32006R0019•Verordnung (EG) Nr. 19/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien
32006R0019Regulation01.01.2006
vom 6. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 1 , insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 2 genehmigte der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und 2 und der Anhänge I, II, III und IV zum Assoziationsabkommen EG-Jordanien.
(2) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien sieht dieses Abkommen neue Gemeinschaftszollkontingente und Änderungen der bestehenden, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Kontingente vor.
(3) Um die neuen Zollkontingente anzuwenden und die Änderungen der bestehenden Kontingente umzusetzen, muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
(4) Da das Abkommen ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Januar 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/2005 der Kommission ( ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 11 ).
2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
„ANHANG V JORDANIEN Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem. Zollkontingente Laufende Nr. KN-Code Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen) Kontingentszollsatz 09.1152 0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch Vom 1.1. bis 31.12.2006 2 000 Freistellung Vom 1.1. bis 31.12.2007 4 500 Vom 1.1. bis 31.12.2008 7 000 Vom 1.1. bis 31.12.2009 9 500 Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. 12 000 09.1160 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt Vom 1.1. bis 31.12.2006 1 000 Freistellung 0701 90 90 Andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt Vom 1.1. bis 31.12.2007 2 350 Vom 1.1. bis 31.12.2008 3 700 Vom 1.1. bis 31.12.2009 5 000 09.1163 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt Vom 1.1. bis 31.12.2006 und für jeden anderen Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12, bis 31.12.2009 1 000 Freistellung 09.1164 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt Vom 1.1. bis 31.12.2006 2 000 Freistellung 1 2 Vom 1.1. bis 31.12.2007 3 000 Vom 1.1. bis 31.12.2008 4 000 Vom 1.1. bis 31.12.2009 5 000 09.1165 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet Vom 1.1. bis 31.12.2006 1 000 Freistellung 1 3 4 Vom 1.1. bis 31.12.2007 3 350 Vom 1.1. bis 31.12.2008 5 700 Vom 1.1. bis 31.12.2009 8 000 09.1158 0810 10 00 Erdbeeren, frisch Vom 1.1. bis 31.12.2006 500 Freistellung Vom 1.1. bis 31.12.2007 1 000 Vom 1.1. bis 31.12.2008 1 500 Vom 1.1. bis 31.12.2009 2 000 09.1166 1509 10 Olivenöl, nicht behandelt Vom 1.1. bis 31.12.2006 2 000 Freistellung 5 Vom 1.1. bis 31.12.2007 4 500 Vom 1.1. bis 31.12.2008 7 000 Vom 1.1. bis 31.12.2009 9 500 Vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1 bis 31.12. 12 000
1 Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.
2 Für Einfuhren von Gurken des KN-Codes 0707 00 05 in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 44,9 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.
3 Für Einfuhren von Süßorangen frisch des KN-Codes 0805 10 20 in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 26,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.
4 Für Einfuhren frischer Clementinen des KN-Codes ex 0805 20 10 (TARIC Unterposition 05) in dem Zeitraum von 1. November bis Ende Februar wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 48,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.
5 Die Freistellung gilt nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse, die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.“
Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Für Einfuhren von Gurken des KN-Codes 0707 00 05 in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 44,9 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Für Einfuhren von Süßorangen frisch des KN-Codes 0805 10 20 in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 26,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden. ↩ ↩2
Für Einfuhren frischer Clementinen des KN-Codes ex 0805 20 10 (TARIC Unterposition 05) in dem Zeitraum von 1. November bis Ende Februar wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 48,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden. ↩ ↩2
Die Freistellung gilt nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse, die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.“ ↩ ↩2
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