32006R0133•Verordnung (EG) Nr. 133/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
32006R0133Regulation28.01.2006
vom 26. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission 2 sind die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt worden.
(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung des jährlichen Verteilungsplans 2006 zu gewährleisten, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind 3 , festgelegt worden ist, sind die für die Entnahme der Milcherzeugnisse aus den Interventionsbeständen festgesetzten Fristen anzupassen.
(3) Die im Rahmen eines Jahresplans aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert, zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Lieferung oder Herstellung von auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art der Lieferung sind die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse zu spezifizieren, die als Zahlung für die Herstellung von Getreideerzeugnissen entnommen werden können. In diesem Fall müssen die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 vorgesehenen Ausschreibungsbedingungen für die Organisation der Lieferungen in den Mitgliedstaaten entsprechend präzisiert werden.
(4) Da die innergemeinschaftlichen Transportkosten von der Gemeinschaft auf der Grundlage der tatsächlichen, im Wege einer Ausschreibung ermittelten Kosten getragen werden, ist es nicht mehr erforderlich, für ihre Erstattung Nachweise über die abgelegten Entfernungen zu erbringen.
(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 4 , endet die Laufzeit des Jahresprogramms am 31. Dezember. Die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 vorgesehene Frist für die Übermittlung der Jahresberichte ist daher entsprechend anzupassen.
(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Betreffen die Zuweisungen im Fall der den Mitgliedstaaten im Rahmen des Jahresplans 2006 zugewiesenen Butter mehr als 500 Tonnen, so müssen 70 % der Buttermenge vor dem 1. März 2006 aus den Interventionsbeständen entnommen werden.“
| 2. | a): Dem Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt: „Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.“ | a) | Dem Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt: „Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.“ | b) | Dem Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenen Reis handelt, wird gleichermaßen in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis Reis aus Beständen einer Interventionsstelle ist.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Dem Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt: „Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.“ | ||||
| b) | Dem Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenen Reis handelt, wird gleichermaßen in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis Reis aus Beständen einer Interventionsstelle ist.“ |
3. Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Hierzu sind dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Belege, insbesondere die Transportbelege, beizufügen.“
4. Artikel 10 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. Juni einen Bericht darüber, wie das Programm im vorangegangenen Rechnungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt worden ist.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Januar 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 ( ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3 ).
2 ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 ( ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 13 ).
3 ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 3 .
4 ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77 .
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