32006R0035•Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
32006R0035Regulation01.01.2006
vom 11. Januar 2006
zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem chinesischen Handelsministerium müssen die ursprünglichen Bestimmungen über die Warenbezeichnung wieder in Anhang I aufgenommen werden.
(2) Der Rat genehmigte mit dem Beschluss 2005/948/EG 2 die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:
| 1. | „2.: Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in Vietnam und China werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.“ | „2. | Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in Vietnam und China werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.“ |
|---|---|---|---|
| „2. | Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in Vietnam und China werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.“ |
2. Anhang V wird durch Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt.
3. In Anhang VII wird die Tabelle durch die Tabelle in Anhang II zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Januar 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 der Kommission ( ABl. L 236 vom 13.9.2005, S. 3 ).
2 ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 21 .
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält folgende Fassung:
„ANHANG V GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN a) für das Jahr 2006 (Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen) Gemeinschaftshöchstmengen Drittland Kategorie Einheit 2006 Belarus GRUPPE IA 1 Tonnen 1 585 2 Tonnen 6 000 3 Tonnen 242 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 1 672 5 1 000 Stück 1 105 6 1 000 Stück 1 550 7 1 000 Stück 1 252 8 1 000 Stück 1 160 GRUPPE IIA 9 Tonnen 363 20 Tonnen 329 22 Tonnen 524 23 Tonnen 255 39 Tonnen 241 GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 5 959 13 1 000 Stück 2 651 15 1 000 Stück 1 569 16 1 000 Stück 186 21 1 000 Stück 930 24 1 000 Stück 844 26/27 1 000 Stück 1 117 29 1 000 Stück 468 73 1 000 Stück 329 83 Tonnen 184 GRUPPE IIIA 33 Tonnen 387 36 Tonnen 1 309 37 Tonnen 463 50 Tonnen 207 GRUPPE IIIB 67 Tonnen 356 74 1 000 Stück 377 90 Tonnen 208 GRUPPE IV 115 Tonnen 95 117 Tonnen 2 100 118 Tonnen 471 Serbien 1 GRUPPE IA 1 Tonnen 2 Tonnen 2a Tonnen 3 Tonnen GRUPPE IB 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIA 9 Tonnen GRUPPE IIB 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück GRUPPE IIIB 67 Tonnen Vietnam 2 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIA 9 Tonnen 20 Tonnen 39 Tonnen GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 14 1 000 Stück 15 1 000 Stück 18 Tonnen 21 1 000 Stück 26 1 000 Stück 28 1 000 Stück 29 1 000 Stück 31 1 000 Stück 68 Tonnen 73 1 000 Stück 76 Tonnen 78 Tonnen 83 Tonnen GROUP IIIA 35 Tonnen 41 Tonnen GRUPPE IIIB 10 1 000 Paar 97 Tonnen GRUPPE IV 118 Tonnen GRUPPE V 161 Tonnen b) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I aufgeführt) Vereinbarte Höchstmengen Drittland Kategorie Einheit 11. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 3 2006 2007 China GRUPPE IA 2 (einschließlich 2a) Tonnen 20 212 61 948 69 692 GRUPPE IB 4 4 1 000 Stück 161 255 540 204 594 225 5 1 000 Stück 118 783 189 719 219 674 6 1 000 Stück 124 194 338 923 382 880 7 1 000 Stück 26 398 80 493 88 543 GRUPPE IIA 20 Tonnen 6 451 15 795 17 770 39 Tonnen 5 521 12 349 13 892 GRUPPE IIB 26 1 000 Stück 8 096 27 001 29 701 31 1 000 Stück 108 896 219 882 248 261 GRUPPE IV 115 Tonnen 2 096 4 740 5 214 „Anlage A zu Anhang V Kategorie Drittland Anmerkungen 4 China Zwecks Anrechnung der vereinbarten Mengen kann ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (andere als Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke, deren Handelsgröße 130 cm überschreitet, auf bis zu 5 % der vereinbarten Mengen angewandt werden. Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: ‚Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke mit einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden‘. “
1 Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ( ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36 ) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
2 Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ( ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35 ). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
3 Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum in die Gemeinschaft versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.
Für Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 12. Juli versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass innerhalb der Höchstmengenregelung für 2005 keine Mengen mehr zur Verfügung stehen, abgelehnt werden. Alle Waren, die seit dem 11. Juni 2005 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, werden allerdings auf die Höchstmengen für 2005 angerechnet.
Bevor die VR China ein System zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen eingerichtet hat (20. Juli 2005), müssen für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nicht die entsprechenden Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 19. Juli 2005 (einschließlich) versandt wurden, spätestens am 20. September 2005 bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zu stellen.
Waren, die vor dem 12. Juli versandt wurden, müssen nicht auf direktem Wege in die Gemeinschaft versandt worden sein, um von einer Ausnahme von den Höchstmengen profitieren zu können; die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können jedoch diese Vergünstigung verweigern, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Waren vor dem 12. Juli an einen anderen Bestimmungsort versandt wurden, um diese Verordnung zu umgehen, sofern solche Transaktionen nicht den normalen Geschäftspraktiken oder rein logistischen Erwägungen entsprechen. Beispielsweise wird es als normale Geschäftspraxis betrachtet, wenn Waren für die Einfuhrunternehmen an Verteilerzentren versandt werden oder wenn der Einführer einen Vertrag oder ein Akkreditiv mit Datum vor dem Versand vorlegen kann oder wenn die Waren außerhalb Chinas innerhalb einer angemessen kurzen Frist auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden.
Die mit dieser Verordnung eingeführten Erhöhungen der vereinbarten Mengen werden zur Verfügung gestellt, um die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren zu ermöglichen, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft verschickt wurden, bzw. für Waren, die nach dem 20. Juli 2005 mit einer gültigen chinesischen Ausfuhrlizenz versandt wurden und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 ( ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 19 ) in Anhang V zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingeführten Höchstmengen überschreiten.
Sollten Waren, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft versandt wurden, diese Mengen überschreiten, kann die Kommission die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen genehmigen, nachdem sie den Textilausschuss davon in Kenntnis gesetzt und die Übertragung von 2 072 924 kg der Waren der Kategorie 2 wie in Anhang VIII vorgesehen durchgeführt hat.
4 Vgl. Anlage A.
In Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„TABELLE GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR PVV-WIEDEREINFUHREN Gemeinschaftshöchstmengen Drittland Kategorie Einheit 2006 Belarus GRUPPE IB 4 1 000 Stück 5 055 5 1 000 Stück 7 047 6 1 000 Stück 9 398 7 1 000 Stück 7 054 8 1 000 Stück 2 402 GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 4 749 13 1 000 Stück 744 15 1 000 Stück 4 120 16 1 000 Stück 839 21 1 000 Stück 2 741 24 1 000 Stück 706 26/27 1 000 Stück 3 434 29 1 000 Stück 1 392 73 1 000 Stück 5 337 83 Tonnen 709 GRUPPE IIIB 74 1 000 Stück 931 Serbien 1 GRUPPE IB 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIB 15 1 000 Stück 16 1 000 Stück Vietnam 2 GRUPPE IB 4 1 000 Stück 5 1 000 Stück 6 1 000 Stück 7 1 000 Stück 8 1 000 Stück GRUPPE IIB 12 1 000 Paar 13 1 000 Stück 15 1 000 Stück 18 Tonnen 21 1 000 Stück 26 1 000 Stück 31 1 000 Stück 68 Tonnen 76 Tonnen 78 Tonnen Drittland Kategorie Einheit Spezifische vereinbarte Höchstmengen 11. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 3 2006 2007 China GRUPPE IB 4 1 000 Stück 208 408 449 5 1 000 Stück 453 886 975 6 1 000 Stück 1 642 3 216 3 538 7 1 000 Stück 439 860 946 GRUPPE IIB 26 1 000 Stück 791 1 550 1 705 31 1 000 Stück 6 301 12 341 13 575
1 Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren ( ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36 ) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
2 Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ( ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35 ). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.
3 Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.“
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren () gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.“ ↩ ↩2 ↩3 ↩4
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