32006R0081•Verordnung (EG) Nr. 81/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Bezeichnungen, die im Falle von Beschränkungen des Zugangs des Geflügels zu Auslauf im Freien bei der Vermarktung von Geflügelfleisch verwendet werden dürfen
32006R0081Regulation22.01.2006
vom 18. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 hinsichtlich der Bezeichnungen, die im Falle von Beschränkungen des Zugangs des Geflügels zu Auslauf im Freien bei der Vermarktung von Geflügelfleisch verwendet werden dürfen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission 2 wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 festgelegt.
(2) Zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in betrügerischer Absicht gemacht werden könnten, um höhere Preise zu erzielen, als sie für „Standard“-Geflügel gelten, sind in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 die Bezeichnungen der Haltungsformen vollständig aufgeführt. In Anhang IV der genannten Verordnung wird die Verwendung der einzelnen Bezeichnungen von der Einhaltung genauer Bedingungen abhängig gemacht.
(3) Der Zugang zu Auslauf im Freien während eines bestimmten Lebenszeitraums des Tiers ist eine wesentliche Bedingung dafür, dass Geflügelfleisch unter der Bezeichnung „Auslaufhaltung“, „Bäuerliche Auslaufhaltung“ oder „Bäuerliche Freilandhaltung“ vermarktet werden darf.
(4) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier kann der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen werden.
(5) Kann der Erzeuger nicht mehr alle in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festgelegten Haltungsbedingungen einhalten, so darf er im Interesse der Verbraucher nicht länger von der Möglichkeit Gebrauch machen, Etiketten mit der Angabe der Haltungsform zu verwenden.
(6) Um den etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen solcher unabhängig vom Willen des Erzeugers getroffener befristeter Beschränkungen Rechnung zu tragen und um zu berücksichtigen, dass die gesamte Branche nicht zuletzt für die Etikettierung eine angemessene Anpassungsfrist benötigt, ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem der Erzeuger weiterhin Etiketten mit der Angabe der Haltungsform verwenden darf, sofern die Produktqualität durch die Beschränkungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) Im Interesse der Verbraucher ist die Anwendung dieser Ausnahmeregelung zeitlich zu begrenzen.
(8) Es sind bestimmte Abweichungen von den Definitionen der verschiedenen Haltungsformen erforderlich.
(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Titel „Anhang IV“ wird eine Zeile mit folgendem Satz eingefügt: „Die Bedingungen nach Artikel 10 sind folgende:“
2. Folgender Absatz wird angefügt: „Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Januar 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 ( ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 12 ).
2 ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 ( ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 1 . Berichtigung im ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 3 ).
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