
(3) Bezüglich Chlorfenvinphos wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission 7 beschlossen, diesen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gestattet, gewisse Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen, welche Chlorfenvinphos enthalten, bis zum 30. Juni 2007 fortbestehen zu lassen.
(4) In der Richtlinie 76/895/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Chlorfenvinphos enthalten. Diese sind bei der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Chlorfenvinphos in der Richtlinie 90/642/EWG zu berücksichtigen.
(5) In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 8 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ 9 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.
(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen.
(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und deren Anhang VI vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe zu ermöglichen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.
(8) Alle Rückstandshöchstgehalte, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wo bislang noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt wurden, sollten sie erstmals festgesetzt werden.
(9) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte für Chlorfenvinphos sind somit zu streichen.
(10) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Chlorfenvinphos gestrichen.
Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Januar 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. Januar 2008 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Juli 2006. Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission ( ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61 ).
2 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG.
3 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG.
4 ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG.
5 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission ( ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27 ).
6 ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26 .
7 ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 ( ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6 ).
8 „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).
9 Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index\_en.html).
In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden die folgenden Einträge zu Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos eingefügt:
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg „Desmedipham 0,05 Getreide Phenmedipham 0,05 Getreide Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 0,02 Getreide
Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“
Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:
| 1. | | | Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602 (1) (4) | Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401 ; für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4) | Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4) |; | --- | --- | --- | --- |; | „Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) | 0,01 | 0,01 | 0,01 | |
|---|
| 2. | | | Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201 , 0202 , 0203 , 0204 , 0205 00 00 , 0206 , 0207 , ex 0208 , 0209 00 , 0210 , 1601 00 und 1602 | Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401 , 0402 , 0405 00 und 0406 | Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 |; | --- | --- | --- | --- |; | „Phenmedipham (Methyl-N-(3-hydroxyphenyl) carbamat, ausgedrückt als Phenmedipham) | 0,05 | 0,05 | 0,05 | |
|---|
Untere Grenze der analytischen Bestimmung.“
Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der, sofern er nicht geändert wird, mit Wirkung vom 9. August 2010 endgültig wird.“
In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG werden die folgenden Einträge zu Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos eingefügt:
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Höchstgehalt an Rückständen (in mg/kg) Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Höchstgehalte an Rückständen gelten Desmedipham Phenmedipham Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) „1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,05 0,02 i) ZITRUSFRÜCHTE 0,05 Grapefruits Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und ähnlichen Hybriden) Orangen Pampelmusen Sonstige ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schalen) 0,05 Mandeln Paranüsse Kaschu-Nüsse Esskastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia Pekan-Nüsse Pinienkerne Pistazienkerne Walnüsse Sonstige iii) KERNOBST 0,05 Äpfel Birnen Quitten Sonstige iv) STEINOBST 0,05 Aprikosen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und ähnlichen Hybriden) Pflaumen Sonstige v) BEEREN UND KLEINOBST a) Tafel- und Keltertrauben 0,05 Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,1 c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 0,05 Brombeeren Taubeeren Loganbeeren Himbeeren Sonstige d) Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,05 Heidelbeeren Preiselbeeren Johannisbeeren (rote, schwarze und weiße) Stachelbeeren Sonstige e) Wildfrüchte 0,05 vi) SONSTIGE FRÜCHTE 0,05 Avocadofrüchte Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litchis Mangos Tafeloliven Oliven zur Ölgewinnung Papayas Passionsfrüchte Ananas Granatäpfel Sonstige 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,05 i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE Rote Rüben 0,1 Karotten 0,5 Kassava, Maniok Knollensellerie Meerrettich, Kren Topinambur Pastinaken 0,5 Petersilienwurzeln Radieschen und Rettich 0,5 Schwarzwurzeln Süßkartoffeln, Bataten Kohlrüben 0,5 Speiserüben 0,5 Yamswurzeln Sonstige 0,05 0,02 ii) ZWIEBELGEMÜSE 0,05 Knoblauch 0,5 Speisezwiebeln Schalotten 0,5 Frühlingszwiebeln Sonstige 0,02 iii) FRUCHTGEMÜSE 0,05 a) Solanacea 0,02 Tomaten, Paradeiser Paprika Auberginen Okra Sonstige b) Cucurbitaceae mit genießbarer Schale Gurken Einlegegurken Zucchini 0,1 Sonstige 0,02 c) Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale 0,02 Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais 0,02 iv) KOHLGEMÜSE 0,05 a) Blumenkohle 0,02 Brokkoli (einschließlich Calabrese) Blumenkohl Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohl 0,1 Kopfkohl 0,5 Sonstige 0,02 c) Blattkohle 0,02 Chinakohl Grünkohl Sonstige d) Kohlrabi 0,3 v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER a) Salate und ähnliche 0,05 Kresse 0,1 Feldsalat 0,1 Salat Endivien Rucola Blätter und Blattstiele der Brassica Sonstige 0,02 b) Spinat und ähnliche 0,5 Spinat 0,1 Mangold Sonstige 0,02 c) Brunnenkresse 0,05 0,02 d) Chicorée 0,05 0,02 e) Kräuter 0,05 Kerbel Schnittlauch Petersilie 0,5 Sellerieblätter Sonstige 0,02 vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) 0,05 0,02 Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Sonstige vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) Spargel 0,1 Kardonen Stangensellerie 0,5 Fenchel Artischocken 0,2 Porree 0,1 Rhabarber Sonstige 0,05 0,02 viii) PILZE 0,05 a) Zuchtpilze 0,05 b) Wild wachsende Pilze 0,02 3. Hülsenfrüchte 0,05 0,05 0,02 Bohnen Linsen Erbsen Sonstige 4. Ölsaaten 0,1 0,1 0,02 Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen Hanfsamen Sonstige 5. Kartoffeln 0,05 0,05 0,02 Frühe Kartoffeln Gelagerte Kartoffeln 6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis ) 0,1 0,1 0,05 7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1 0,1 0,05
Untere Grenze der analytischen Bestimmung.
Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (). ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG. ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG. ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG. ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (). ↩ ↩2
„Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7). ↩ ↩2
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index\_en.html). ↩ ↩2
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