32006R0101•Verordnung (EG) Nr. 101/2006 des Rates vom 20. Januar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 zur Ausweitung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, auf die Einfuhren von aus Brasilien und aus Israel versandten Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
32006R0101Regulation22.01.2006
vom 20. Januar 2006
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 zur Ausweitung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, auf die Einfuhren von aus Brasilien und aus Israel versandten Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4, und auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 2 (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1676/2001 3 und (EG) Nr. 2597/1999 4 führte der Rat Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien ein.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 5 und (EG) Nr. 1976/2004 6 weitete der Rat diese Maßnahmen auf die Einfuhren von aus Israel und aus Brasilien versandten PET-Folien aus (nachstehend „ausgeweitete Maßnahmen“ genannt), mit Ausnahme der Einfuhren, die von einem brasilianischen Unternehmen, Terphane Ltda, und einem israelischen Unternehmen, Jolybar Ltd, hergestellt werden, deren Namen in jenen Verordnungen ausdrücklich genannt wurden.
(3) Am 10. Dezember 2004 7 leitete die Kommission auf der Grundlage des Artikels 18 der Antisubventionsgrundverordnung eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen ein. Ob die ausgeweiteten Maßnahmen aufgehoben oder aber aufrechterhalten werden, hängt von den Ergebnissen der Überprüfung ab.
B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG
1. Überprüfungsantrag
(4) Im weiteren Verlauf erhielt die Kommission einen Antrag auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung. Der Antrag wurde von Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, Kibbutz Hanita, 22885, Israel (nachstehend „Hanita“ genannt), einem Hersteller in Israel (nachstehend „betroffenes Land“ genannt), gestellt.
2. Einleitung der Überprüfung
(5) Die Kommission prüfte die von Hanita übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie ausreichten, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob Hanita eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden kann. Nach Anhörung des beratenden Ausschusses und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2005 8 eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 für Hanita ein.
(6) Mit der Verordnung zur Einleitung der Überprüfung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 eingeführte Antidumpingzoll für die Einfuhren der aus Israel von Hanita versandten untersuchten Ware aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen.
3. Ware
(7) Bei der betroffenen Ware handelt es sich der Definition in der ursprünglichen Untersuchung zufolge um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).
(8) Es wird davon ausgegangen, dass die betroffene Ware und die aus Israel unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 in die Gemeinschaft versandten PET-Folien (nachstehend „von der Überprüfung betroffene Ware“ genannt) dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 1 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angesehen.
4. Untersuchung
(9) Die Kommission unterrichtete Hanita und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert und über die Möglichkeit informiert, eine Anhörung zu beantragen. Jedoch gingen keine Anträge auf Anhörung ein.
(10) Ferner sandte die Kommission einen Fragebogen an Hanita und erhielt fristgerecht eine zufrieden stellende Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die für die Überprüfung als erforderlich erachtet wurden, und verifizierte sie. In den Betrieben von Hanita wurde ein Kontrollbesuch abgestattet.
5. Untersuchungszeitraum
(11) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Um etwaige Veränderungen im Handelsgefüge zu ermitteln, wurden Daten über den Zeitraum von 2001 bis zum Ende des UZ gesammelt.
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
(12) Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass Hanita die von der Überprüfung betroffene Ware im UZ der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, d. h. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003, nicht in die Gemeinschaft ausführte. Hanita begann erst nach der Ausweitung der Maßnahmen, die von der Überprüfung betroffene Ware in die Gemeinschaft auszuführen.
(13) Ferner konnte Hanita durch Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zufrieden stellend nachweisen, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der indischen ausführenden Hersteller oder der israelischen Unternehmen, die den geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, verbunden war.
(14) Wie bereits unter Randnummer 12 erwähnt, führte Hanita die von der Überprüfung betroffene Ware erstmals nach der Ausweitung der Maßnahmen in die Gemeinschaft aus. Hanita kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, und einige der von Hanita hergestellten Waren fallen unter dieselben KN-Codes wie die betroffene Ware. Für die von Hanita verarbeiteten und in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien werden keine Inputs aus Indien verwendet. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Weiterverarbeitung keine Umgehungspraktik darstellt.
D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN
(15) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen, denen zufolge Hanita die geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat, sollte das Unternehmen von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden.
(16) Die mit der Einleitungsverordnung angeordnete zollamtliche Erfassung der aus Israel von Hanita versandten Einfuhren von PET-Folien sollte eingestellt werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Erfassung an eingeführt werden können, sollte auf die aus Israel von Hanita versandten Einfuhren von PET-Folien, die bei der Einfuhr gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, kein Antidumpingzoll erhoben werden.
(17) Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 23 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung bleibt die Befreiung der von Hanita hergestellten PET-Folien von den ausgeweiteten Maßnahmen gültig, sofern nicht festgestellt wird, dass die Befreiung auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben des betreffenden Unternehmens gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um festzustellen, ob die Befreiung aufzuheben ist.
(18) Die Befreiung der von Hanita hergestellten PET-Folien von den ausgeweiteten Maßnahmen beruht auf den Ergebnissen dieser Überprüfung. Diese Befreiung gilt somit ausschließlich für die Einfuhren von aus Israel versandten und von jener juristischen Person hergestellten PET-Folien. Die Einfuhren von PET-Folien, die nicht von in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 mit Name und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt oder versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem mit den Verordnungen (EG) Nr. 1676/2001 und (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten residualen Zoll.
E. Verfahren
(19) Hanita und alle übrigen interessierten Parteien wurden über die Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage Hanita die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden sollte, und es gingen keine Stellungnahmen ein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 erhält folgende Fassung: „1. Der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 53,3 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführt wurde, wird ausgeweitet auf die Einfuhren derselben Folien aus Polyethylenterephthalat, die aus Brasilien und aus Israel versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 3920 62 19 01, 3920 62 19 04, 3920 62 19 07, 3920 62 19 11, 3920 62 19 14, 3920 62 19 17, 3920 62 19 21, 3920 62 19 24, 3920 62 19 27, 3920 62 19 31, 3920 62 19 34, 3920 62 19 37, 3920 62 19 41, 3920 62 19 44, 3920 62 19 47, 3920 62 19 51, 3920 62 19 54, 3920 62 19 57, 3920 62 19 61, 3920 62 19 67, 3920 62 19 74, 3920 62 19 92, 3920 62 90 31 und 3920 62 90 92), mit Ausnahme der von Terphane Ltda, BR 101, km 101, City of Cabo de Santo Agostinho, State of Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569), Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) und Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, Kibbutz Hanita, 22885 Israel, (TARIC-Zusatzcode A691) hergestellten Folien aus Polyethylenterephthalat.“
(2) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 erhält folgende Fassung: „(1) Der endgültige Ausgleichszoll in Höhe von 19,1 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführt wurde, wird ausgeweitet auf die Einfuhren derselben Folien aus Polyethylenterephthalat, die aus Brasilien und aus Israel versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 3920 62 19 01, 3920 62 19 04, 3920 62 19 07, 3920 62 19 11, 3920 62 19 14, 3920 62 19 17, 3920 62 19 21, 3920 62 19 24, 3920 62 19 27, 3920 62 19 31, 3920 62 19 34, 3920 62 19 37, 3920 62 19 41, 3920 62 19 44, 3920 62 19 47, 3920 62 19 51, 3920 62 19 54, 3920 62 19 57, 3920 62 19 61, 3920 62 19 67, 3920 62 19 74, 3920 62 19 92, 3920 62 90 31 und 3920 62 90 92), mit Ausnahme der von Terphane Ltda, BR 101, km 101, City of Cabo de Santo Agostinho, State of Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569), Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) und Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, Kibbutz Hanita, 22885, Israel (TARIC-Zusatzcode A691) hergestellten Folien aus Polyethylenterephthalat.“
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2005 wird ohne Vereinnahmung von Antidumpingzöllen eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
3 ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1 .
4 ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1 .
5 ABl. L 342 vom 15.11.2004, S. 1 .
6 ABl. L 342 vom 15.11.2004, S. 8 .
7 ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 2 .
8 ABl. L 218 vom 23.8.2005, S. 3 .
{
"legislation": {
"id": "32006r0101",
"hash": "44affe9d4c73bd614ba76867f73d836dc3a201a393964d6854bfa6489ef0467c",
"celex": "32006R0101",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 101/2006 du Conseil du 20 janvier 2006 modifiant les règlements (CE) n o 1975/2004 et (CE) n o 1976/2004 portant extension des droits antidumping et compensateurs définitifs appliqués aux importations de feuilles en polyéthylène téréphtalate (PET) originaires de l'Inde, aux importations de feuilles en polyéthylène téréphtalate (PET) expédiées du Brésil et d'Israël, qu'elles aient ou non été déclarées originaires de ces pays",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/1393d868-c7ea-44db-ba96-87b67d2541cb.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Council Regulation (EC) No 101/2006 of 20 January 2006 amending Regulations (EC) No 1975/2004 and (EC) No 1976/2004 extending definitive anti-dumping and countervailing duties on imports of polyethylene terephthalate (PET) film originating in India, to imports of polyethylene terephthalate (PET) film consigned from Brazil and from Israel, whether declared as originating in Brazil or Israel or not",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/1393d868-c7ea-44db-ba96-87b67d2541cb.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 101/2006 del Consiglio, del 20 gennaio 2006 , che modifica i regolamenti (CE) n. 1975/2004 e (CE) n. 1976/2004 che estendono il dazio antidumping e il dazio compensativo definitivi sulle importazioni di fogli di polietilene tereftalato (PET) originari dell’India alle importazioni di fogli di polietilene tereftalato (PET) spediti dal Brasile e da Israele, indipendentemente dal fatto che siano dichiarati o meno originari del Brasile o di Israele",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/1393d868-c7ea-44db-ba96-87b67d2541cb.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 101/2006 des Rates vom 20. Januar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und (EG) Nr. 1976/2004 zur Ausweitung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, auf die Einfuhren von aus Brasilien und aus Israel versandten Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/1393d868-c7ea-44db-ba96-87b67d2541cb.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:12:56.215Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32006R0101",
"adoptionDate": "2006-01-20",
"effectiveDate": "2006-01-22",
"expirationDate": "2006-08-23",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32006R0101",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/1393d868-c7ea-44db-ba96-87b67d2541cb.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}