32006L0094•Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
32006L0094Directive16.01.2007
vom 12. Dezember 2006
über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4 . Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt unter anderem gemeinsame Regeln für den internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen.
(3) Der internationale Güterkraftverkehr muss daher unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklung von Handel und Verkehr innerhalb der Gemeinschaft schrittweise ausgeweitet werden.
(4) Eine Reihe von Beförderungen fielen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten 5 eingeführten Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.
(5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die in Anhang I aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.
(2) Leerfahrten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Beförderungen werden von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit.
Diese Richtlinie ändert nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten abhängig machen.
Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am, 12. Dezember 2006. In Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Der Präsident M. PEKKARINEN
1 ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 19 .
2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 ( ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 545 ) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
3 ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ( ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1 ).
4 Siehe Anhang II Teil A.
5 ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens dienen; c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr 1 erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs; e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
1 ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82 .
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
| Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) ( ABl. 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62 ) | |
|---|---|
| Richtlinie 72/426/EWG des Rates ( ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 155 ) | |
| Richtlinie 74/149/EWG des Rates ( ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 8 ) | |
| Richtlinie 77/158/EWG des Rates ( ABl. L 48 vom 19.2.1977, S. 30 ) | |
| Richtlinie 78/175/EWG des Rates ( ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 18 ) | |
| Richtlinie 80/49/EWG des Rates ( ABl. L 18 vom 24.1.1980, S. 23 ) | |
| Richtlinie 82/50/EWG des Rates ( ABl. L 27 vom 4.2.1982, S. 22 ) | |
| Richtlinie 83/572/EWG des Rates ( ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 33 ) | nur Artikel 2 |
| Richtlinie 84/647/EWG des Rates ( ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72 ) | nur Artikel 6 |
| Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates ( ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1 ) | nur Artikel 13 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen (gemäß Artikel 3)
| Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
|---|---|---|
| Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) | 31. Dezember 1962 | |
| 72/426/EWG | — | |
| 74/149/EWG | — | 1. Juli 1974 |
| 77/158/EWG | 1. Juli 1977 | |
| 78/175/EWG | 1. Juli 1978 | |
| 80/49/EWG | — | 1. Juli 1980 |
| 82/50/EWG | 1. Januar 1983 | |
| 83/572/EWG | 1. Januar 1984 | |
| 84/647/EWG | 30. Juni 1986 |
| Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr | Vorliegende Richtlinie |
|---|---|
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | — |
| Artikel 3 | Artikel 2 |
| — | Artikel 3 |
| — | Artikel 4 |
| Artikel 4 | Artikel 5 |
| Anhang | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |
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